Schönheitsreparaturen

Ich habe gehört, dass man bei einer starren Regelung von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag gar nicht renovieren muss. Nun wollte ich fragen ob diese Regelung eine starre Regelung ist.
„Der Mieter ist verpflichtet, die Ausführungen der Schönheitsreparaturen in Küchen, Baderäumen und Duschen in der Regel in einem Zeitraum von 3 Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in einem solchen von 5 Jahren und in anderen Nebenräumen in 7 Jahren durchzuführen, soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere oder auch spätere Ausführung erforderlich ist“. Über Antworten wäre ich sehr dankbar.

Die Rechtsprechung in diesen Fragen ist im Ergebnis so vielfältig wie der Abnutzugnsgrad einer Wohnung nur sein kann. Stimmen Sie mit dem Vermieter den Umfang der erforderlichen Renovierung rechtzeitig vor dem Auszug ab. Mit einer einvernehmlichen Lösung erreichen Sie in jedem Falle ein besseres Ergebnis als mit einem Rechtsstreit, dessen Ausgang für alle Bedteiligen, bis auf das Gericht und die Anwälte unbefreidigend und vom Ergebnis her zweifelhaft ist.

Hi
ja das ist ne starre Regelung. Nur da muß ich dir wiedersprechen starr bezieht sich einzig allein auf den Abstand der Zeiten 3,5,7 Jahre usw. nicht aber auf die Grundsätzlichkeit zu Renovieren. besser wäre gesagt je nach Bedarf, es könnte sichja um eine Wochenendpendlerwohnung handeln. Nichts destoweniger die Regelung die du beschreibst hat in sich eigentlich mehr Bedeutung wenn jemand sagen wir mal 20 Jahre in der Wohnung wohnt, nicht jedoch aber wenn er auszieht und zwar sagen wir mal nach 3 Jahren. Da gilt Neu rein Neu raus. bzw. die anteilige Abnutzung in Verrechnung zu stellen. das kann jenachdem wer beauftragt wird. Stichwort(Meistermäßige Ausführung) schon einiges Kosten.
Gruß Peter

Hi,

da muss ich dir aber wiederum widersprechen. Habe das Netz durchforstet und dort erfahren, dass Klauseln, die starr sind bedeuten, dass sie nicht gültig sind und dass man gar nicht renovieren muss, siehe diesen Link, aber es gibt auch noch etliche andere:

http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/re…

Ich möchte ja nur wissen, ob die oben genannte Klausel starr ist oder nicht!!

scheint eine starre klausel zu sein. es ist jedoch die frage der moral im rückblick auf das mietverhältnis und wie die marktsituation an deinem ort ist. hast du jahrelang niedrige wohnkosten und einen leumundigen vermieter gehabt, so sollte ihn das so hart nicht treffen oder gibt es wenigere wohnungen, so sollte ein nachmieter evtl. die nötigen arbeiten übernehmen.

Ich habe gehört, dass man bei einer starren Regelung von
Schönheitsreparaturen im Mietvertrag gar nicht renovieren
muss. Nun wollte ich fragen ob diese Regelung eine starre
Regelung ist.
„Der Mieter ist verpflichtet, die Ausführungen der
Schönheitsreparaturen in Küchen, Baderäumen und Duschen in der
Regel in einem Zeitraum von 3 Jahren, in Wohn- und
Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in einem solchen
von 5 Jahren und in anderen Nebenräumen in 7 Jahren
durchzuführen, soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine
frühere oder auch spätere Ausführung erforderlich ist“. Über
Antworten wäre ich sehr dankbar

Hallo, entschuldigen Sie, dass ich nicht früher Antworten konnte.

Dies ist keine starre Regelung, weil folgendes in der Klausel vermerkt ist: „In der Regel“ - „soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere oder auch spätere Ausführung erforderlich ist“.

„In der Regel“ würde schon reichen, dass es sich nicht um eine starre Regelung handelt.

Viele Grüße

Hallo Minchen,

m. E. handelt es sich hierbei um keine starre Regelung. Diese wird durch den Zusatz „soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere oder auch spätere Ausführung erforderlich ist“ aufgehoben.

Ich hoffe, ich konnte helfen
LG, Elke