Schönheitsreparaturen

Liebe WWWler,

ich stelle die Frage mal hier, obwohl man sie vielleicht auch in einem Heimwerkerbrett posten könnte.

Nehmen wir mal an, jemand zieht nach vier Jahren aus einem 19qm Appartement aus. Er ist laut Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Das sieht er auch gerne ein und will sie auch durchführen. Die Wohnung ist intakt, müsste aber gestrichen werden. Der Vermieter verlangt nun aber, dass neben dem Anstrich die völlig intakte Tapete von der Wand gerissen wird, eine neue geklebt wird und diese dann angestrichen wird. Darüber hinaus sollen die völlig intakten Heizkörper lackiert werden, die Türen gestrichen und Wandverkleidungen erneuert werden. Meine Frage nun: Ist das rechtens oder muss der Mieter einfach nur ordentlich streichen, wenn die übrigen Arbeiten nicht notwendig sind?

Und eine weitere Frage: Ist es rechtens, wenn der Vermieter darauf besteht, dass alle Lackierarbeiten von einem Malermeister angefertigt werden oder darf man das auch selbst machen? Momentan wird nur der Anstrich der Tapeten erlaubt. Alles andere soll ein Malermeister machen, wovon rein gar nichts im Mietvertrag steht.

Und schließlich: Der Vermieter berechnet für die Renovierung der 19qm Wohnung 604 Euro durch einen Malermeister. Ist das nach Eurer Erfahrung für eine Wohnung dieser Größe, die keinerlei Renovierung bedarf, OK oder ist das ein völliger Phantasiebetrag?

Vielen Dank für Eure Tipps,

Matthias

Hallo Matthias,

vorab. Der Vermieter darf nicht verlangen, dass die Arbeiten von einem Malerfachgeschäft ausgeführt werden. Er muss dem Mieter die Möglichkeit geben selbst die Arbeiten auszuführen.

Nehmen wir mal an, jemand zieht nach vier Jahren aus einem
19qm Appartement aus. Er ist laut Mietvertrag zu
Schönheitsreparaturen verpflichtet. Das sieht er auch gerne
ein und will sie auch durchführen. Die Wohnung ist intakt,
müsste aber gestrichen werden. Der Vermieter verlangt nun
aber, dass neben dem Anstrich die völlig intakte Tapete von
der Wand gerissen wird, eine neue geklebt wird und diese dann
angestrichen wird.

wenn nichts vereinbart ist, ist die Tapete nicht zu entfernen sondern kann überstrichen werden.

Darüber hinaus sollen die völlig intakten

Heizkörper lackiert werden, die Türen gestrichen und
Wandverkleidungen erneuert werden. Meine Frage nun: Ist das
rechtens oder muss der Mieter einfach nur ordentlich
streichen, wenn die übrigen Arbeiten nicht notwendig sind?

Der Vermieter kann keine Leistungen verlangen, die nicht erforderlich sind. Kann es sein, das im Mietvertrag die Quotenklausel steht ? Also prozentual je nach Mietzeit am Ende des Mietverhältnisses die Malerarbeiten geschuldet sind ? Dann würde ich das Ansinnen des Vermieters verstehen. Der Mieter lehnt die Arbeiten ab und der Vermeietr will mit einem Malerfachmann ein Geschäft auf Kosten des Mieters organisieren.

Und eine weitere Frage: Ist es rechtens, wenn der Vermieter
darauf besteht, dass alle Lackierarbeiten von einem
Malermeister angefertigt werden oder darf man das auch selbst
machen? Momentan wird nur der Anstrich der Tapeten erlaubt.
Alles andere soll ein Malermeister machen, wovon rein gar
nichts im Mietvertrag steht.

Dann auch nichts machen.

Und schließlich: Der Vermieter berechnet für die Renovierung
der 19qm Wohnung 604 Euro durch einen Malermeister. Ist das
nach Eurer Erfahrung für eine Wohnung dieser Größe, die
keinerlei Renovierung bedarf, OK oder ist das ein völliger
Phantasiebetrag?

Dieser Betrag ist kein Phantasie-Betrag. Ich würde den Betrag unter versuchten Betrug einordnen. Nimm mal die 19 qm x 3 = 57 qm x den Durshcnuitsspreis von 5 EUR/qg ergibt rd. 280 EURO. Rechnen einen Heizkörper mit 50 EURO, Fenster mit 0,50 EURO laufende Meter, Türen mit 40 EURO. Türen, Fenster und Heizkörper nur wenn es notwendig ist oder wenn - heutige Fenster können teilweise nicht gestrichen werden -Ich würde alles über 350 EURO nicht akzeptieren.

Gruss Günter

Liebe Matthias,

hier ein auszug wegen deiner renovierung:

Ums Renovieren gibt es ständig Streit

Viele Mieter gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass sie renovieren müssen, wenn sie ausziehen. Andere denken, dass sie gar nichts machen müssen, weil sie die Wohnung schließlich unrenoviert übernommen haben. Doch wie immer im Mietrecht kommt es darauf an, was genau im Vertrag steht. Bevor man zu Pinsel und Farbe greift, sollte man sich daher unbedingt beim Berliner Mieterverein (BMV) beraten lassen. Dadurch kann man nicht nur Zeit, sondern auch eine Menge Geld sparen. Farben und Lacke sind bekanntlich teuer, von Handwerker-rechnungen ganz zu schweigen. Und wer verbringt schon gerne Tage und Wochen damit, seine alten vier Wände für den Nachmieter auf Vordermann zu bringen? Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, ob Sie überhaupt dazu verpflichtet sind und wenn ja, was Sie machen müssen.

Streitigkeiten um Schönheitsreparaturen sind in der Beratungspraxis des Berliner Mie-tervereins (BMV) ein Dauerbrenner. Dabei könnte die Sache so einfach sein: Nach dem Gesetz sind sie ausschließlich Sache des Vermieters. Bevor Sie nun Ihre Hausverwal-tung anrufen, um einen frischen Anstrich für Ihre vergilbte Wohnzimmertapete zu for-dern, sollten Sie aber einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen. In fast allen Formular-mietverträgen steht der schlichte Satz: „Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.“ Damit wird die Renovierungspflicht auf den Mieter abgewälzt. Rechtlich ist das zuläs-sig. Steht jedoch in Ihrem Vertrag nichts zu diesem Thema – manchmal fehlt einfach nur ein Kreuzchen an der entsprechenden Stelle – oder haben Sie überhaupt keinen schriftlichen Mietvertrag, sind Sie fein raus: Weder während des Mietverhältnisses noch bei Auszug müssen Sie renovieren. Auch die Formulierung, dass die Wohnung bei Auszug „besenrein“, „bezugsfertig“ oder „im ursprünglichen Zustand“ zurück-gegeben werden soll, verpflichtet nicht zur Renovierung. Sie müssen die Wohnung dann lediglich gefegt und leer geräumt hinterlassen sowie mietereigene Ein- und Um-bauten entfernen. Auch die in alten DDR-Mietverträgen übliche Klausel „Für die ma-lermäßige Instandhaltung während der Dauer des Mietverhältnisses ist der Mieter verantwortlich“ bedeutet: Sie müssen keine Auszugsrenovierung durchführen. Sollten Sie nicht zu diesen Glücklichen gehören und in Ihrem Mietvertrag steht die entschei-dende Formulierung „die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“, gibt es noch eine andere Möglichkeit, der lästigen Renovierungspflicht zu entgehen. Viele Mietverträge enthalten nämlich unwirksame Klauseln. Der Vermieter kann beispielsweise nicht von Ihnen verlangen, „immer bei Auszug“ zu renovieren, ohne den tatsächlichen Zustand der Wohnung zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt nämlich: Sie müssen nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als Sie selbst abgewohnt haben. Mit der Berufung auf eine unwirksame Klausel hatten auch Ruth und Peter Müller* Erfolg. „Als wir unsere Wohnung kündigten, verlangte die Hausverwaltung bei der Wohnungs-abnahme, dass wir neu tapezieren und die Türen lackieren“, berichtet Frau Müller. BMV-Rechtsberater Dr. Michael Häberle konnte die Mitglieder jedoch beruhigen: Der Mietvertrag enthielt in ihrem Fall sowohl eine Verpflichtung zur Einzugsrenovierung als auch zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen während des Mietver-hältnisses. „Eine solche Kombination ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs unwirksam, weil sie die Mieter unangemessen benachteiligt“, erklärt Dr. Häberle. Die Folge: Sämtliche mietvertraglichen Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen sind null und nichtig. „Wir mussten keinerlei Renovierungsarbeiten machen“, freut sich Fa-milie Müller.
Auch für Sabine Schröder* aus Köpenick lohnte sich der Gang zur Rechtsberatung. Ihr Vermieter verlangte nach ihrem Auszug 4650 Euro Schadenersatz für nicht ausgeführte Renovierungsarbeiten. „Dabei mussten wir die Wohnung komplett selber renovieren, als wir vor einem Jahr eingezogen sind, die Hausverwaltung gewährte uns dafür ledig-lich einen

Formularklausel oder individuell vereinbart?

einmaligen Mietnachlass von 285 Euro“, erzählt die Mieterin. Auch hier waren jedoch sämtliche Vereinbarungen unwirksam, wie Rechtsberaterin Dr. Jutta Reismann bei der Überprüfung feststellte. „Die Überwälzung der Anfangsrenovierung auf den Mieter ist nur dann möglich, wenn der Vermieter eine angemessene Gegenleistung bringt – 285 Euro sind eindeutig zu wenig“, so Dr. Reismann. Außerdem wurde die Mieterin auch in diesem Fall doppelt belastet, weil sie laut Vertrag zusätzlich die laufenden, regelmäßi-gen Schönheitsreparaturen übernommen hatte. Wie meist in solchen Fällen argumen-tierte der Anwalt des Vermieters zwar prompt, dass es sich gar nicht um eine so ge-nannte Formularklausel handele. Die Vereinbarung sei wirksam, weil sie individuell ausgehandelt worden sei. Beim Berliner Mieterverein sah man das anders und wies die Forderungen des Vermieters mit Erfolg zurück.
Die meisten Mietverträge enthalten einen Fristenplan, der festlegt, in welchen Abstän-den Malerarbeiten durchzuführen sind. Von der Rechtsprechung anerkannt sind folgen-de Fristen: Bad, Dusche und Küche alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre und Nebenräume (zum Beispiel Abstellkammer) alle sieben Jahre. Diese Zeit-räume gelten auch dann, wenn im Vertrag keine Fristen genannt sind. Das bedeutet: Wenn Sie schon nach zwei Jahren ausziehen, müssen Sie in der Regel nichts machen. Das gleiche gilt, wenn Sie die Wohnung erst vor zwei Jahren frisch renoviert haben. Einzige Ausnahme: Sie lieben das Extravagante und haben beispielsweise die Woh-nungstüren lila lackiert und im Schlafzimmer eine auffällige Fototapete an die Wand geklebt. Das müssen Sie dann bei Auszug rückgängig machen. Wenn Sie dagegen nach sieben Jahren aus einer Wohnung ausziehen, die seit dem Einzug keine frische Farbe mehr gesehen hat, müssen Sie das nachholen. „Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob man damals in eine völlig heruntergekommene Wohnung gezogen ist und diese freiwil-lig renoviert hat“, räumt Dr. Häberle mit einem weit verbreiteten Irrglauben auf. „Viele Mieter, die zu uns in die Beratung kommen, verlassen sich darauf, dass sie nichts ma-chen müssen, weil in ihrem Vertrag von einer besenreinen Rückgabe die Rede ist“, so Dr. Häberle. Wenn an anderer Stelle jedoch der Satz steht „Die Schönheitsreparatu-ren trägt der Mieter“, so muss man unter Umständen beim Auszug die turnusmäßigen Renovierungsarbeiten nachholen. Wann man das letzte Mal gemalert hat, muss man im Streitfall beweisen können, daher sollten Sie Quittungen über die gekaufte Tapete und Farbe gut aufbewahren.
Leider gibt es in neueren Mietverträgen häufig eine so genannte Quoten- oder Abgel-tungsklausel. Haben Sie eine solche Vereinbarung unterschrieben, müssen Sie unter Umständen anteilige Renovierungskosten zahlen, auch wenn Sie vor Ablauf der Fristen ausziehen und eigentlich noch gar nicht renovieren müssten. Wirksam vereinbart wer-den kann: „Liegen beim Auszug die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr zu-rück, zahlt der Mieter 20 Prozent der Renovierungskosten, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 Prozent, länger als drei Jahre 60 Prozent und länger als vier Jahre 80 Prozent“. Unwirksam ist es dagegen, wenn diese Abgeltungsklausel zu einer 100-prozentigen Kostenübernahme durch den Mieter führen kann. Wie viel Sie zahlen müs-sen, richtet sich nach dem Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes. Wichtig: Sie können die erforderlichen Arbeiten auch selber durchführen. Ihr Vermieter kann nicht auf der Zahlung des Kostenanteils bestehen. Dann müssen Sie allerdings die gesamte Wohnung renovieren. Sie sollten also genau durchrechnen, was günstiger ist: eine Komplettrenovierung mit Freunden und Bekannten oder die Übernahme anteiliger Re-novierungskosten, die ein Malerfachgeschäft in Ansatz bringt.

Was sind eigentlich Schönheitsreparaturen?

Ist nun geklärt, ob überhaupt renoviert werden muss, stellt sich natürlich die Frage: Was genau ist erforderlich? Muss ich den Dielenboden neu abschleifen oder reicht es, alle Räume zu streichen? Grundsätzlich versteht man unter Schönheitsreparaturen die Behebung normaler Abnutzungserscheinungen, die im Laufe der Mietzeit entstanden sind und die sich mit Farbe oder Tapete erneuern lassen. Dazu gehören ausschließlich:
■ Tapezieren, Kalken oder Anstreichen von Decken und Wänden,
■ Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre,
■ Streichen der Fenster und Türen von innen (auch Türen von Wandschränken),
■ Streichen der Fußböden (gilt nicht bei Teppichboden oder Parkett),
■ Schließen von Dübellöchern.

Nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen beispielsweise:

■ Erneuerung verschlissenen Teppichbodens,
■ Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens,
■ Erneuerung der rauen Badewanne,
■ Putz- und Isolierarbeiten an den Wänden,
■ Streichen des Balkons.

Manche Vermieter würden am liebsten während des Mietverhältnisses kontrollieren, ob der Mieter auch brav seinen Renovierungspflichten nachkommt. Ob das zulässig ist, gilt als rechtlich umstritten. Ein fast schon kurioser Fall aus der Praxis des BMV: We-gen eines Wasserschadens betrat ein Hausbesitzer während der Abwesenheit des Mie-ters dessen Wohnung. Was er da sah, muss ihn schwer erschüttert haben. In einer sei-tenlangen, detaillierten Aufzählung bemängelte er unter anderem „starke Kalkablage-rungen auf der Duschtasse“, „eingestaubte Fußleisten“ sowie einen „schmutzigen PVC-Belag“. Schriftlich forderte er von seinem Mieter die Durchführung von Schönheitsre-paraturen. Zur Untermauerung waren Fotos sowie das Gutachten eines Malermeisters beigefügt. BMV-Rechtsberaterin Alici Bürger, die den Mieter vertrat, klärte den penib-len Vermieter darüber auf, dass es sich beim Abstauben von Flächen und Beseitigen von Kalkspuren nicht um Schönheitsreparaturen handelt. „Ob der Mieter in einer ver-staubten Wohnung leben will oder nicht, muss schon ihm überlassen werden.“ Darüber hinaus war der junge Mann erst vor vier Jahren in die Wohnung gezogen, die Fristen zur Renovierung daher noch gar nicht abgelaufen. Die Beanstandung des „scheckigen Anstrichs im Toilettenraum“ fiel daher auf den Vermieter zurück. „Offenbar war vor Beginn des Mietverhältnisses nicht fachgerecht renoviert worden“, so die Rechtsberate-rin.
Leider neigen viele Vermieter dazu, bei der Wohnungsabnahme sehr strenge Maßstäbe anzulegen. Da wird mit der Lupe durch die Wohnung gegangen, um Lacknäschen oder nicht gleichmäßig aufgetragene Farbanstriche zu entdecken. Es gibt Hausverwaltungen, die sich geradezu darauf spezialisiert haben, von ausziehenden Mietern hohe Schaden-ersatzsummen wegen angeblich nicht fachgerecht ausgeführter Schönheitsreparaturen zu verlangen – ein erklecklicher Nebenverdienst. Auf der anderen Seite muss der Ver-mieter schlampige Fingerübungen nicht dulden. Die Schönheitsreparaturen müssen, so der Bundesgerichtshof, „fachmännisch und in mittlerer Art und Güte“ ausgeführt wer-den. Ob Sie einen Malermeister beauftragen oder im Do-it-yourself-Verfahren renovie-ren, bleibt jedoch Ihnen überlassen. Eine Bestimmung im Mietvertrag, wonach die Re-novierungsarbeiten von einem Fachbetrieb ausgeführt werden müssen, ist nicht wirk-sam. Einzige Ausnahme: Die Wohnung soll demnächst umgebaut oder modernisiert werden, wodurch eine vorherige Renovierung wieder zerstört werden würde. Dann kann der Vermieter eine Renovierung durch den Mieter ablehnen und stattdessen auf Zahlung eines Ausgleichs bestehen.

Do-it-yourself kann Kosten sparen

Für alle anderen Fälle gilt: Wer handwerklich geschickt ist, kann viel Geld sparen, wenn er selber Hand anlegt. Darauf sollten Sie aber unbedingt achten:

■ Farbe gleichmäßig auf Wände und Decken auftragen (keine Streifen oder scheckige Stellen!),
■ „Laufnasen“ an Türen oder Fenstern vermeiden,
■ keine überlappend geklebten Tapeten,
■ Raufasertapeten kann bis zu dreimal überstrichen werden, je nach Zustand der Tape-te,
■ neutrale Farben und Tapeten wählen (keine lila Türen oder Blümchentapeten!).

Wichtig: Wann Lackierarbeiten an Türen, Fenster oder Heizkörpern durchzuführen sind, hängt nach Auffassung der meisten Gerichte davon ab, ob diese Arbeiten tatsäch-lich notwendig sind, nicht von Fristen. Weigert sich der Mieter, die Schönheitsreparatu-ren vorzunehmen, obwohl er dazu verpflichtet ist oder renoviert er nicht ordentlich, kommen unter Umständen hohe Schadenersatzforderungen auf ihn zu. Einen solchen Fall hat Rechtsanwalt Alexander Ziemann kürzlich erlebt. Ein Ehepaar kündigte nach elf Jahren die Wohnung. Da sie laut Vertrag zur Durchführung von Schönheitsreparatu-ren verpflichtet waren und die Wohnung ziemlich abgewohnt war, renovierten sie um-fangreich. Trotzdem wurden bei einem ersten Wohnungsabnahmetermin zahlreiche Mängel protokolliert: Das Schlafzimmer sei nicht fachmännisch gestrichen, alle Wände würden einen fleckigen Anstrich aufweisen, monierte der Vermieter und setzte eine Nachfrist. „Daraufhin haben die Mieter wirklich 14 Tage lang geackert – doch es war für die Katz“, berichtet Rechtsanwalt Ziemann. Die Tapeten waren schlecht geklebt und einfach überstrichen worden, auf dem Balkon fanden sich unzählige Dübellöcher, Heizkörper und Fenster waren von den Mietern gar nicht gestrichen worden. Es kam schließlich zum Prozess auf Schadenersatz – den die Mieter zu ihrem Entsetzen verlo-ren.
Über 2600 Euro musste das Ehepaar am Ende zahlen, sogar zur Kontopfändung kam es. Dabei sind die Mieter mit diesem Urteil noch relativ gut bedient, der Vermieter hatte das Doppelte geltend gemacht. „Wir haben im jede Scheuerleiste gekämpft“, sagt Zie-mann. Ein tragischer, aber nicht außergewöhnlicher Fall. „Vor allem in Altbauwohnun-gen gibt es häufig Streit“, so die Erfahrung des Rechtsanwalts. Fachgerecht zu renovie-ren ist im Neubau in der Regel einfacher. „Daher sollte man sich besonders bei Alt-bauwohnungen mit aufwändigem Deckenstuck oder Flügeltüren gründlich überlegen, ob man selber renoviert oder nicht lieber einen Fachbetrieb beauftragt“, empfiehlt Ale-xander Ziemann. Ein Vermieter, der nach Män-

Bei der Übergabe ist ein Sachverständiger hilfreich

geln sucht, findet in der Regel auch welche. Insbesondere wer mit seiner Hausverwal-tung über Kreuz liegt, sollte sich wappnen. Diese Erfahrung musste sogar ein gelernter Maler und Lackierer machen, der zusammen mit drei Kollegen seine eigene Wohnung in Neukölln renovierte. Der Mieter wusste, dass sein Vermieter ihn auf dem Kieker hat-te. „Die haben tagelang von morgens bis abends auf der Leiter gestanden, die Wohnung war danach wirklich tipptopp – und das, obwohl mein Mandant sie in sehr schlechtem Zustand übernommen hatte“, berichtet Alexander Ziemann. Der einzige Fehler, den der Hauseigentümer bei der Abnahme nach langem Suchen finden konnte, war eine uralte Scheuerleiste: „Da war nichts mehr zu renovieren, die hätte ersetzt werden müssen.“ Am Ende musste der Mieter mit Sachverständigenkosten und Mietausfall 3660 Euro Schadenersatz berappen.
Wie kann man sich vor solchen Schikanen schützen? Das sei so pauschal nicht zu be-antworten, so Ziemann. Als erstes müsse natürlich geprüft werden, ob man überhaupt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Wer handwerklich nicht besonders begabt ist, sollte vor allem bei komplizierten Lackarbeiten oder aufwändi-gem Deckenstuck einen Fachmann beauftragen. „Oft ist es im Endeffekt günstiger, sich mit dem Vermieter auf eine finanzielle Beteiligung zu einigen“, rät der Rechtsanwalt. Am besten holt man sich bei einem seriösen Malerfachbetrieb einen Kostenvoranschlag ein und vergleicht, was billiger ist: selber machen, eine Firma beauftragen oder eine Ausgleichszahlung an den Vermieter. Allerdings lassen sich viele Vermieter nicht so gerne darauf ein und verlangen eine komplett renovierte Wohnung.
Der Berliner Mieterverein empfiehlt außerdem, auf jeden Fall Beweise über den Zu-stand der Wohnung bei Rückgabe zu sammeln (zum Beispiel Begehung der Wohnung durch Zeugen, die auch Fotos machen). Dabei sollten Sie auch auf die Sauberkeit der Sanitärgegenstände und des Herdes sowie den unbeschädigten Zustand von Fenster-scheiben und Fußböden achten.
Eine gemeinsame Wohnungsrückgabe mit dem Vermieter ist übrigens nicht zwingend vorgeschrieben. Es reicht aus, wenn Sie die Wohnung in vertragsgemäßem, geräumtem Zustand samt aller Schlüssel zurückgeben. Kommt es zu einer gemeinsamen Woh-nungsabnahme, kann es sich besonders bei pingeligen Vermietern lohnen, einen Sach-verständigen hinzuzuziehen, auch wenn das etwas kostet. Tipp: Fragen Sie ehemalige Nachbarn nach ihren Erfahrungen! Der BMV vermittelt entsprechende Adressen.
Besondere Vorsicht ist bei vom Vermieter erstellten schriftlichen Übergabeprotokollen geboten. Hier sollten Sie als Mieter nur dann unterschreiben, wenn keinerlei Mängel notiert sind. Ansonsten ist von einer Unterschrift dringend abzuraten, denn häufig wer-den im Kleingedruckten umfangreiche Renovierungspflichten zu Lasten des Mieters vereinbart.

ich hoffe jetzt weißt du bescheid? kürzer ging es leider nicht!
gruß michi

eine solche Werbeaktion ist wenig hilfreich. Hier wird der fragende Teilnehmer - auch Vermieter fragen hier im Brett an - durch eine Fülle von Mehrfach- und Einzelvereinbarungen, von wirksamen und unwirksamen Vereinbarungen, auf anwendbare und nicht anwendbare Urteile hingewiesen. Dies mag für den, der sich im Mietrecht auskennt hilfreich sein. Für den, der eine Frage stellt ist es sicher nicht hilfreich. Welcher Anwalt namentlich dann genannt wird, ist hier im Brett nicht erlaubt. Zumal wenn ein Artikel als Werbeaktion aufgebaut wird.

Ums Renovieren gibt es ständig Streit

Viele Mieter gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass sie
renovieren müssen, wenn sie ausziehen. Andere denken, dass sie
gar nichts machen müssen, weil sie die Wohnung schließlich
unrenoviert übernommen haben. Doch wie immer im Mietrecht
kommt es darauf an, was genau im Vertrag steht. Bevor man zu
Pinsel und Farbe greift, sollte man sich daher unbedingt beim
Berliner Mieterverein (BMV) beraten lassen.

und was macht der Mieter / Vermieter aus Lindau oder Hamburg ?

Dadurch kann man

nicht nur Zeit, sondern auch eine Menge Geld sparen. Farben
und Lacke sind bekanntlich teuer, von Handwerker-rechnungen
ganz zu schweigen. Und wer verbringt schon gerne Tage und
Wochen damit, seine alten vier Wände für den Nachmieter auf
Vordermann zu bringen? Auf den folgenden Seiten erfahren Sie,
ob Sie überhaupt dazu verpflichtet sind und wenn ja, was Sie
machen müssen.

Bitte bei Zitaten auch Urtext anwenden. „Auf folgenden Seiten zeigt, dass hier ein Text verwendet wird, der nicht autorisiert sein dürfte“

Streitigkeiten um Schönheitsreparaturen sind in der
Beratungspraxis des Berliner Mie-tervereins (BMV) ein
Dauerbrenner. Dabei könnte die Sache so einfach sein: Nach dem
Gesetz sind sie ausschließlich Sache des Vermieters. Bevor Sie
nun Ihre Hausverwal-tung anrufen, um einen frischen Anstrich
für Ihre vergilbte Wohnzimmertapete zu for-dern, sollten Sie
aber einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen. In fast allen
Formular-mietverträgen steht der schlichte Satz: „Die
Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.“ Damit wird die
Renovierungspflicht auf den Mieter abgewälzt. Rechtlich ist
das zuläs-sig. Steht jedoch in Ihrem Vertrag nichts zu diesem
Thema – manchmal fehlt einfach nur ein Kreuzchen an der
entsprechenden Stelle – oder haben Sie überhaupt keinen
schriftlichen Mietvertrag, sind Sie fein raus: Weder während
des Mietverhältnisses noch bei Auszug müssen Sie renovieren.
Auch die Formulierung, dass die Wohnung bei Auszug
„besenrein“, „bezugsfertig“ oder „im ursprünglichen Zustand“
zurück-gegeben werden soll, verpflichtet nicht zur
Renovierung. Sie müssen die Wohnung dann lediglich gefegt und
leer geräumt hinterlassen sowie mietereigene Ein- und
Um-bauten entfernen. Auch die in alten DDR-Mietverträgen
übliche Klausel „Für die ma-lermäßige Instandhaltung während
der Dauer des Mietverhältnisses ist der Mieter verantwortlich“
bedeutet: Sie müssen keine Auszugsrenovierung durchführen.
Sollten Sie nicht zu diesen Glücklichen gehören und in Ihrem
Mietvertrag steht die entschei-dende Formulierung „die
Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“, gibt es noch eine
andere Möglichkeit, der lästigen Renovierungspflicht zu
entgehen. Viele Mietverträge enthalten nämlich unwirksame
Klauseln. Der Vermieter kann beispielsweise nicht von Ihnen
verlangen, „immer bei Auszug“ zu renovieren, ohne den
tatsächlichen Zustand der Wohnung

und die möglicherweise rechtswirksame Vereinbarung zum Auszug

zu berücksichtigen.

Grundsätzlich gilt nämlich: Sie müssen nicht mehr
Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als Sie
selbst abgewohnt haben. Mit der Berufung auf eine unwirksame
Klausel hatten auch Ruth und Peter Müller* Erfolg. „Als wir
unsere Wohnung kündigten, verlangte die Hausverwaltung bei der
Wohnungs-abnahme, dass wir neu tapezieren und die Türen
lackieren“, berichtet Frau Müller. BMV-Rechtsberater Dr.
Michael Häberle konnte die Mitglieder jedoch beruhigen:

pure Werbung für einen Anwalt. Urteil hierzu reicht aus, um welches handelt es sich ? Bitte um das Aktenzeichen

Der

Mietvertrag enthielt in ihrem Fall sowohl eine Verpflichtung
zur Einzugsrenovierung als auch zur Durchführung der laufenden
Schönheitsreparaturen während des Mietver-hältnisses. „Eine
solche Kombination ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts-hofs unwirksam, weil sie die Mieter
unangemessen benachteiligt“, erklärt Dr. Häberle.

mir ist in Erinnerung, dass der BGH hierzu erklärt, dass die Vereinbarung starrer Fristen unwirksam ist, nicht jedoch, dass der BGH erklärt hat, dass eine Kombination von Anfangsrenovierung und der Schönheitsreparaturen während der Mietzeit unwirksam sein soll. Wobei hier auch die Frage der Endrenovierung mit eingezogen ist.

Die Folge:

Sämtliche mietvertraglichen Vereinbarungen zu
Schönheitsreparaturen sind null und nichtig. „Wir mussten
keinerlei Renovierungsarbeiten machen“, freut sich Fa-milie
Müller.
Auch für Sabine Schröder* aus Köpenick lohnte sich der Gang
zur Rechtsberatung. Ihr Vermieter verlangte nach ihrem Auszug
4650 Euro Schadenersatz für nicht ausgeführte
Renovierungsarbeiten. „Dabei mussten wir die Wohnung komplett
selber renovieren, als wir vor einem Jahr eingezogen sind, die
Hausverwaltung gewährte uns dafür ledig-lich einen

Formularklausel oder individuell vereinbart?

einmaligen Mietnachlass von 285 Euro“, erzählt die Mieterin.
Auch hier waren jedoch sämtliche Vereinbarungen unwirksam, wie
Rechtsberaterin Dr. Jutta Reismann bei der Überprüfung
feststellte. „Die Überwälzung der Anfangsrenovierung auf den
Mieter ist nur dann möglich, wenn der Vermieter eine
angemessene Gegenleistung bringt – 285 Euro sind eindeutig zu
wenig“, so Dr. Reismann. Außerdem wurde die Mieterin auch in
diesem Fall doppelt belastet, weil sie laut Vertrag zusätzlich
die laufenden, regelmäßi-gen Schönheitsreparaturen übernommen
hatte. Wie meist in solchen Fällen argumen-tierte der Anwalt
des Vermieters zwar prompt, dass es sich gar nicht um eine so
ge-nannte Formularklausel handele. Die Vereinbarung sei
wirksam, weil sie individuell ausgehandelt worden sei. Beim
Berliner Mieterverein sah man das anders und wies die
Forderungen des Vermieters mit Erfolg zurück.

Gibt es hier ein Urteil ? Einvernehmen besteht, dass die Leistungen durch die Mieterin nach einem Jahr Miete nicht zu erbringen war.

Die meisten Mietverträge enthalten einen Fristenplan, der
festlegt, in welchen Abstän-den Malerarbeiten durchzuführen
sind. Von der Rechtsprechung anerkannt sind folgen-de Fristen:
Bad, Dusche und Küche alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume
alle fünf Jahre und Nebenräume (zum Beispiel Abstellkammer)
alle sieben Jahre. Diese Zeit-räume gelten auch dann, wenn im
Vertrag keine Fristen genannt sind. Das bedeutet: Wenn Sie
schon nach zwei Jahren ausziehen, müssen Sie in der Regel
nichts machen. Das gleiche gilt, wenn Sie die Wohnung erst vor
zwei Jahren frisch renoviert haben. Einzige Ausnahme: Sie
lieben das Extravagante und haben beispielsweise die
Woh-nungstüren lila lackiert und im Schlafzimmer eine
auffällige Fototapete an die Wand geklebt. Das müssen Sie dann
bei Auszug rückgängig machen. Wenn Sie dagegen nach sieben
Jahren aus einer Wohnung ausziehen, die seit dem Einzug keine
frische Farbe mehr gesehen hat, müssen Sie das nachholen.
„Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob man damals in eine
völlig heruntergekommene Wohnung gezogen ist und diese
freiwil-lig renoviert hat“, räumt Dr. Häberle mit einem weit
verbreiteten Irrglauben auf. „Viele Mieter, die zu uns in die
Beratung kommen, verlassen sich darauf, dass sie nichts
ma-chen müssen, weil in ihrem Vertrag von einer besenreinen
Rückgabe die Rede ist“, so Dr. Häberle. Wenn an anderer Stelle
jedoch der Satz steht „Die Schönheitsreparatu-ren trägt der
Mieter“, so muss man unter Umständen beim Auszug die
turnusmäßigen Renovierungsarbeiten nachholen. Wann man das
letzte Mal gemalert hat, muss man im Streitfall beweisen
können, daher sollten Sie Quittungen über die gekaufte Tapete
und Farbe gut aufbewahren.
Leider gibt es in neueren Mietverträgen

diese Klasuel besteht seit Anfang der Achtziger. Was soll da neu sein ?

häufig eine so

genannte Quoten- oder Abgel-tungsklausel. Haben Sie eine
solche Vereinbarung unterschrieben, müssen Sie unter Umständen
anteilige Renovierungskosten zahlen, auch wenn Sie vor Ablauf
der Fristen ausziehen und eigentlich noch gar nicht renovieren
müssten. Wirksam vereinbart wer-den kann: „Liegen beim Auszug
die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr zu-rück,
zahlt der Mieter 20 Prozent der Renovierungskosten, liegen sie
länger als zwei Jahre zurück 40 Prozent, länger als drei Jahre
60 Prozent und länger als vier Jahre 80 Prozent“. Unwirksam
ist es dagegen, wenn diese Abgeltungsklausel zu einer
100-prozentigen Kostenübernahme durch den Mieter führen kann.
Wie viel Sie zahlen müs-sen, richtet sich nach dem
Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes. Wichtig: Sie
können die erforderlichen Arbeiten auch selber durchführen.
Ihr Vermieter kann nicht auf der Zahlung des Kostenanteils
bestehen. Dann müssen Sie allerdings die gesamte Wohnung
renovieren. Sie sollten also genau durchrechnen, was günstiger
ist: eine Komplettrenovierung mit Freunden und Bekannten oder
die Übernahme anteiliger Re-novierungskosten, die ein
Malerfachgeschäft in Ansatz bringt.

Was sind eigentlich Schönheitsreparaturen?

Ist nun geklärt, ob überhaupt renoviert werden muss, stellt
sich natürlich die Frage: Was genau ist erforderlich? Muss ich
den Dielenboden neu abschleifen oder reicht es, alle Räume zu
streichen? Grundsätzlich versteht man unter
Schönheitsreparaturen die Behebung normaler
Abnutzungserscheinungen, die im Laufe der Mietzeit entstanden
sind und die sich mit Farbe oder Tapete erneuern lassen. Dazu
gehören ausschließlich:
■ Tapezieren, Kalken oder Anstreichen von Decken und
Wänden,
■ Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre,
■ Streichen der Fenster und Türen von innen (auch Türen
von Wandschränken),
■ Streichen der Fußböden (gilt nicht bei Teppichboden
oder Parkett),
■ Schließen von Dübellöchern.

Nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen beispielsweise:

■ Erneuerung verschlissenen Teppichbodens,
■ Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens,
■ Erneuerung der rauen Badewanne,
■ Putz- und Isolierarbeiten an den Wänden,
■ Streichen des Balkons.

Manche Vermieter würden am liebsten während des
Mietverhältnisses kontrollieren, ob der Mieter auch brav
seinen Renovierungspflichten nachkommt. Ob das zulässig ist,
gilt als rechtlich umstritten. Ein fast schon kurioser Fall
aus der Praxis des BMV: We-gen eines Wasserschadens betrat ein
Hausbesitzer während der Abwesenheit des Mie-ters dessen
Wohnung. Was er da sah, muss ihn schwer erschüttert haben. In
einer sei-tenlangen, detaillierten Aufzählung bemängelte er
unter anderem „starke Kalkablage-rungen auf der Duschtasse“,
„eingestaubte Fußleisten“ sowie einen „schmutzigen PVC-Belag“.
Schriftlich forderte er von seinem Mieter die Durchführung von
Schönheitsre-paraturen. Zur Untermauerung waren Fotos sowie
das Gutachten eines Malermeisters beigefügt.
BMV-Rechtsberaterin Alici Bürger, die den Mieter vertrat,
klärte den penib-len Vermieter darüber auf, dass es sich beim
Abstauben von Flächen und Beseitigen von Kalkspuren nicht um
Schönheitsreparaturen handelt. „Ob der Mieter in einer
ver-staubten Wohnung leben will oder nicht, muss schon ihm
überlassen werden.“ Darüber hinaus war der junge Mann erst vor
vier Jahren in die Wohnung gezogen, die Fristen zur
Renovierung daher noch gar nicht abgelaufen. Die Beanstandung
des „scheckigen Anstrichs im Toilettenraum“ fiel daher auf den
Vermieter zurück. „Offenbar war vor Beginn des
Mietverhältnisses nicht fachgerecht renoviert worden“, so die
Rechtsberate-rin.
Leider neigen viele Vermieter dazu, bei der Wohnungsabnahme
sehr strenge Maßstäbe anzulegen. Da wird mit der Lupe durch
die Wohnung gegangen, um Lacknäschen oder nicht gleichmäßig
aufgetragene Farbanstriche zu entdecken. Es gibt
Hausverwaltungen, die sich geradezu darauf spezialisiert
haben, von ausziehenden Mietern hohe Schaden-ersatzsummen
wegen angeblich nicht fachgerecht ausgeführter
Schönheitsreparaturen zu verlangen – ein erklecklicher
Nebenverdienst. Auf der anderen Seite muss der Ver-mieter
schlampige Fingerübungen nicht dulden. Die
Schönheitsreparaturen müssen, so der Bundesgerichtshof,
„fachmännisch und in mittlerer Art und Güte“ ausgeführt
wer-den. Ob Sie einen Malermeister beauftragen oder im
Do-it-yourself-Verfahren renovie-ren, bleibt jedoch Ihnen
überlassen. Eine Bestimmung im Mietvertrag, wonach die
Re-novierungsarbeiten von einem Fachbetrieb ausgeführt werden
müssen, ist nicht wirk-sam. Einzige Ausnahme: Die Wohnung soll
demnächst umgebaut oder modernisiert werden, wodurch eine
vorherige Renovierung wieder zerstört werden würde. Dann kann
der Vermieter eine Renovierung durch den Mieter ablehnen und
stattdessen auf Zahlung eines Ausgleichs bestehen.

Do-it-yourself kann Kosten sparen

Für alle anderen Fälle gilt: Wer handwerklich geschickt ist,
kann viel Geld sparen, wenn er selber Hand anlegt. Darauf
sollten Sie aber unbedingt achten:

■ Farbe gleichmäßig auf Wände und Decken auftragen
(keine Streifen oder scheckige Stellen!),
■ „Laufnasen“ an Türen oder Fenstern vermeiden,
■ keine überlappend geklebten Tapeten,
■ Raufasertapeten kann bis zu dreimal überstrichen
werden, je nach Zustand der Tape-te,
■ neutrale Farben und Tapeten wählen (keine lila Türen
oder Blümchentapeten!).

Wichtig: Wann Lackierarbeiten an Türen, Fenster oder
Heizkörpern durchzuführen sind, hängt nach Auffassung der
meisten Gerichte davon ab, ob diese Arbeiten tatsäch-lich
notwendig sind, nicht von Fristen. Weigert sich der Mieter,
die Schönheitsreparatu-ren vorzunehmen, obwohl er dazu
verpflichtet ist oder renoviert er nicht ordentlich, kommen
unter Umständen hohe Schadenersatzforderungen auf ihn zu.
Einen solchen Fall hat Rechtsanwalt Alexander Ziemann kürzlich
erlebt. Ein Ehepaar kündigte nach elf Jahren die Wohnung. Da
sie laut Vertrag zur Durchführung von Schönheitsreparatu-ren
verpflichtet waren und die Wohnung ziemlich abgewohnt war,
renovierten sie um-fangreich. Trotzdem wurden bei einem ersten
Wohnungsabnahmetermin zahlreiche Mängel protokolliert: Das
Schlafzimmer sei nicht fachmännisch gestrichen, alle Wände
würden einen fleckigen Anstrich aufweisen, monierte der
Vermieter und setzte eine Nachfrist. „Daraufhin haben die
Mieter wirklich 14 Tage lang geackert – doch es war für die
Katz“, berichtet Rechtsanwalt Ziemann. Die Tapeten waren
schlecht geklebt und einfach überstrichen worden, auf dem
Balkon fanden sich unzählige Dübellöcher, Heizkörper und
Fenster waren von den Mietern gar nicht gestrichen worden. Es
kam schließlich zum Prozess auf Schadenersatz – den die Mieter
zu ihrem Entsetzen verlo-ren.
Über 2600 Euro musste das Ehepaar am Ende zahlen, sogar zur
Kontopfändung kam es. Dabei sind die Mieter mit diesem Urteil
noch relativ gut bedient, der Vermieter hatte das Doppelte
geltend gemacht. „Wir haben im jede Scheuerleiste gekämpft“,
sagt Zie-mann. Ein tragischer, aber nicht außergewöhnlicher
Fall. „Vor allem in Altbauwohnun-gen gibt es häufig Streit“,
so die Erfahrung des Rechtsanwalts. Fachgerecht zu renovie-ren
ist im Neubau in der Regel einfacher. „Daher sollte man sich
besonders bei Alt-bauwohnungen mit aufwändigem Deckenstuck
oder Flügeltüren gründlich überlegen, ob man selber renoviert
oder nicht lieber einen Fachbetrieb beauftragt“, empfiehlt
Ale-xander Ziemann. Ein Vermieter, der nach Män-

Bei der Übergabe ist ein Sachverständiger hilfreich

geln sucht, findet in der Regel auch welche. Insbesondere wer
mit seiner Hausverwal-tung über Kreuz liegt, sollte sich
wappnen. Diese Erfahrung musste sogar ein gelernter Maler und
Lackierer machen, der zusammen mit drei Kollegen seine eigene
Wohnung in Neukölln renovierte. Der Mieter wusste, dass sein
Vermieter ihn auf dem Kieker hat-te. „Die haben tagelang von
morgens bis abends auf der Leiter gestanden, die Wohnung war
danach wirklich tipptopp – und das, obwohl mein Mandant sie in
sehr schlechtem Zustand übernommen hatte“, berichtet Alexander
Ziemann. Der einzige Fehler, den der Hauseigentümer bei der
Abnahme nach langem Suchen finden konnte, war eine uralte
Scheuerleiste: „Da war nichts mehr zu renovieren, die hätte
ersetzt werden müssen.“ Am Ende musste der Mieter mit
Sachverständigenkosten und Mietausfall 3660 Euro Schadenersatz
berappen.
Wie kann man sich vor solchen Schikanen schützen? Das sei so
pauschal nicht zu be-antworten, so Ziemann. Als erstes müsse
natürlich geprüft werden, ob man überhaupt zur Durchführung
von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Wer handwerklich
nicht besonders begabt ist, sollte vor allem bei komplizierten
Lackarbeiten oder aufwändi-gem Deckenstuck einen Fachmann
beauftragen. „Oft ist es im Endeffekt günstiger, sich mit dem
Vermieter auf eine finanzielle Beteiligung zu einigen“, rät
der Rechtsanwalt. Am besten holt man sich bei einem seriösen
Malerfachbetrieb einen Kostenvoranschlag ein und vergleicht,
was billiger ist: selber machen, eine Firma beauftragen oder
eine Ausgleichszahlung an den Vermieter. Allerdings lassen
sich viele Vermieter nicht so gerne darauf ein und verlangen
eine komplett renovierte Wohnung.
Der Berliner Mieterverein empfiehlt außerdem, auf jeden Fall
Beweise über den Zu-stand der Wohnung bei Rückgabe zu sammeln
(zum Beispiel Begehung der Wohnung durch Zeugen, die auch
Fotos machen). Dabei sollten Sie auch auf die Sauberkeit der
Sanitärgegenstände und des Herdes sowie den unbeschädigten
Zustand von Fenster-scheiben und Fußböden achten.
Eine gemeinsame Wohnungsrückgabe mit dem Vermieter ist
übrigens nicht zwingend vorgeschrieben. Es reicht aus, wenn
Sie die Wohnung in vertragsgemäßem, geräumtem Zustand samt
aller Schlüssel zurückgeben. Kommt es zu einer gemeinsamen
Woh-nungsabnahme, kann es sich besonders bei pingeligen
Vermietern lohnen, einen Sach-verständigen hinzuzuziehen, auch
wenn das etwas kostet. Tipp: Fragen Sie ehemalige Nachbarn
nach ihren Erfahrungen! Der BMV vermittelt entsprechende
Adressen.

Völliger Unfug. Der Nachbar ist kein Sachverständiger. Auch ein Maler ist kein Sachverständiger. Sachverständige werden vom Gericht bestellt. Notfalls muss ein „selbstständiges Beweisverfahren“ geführ
werden. Sogenannte „Sachverständige“ kosten Geld. Ihre Bewertungen sind vor Gericht wertlos. Sie können aber als Beweismittel zugelasen werden.

Besondere Vorsicht ist bei vom Vermieter erstellten
schriftlichen Übergabeprotokollen geboten. Hier sollten Sie
als Mieter nur dann unterschreiben, wenn keinerlei Mängel
notiert sind. Ansonsten ist von einer Unterschrift dringend
abzuraten, denn häufig wer-den im Kleingedruckten umfangreiche
Renovierungspflichten zu Lasten des Mieters vereinbart.

Hier völlig Nichtübereinstimmung. Gerade das Protokoll verhindert, dass nachträgliche Mängel/Schäden behauptet werden können. Diesen Rat sehe ich als unseriös an.

Gruss Günter