Schönheitsreparaturen

Hallo,

nachfolgend ein Frage zum dem Thema Schönheitsreparaturen. Es wird festgelegt, dass der Mieter Schönheitsrepararutren in der Regel nach so und so vielen Jahren, unterschiedlich nach Raumtypen, durchführen muss. Dies ist meiner Meinung nach Ok,da keine starren Fristen vereinbart werden. Nun wird aber in einem weiteren Punkt ergänzt, dass falls der Mieter vorher auszieht und diese „Fristen“ nicht erreicht und damit nicht zum renovieren verpflichtet ist, für die Anteilig bewohnten Jahre sich an den zukünftigen Renovierungskosten beteiligen muss. Siehe Anlagen. Ist das so ok? Wenn nicht, ist dann der ganze Teil des MV der sich mit den Schönheitsreparaturen unwirksam?

Vielen Dank für euere Meinungen.

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Hallo Marco,
das ist wohl so OK, da auch bei der Berechnung des Anteils an den Schönheitsreparaturen der tatsächliche Zustand zu berücksichtigen ist und nicht pauschal prozentuale Anteile verlangt werden.
Gruß florestino