Schönheitsreparaturen

Jemand wohnt 5,5 Jahre in einer Wohnung, aus der er
danach auszieht. Der Vermieter verlangt, dass alle Zimmer, einschl.
Bad, Küche sowie Türen gestrichen werden.
Im Mietvertrag steht zu den Schönheitsrep.:
„Die Schönheitsrep. trägt der Mieter. Der Verpflichtete hat die S.
innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen.
Hat der Mieter die S. übernommen, so hat er spätestens bei Ende des
Mietverhältnisses alle bis dahin - je nach Grad der Abnutzung oder
Beschädigung - erforderlichen Arbeiten auszuführen.“

Es stehen keine Fristen im Vertrag. Müssen alle Zimmer gestrichen
werden? Was gilt?

Gruß,
Heiko

Hallo Heiko,

die Formulierung des MV ist m.E. in Ordnung. Es gibt weder starre Fristen, noch zusätzliche Quoten oder ähnliches, sondern nur die Verpflichtung der Abnutzung entsprechend zu streichen. Die Klausel gilt damit.

Inwieweit die Abnutzung vorliegt und was auszubessern ist, kann man ohne Augenschein schlecht abschätzen.

Von der Klausel her jedenfalls besteht die Verpflichtung des Mieters zu renovieren.

Gruß
Nita

Hallo Nita,

in der Wohnung wurde seit dem Einzug vor 5,5 Jahren nichts mehr gemacht. Die Abnutzung ist normal.
Dann müssen wohl auch die Türen sowie die Fensterbänke lackiert werden?

Gruß
Heiko

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Hallo,

sehr wahrscheinlich. Wie gesagt, die Klausel ist meines Wissens völlig in Ordnung. Damit sind die Schönheitsreparaturen dem Mieter vollgültig übertragen.

Dazu gehören dann auch die Lackierarbeiten an Türen, Heizkörpern, Fenstern (innen) etc.

Gruß
Nita