Schönheitsreparaturen an Nachmieter wirksam weitergeben

Hallo liebes Forum,

folgende, fiktive, Lage:Mieter M wohnt in einer (durch Vermieter V vermieteten) sehr schönen Wohnung in äußerst begehrter Wohnlage. Regelmäßig sind Besichtigungstermine in Wohnungen in diesem Objekt überlaufen.

Durch Zufall lernt M einen potentiellen (und sehr interessierten) Nachmieter N kennen, der die Wohnung am liebsten möglichst zügig bei V anmieten würde. Hierbei setzen wir voraus, dass N über entsprechende Bonität verfügt und V den N auch akzeptieren würde.
M und N wollen sich nun darauf einigen, dass M sich um die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen nicht kümmern muss und dass N diese Pflichten aus dem bisherigen Mietvertrag übernimmt.

Der Mietvertrag zwischen V und M besagt dazu: „Der Mieter ist während der Mietzeig verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung auszuführen, soweit diese durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache seit Mietbeginn erforderlich werden. Zu den Schönheitsreparaturen gehören…“ (keine Jahreszahlen o.ä.)

Frage:

Wie können M und N wirksam vereinbaren, dass N die o.a. mietvertraglichen Pflichten des M übernimmt?
Meine Idee zu diesem Fall wäre etwa so: „N erklärt sich zu Übernahme der seit Mietbeginn des N zum xx.xx.xxxx angefallenen Schönheitsreparaturen bereit und erklärt sich mit dem Zustand der Wohnung einverstanden“
Was meint Ihr?Beste Grüße

Schildmann

Wie können M und N wirksam vereinbaren, dass N die o.a.
mietvertraglichen Pflichten des M übernimmt?

M und N können untereinander auskaspern, was sie lustig sind. Ein bestehender Mietvertrag bleibt davon unberührt. Was das für die Schönheitsreparaturen bedeutet, sofern diesbezügliche Klauseln im Vertrag rechswrksam formuliert wurden, kannst du dir selbst ausrechnen.

Meine Idee zu diesem Fall wäre etwa so: „N erklärt sich zu
Übernahme der seit Mietbeginn des N zum xx.xx.xxxx
angefallenen Schönheitsreparaturen bereit und erklärt sich mit
dem Zustand der Wohnung einverstanden“
Was meint Ihr?

Meine Idee wäre, zuerst zu klären, was der Vermieter dazu meint. Da kann man viel Zeit sparen, die sonst womöglich durch überflüssiges Rumtexten verloren geht.

Tatsächlich schuldet M dem V gegenüber Schönheitsreparaturen. Meint: V kann bis Übergabe darauf bestehen und dann nach fruchtloser Fristetzung Kosten nach Kostenvoranschlag von M beanspruchen oder die Kaution entsprechend einbehalten, solange er auf seinen Anspruch aus Vertrag nicht ausdrücklich verzichtet. Auf Absprachen zwischen M und N muss der V sich hingegen nicht verweisen lassen.

G imager

Hallo,

auch wenn der Anspruch des V sich natürlich gegen M richtet, kann N den M natürlich von entsprechenden Forderungen frei stellen. D.h. sollte V Forderungen gegenüber M geltend machen, müsste N sie dennoch begleichen.

Das Risiko ist hierbei natürlich, dass N dann ggf. doch nicht zahlt/zahlen kann/zahlen will. Aber schon mal besser als nichts, denn die Freistellung kann man dann natürlich gerichtlich durchsetzen (solange N zumindest noch solvent ist).

Gruß vom Wiz