Hallo,
ein Mieter möchte ein bestehendes Mietverhältnis beenden.
Sicherlich zum x-ten mal die Diskussion um die Schönheitsreparaturen
und deren rechtlichen Bestand. Hier die Fakten:
1)Seit wann besteht das Mietverhältnis ?
- April 2006
2)Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert ?
§ 15 des Vertrags: Zustand der Mieträume
Die Wohnung ist renoviert und beim Auszug entsprechend zu renovieren.
3)Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen?
ja
4)Welche Vereinbarung - alle 3 Jahre usw. ist getroffen worden?
5)Wie lautet der genaue Text ?
§16, Ziffer 4a:
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten Schönheitsrep. in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen.
…
Die Zeitfolge beträgt im allgemeinen:
bei Küchen, Bädern und Duschen 3 Jahre
bei Wohn-/Schlafräumen und Dielen 5 Jahre
bei allen übrigen Räumen 7 Jahre
…
§16 Zifer 4b:
Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet,
Schönheitsrep. nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolgen nach §16
Ziff. 4a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durch-
geführten Schönheitsrep. verstrichen sind.
6)Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die Fristeneinhaltung?
siehe Punkt 8
7)Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?
siehe Punkt 8
8)Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart ?
§16 Ziffer 4c:
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben genannten Zeitfolgen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt.
§16 Ziffer 4d:
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz.
9)Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter erledigt ?
War bisher nicht notwendig.
10)Gibt es beschädigte Tapeten ?
Das ein oder andere Bohrloch gibts schon.
11)Sind Wände farbig gestrichen ?
Nein. (wie bei Einzug).
12)Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt ?
siehe Punkt 9.
Meine Fragen:
Sind die §§ 15 und 16, 4a-d im Zusammenhang mit den Urteilen des BGH unwirksam?
Müssen Bohrlöcher (z.B. für Decken- / Wandleuchten) entfernt werden?
Viele Grüße
Heiko