Schönheitsreparaturen

Hallo,
wenn im Mietvertrag festgelegt ist das man sich Anteilig (prozentual) an den Reparaturen / Malarbeiten beteiligen muss aber ein Jahr später noch keine Abrechnung erhalten hat, verjährt das irgendwann wie die Nebenkostenabrechnung ???

Vielen Dank …

zu wenig angaben - Schönheitsreparaturen

Hallo,
wenn im Mietvertrag festgelegt ist das man sich Anteilig
(prozentual) an den Reparaturen / Malarbeiten beteiligen muss
aber ein Jahr später noch keine Abrechnung erhalten hat,
verjährt das irgendwann wie die Nebenkostenabrechnung ???

Vielen Dank …

ahoi.
„ein jahr später“ heißt was? ein jahr nach einzug, ein jahr nach auszug?

das ist so noch unklar. ist der mieter bereits ausgezogen? oder wohnt der mieter jetzt in der wohnung, für die malerarbeiten anteilig bezahlt werden sollen? der mieter hat immer das recht, schönheitsreparaturen fachgerecht selbst zu erledigen. oder eben kosten zu tragen…kommt aufs eigene geschick, verfügbare zeit und das verfügbare geld auf dem konto an, was für den mieter „besser“ ist.

die prozentualen kosten richten sich zum einen nach der mietdauer, aufgrund des kostenvoranschlags eines malergeschäfts werden die anteiligen kosten ermittelt.

was genau steht im vertrag zum thema schönheitsreparaturen? am besten den gesamten abschnitt zitieren. dann können hier leute sinnvolles zur frage schreiben…

wenn es um eine zurückgegebene mietsache gehen sollte, gibt es ja sicher auch ein übernahmeprotokkoll? was stünde in diesem fiktiven fall dort drin?

gruß
ute

Hallo,
also nehmen wir mal an der Auszug aus der Wohnung war zum 31.08.2004, im Vertrag wäre festgelegt das der Mieter da er/sie nur 17 Monate in der Wohnung gewohnt hat einen Anteil an den Reparaturen/ Malarbeiten der Heizung und der Fenster prozentual mittragen muss alle anderen Schönheitreparaturen hat der Mieter bei Auszug selbst gemacht was auch im Übergabeprotokoll festgehalten wurde.
Die Frage ist wielange darf sich nun der Vermieter Zeit lassen, Angebote einholen, bis er die Rechnung einfordert?

Hallo,

er muss seine Forderungen spätestens bis sechs Monate nach dem Auszug geltend machen. Hat er allerdings noch von der Kaution ein Guthaben, kann er bis zur Erstattung dieses Guthabens auch mit den Forderungen aufrechnen, wenn mehr als sechs Monate vergangen sind. Der Mieter darf im Übrigen auch ein Angebot einholen. Das vergleichbar günstigste Angebot ist dann massgeblich.

Grüsse Günter

also nehmen wir mal an der Auszug aus der Wohnung war zum
31.08.2004, im Vertrag wäre festgelegt das der Mieter da
er/sie nur 17 Monate in der Wohnung gewohnt hat einen Anteil
an den Reparaturen/ Malarbeiten der Heizung und der Fenster
prozentual mittragen muss alle anderen Schönheitreparaturen
hat der Mieter bei Auszug selbst gemacht was auch im
Übergabeprotokoll festgehalten wurde.
Die Frage ist wielange darf sich nun der Vermieter Zeit
lassen, Angebote einholen, bis er die Rechnung einfordert?