Schönheitsreparaturen

Hallo,

was bedeutet es eigentlich, wenn in einem Mietvertrag steht, dass bei Auszug „Schönheitsrep., die aufgrund des Fristenplans noch nicht fällig sind, folgende Kostenregelungen gelten“

  • „länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33 % der erforderlichen Kosten…“ etc. usw.

Muss der Mieter also - obwohl er renoviert hat - bei Auszug noch das bezahlen, was der Vermieter erneuern möchte? Woher nimmt man das Geld - von der Kaution?

Sollte diese Passage im Mietvertrag so formuliert sein, dass sie rechtlichen Bestand hat, so bedeutet es, dass die Verschlechterung des Zustandes, also das das Abwohnen nach der erfolgten Schönheitsreparatur, von dem zu bezahlen ist, der abgewohnt hat und nicht der Vermieter.

Das Geld kann man natürlich auch einfach bezahlen. Ob nun vom Konto oder aus der Portokasse …

vnA