Schönheitsreparaturen bei Auszug

Liebes Forum,
vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen. Wir diskutieren gerade folgenden Fall.
Frau X kündigt Ihre Wohnung zum 31.12. fristgerecht mit 3monatiger Kündigungsfrist.
Jetzt geht es um Schönheitsreparaturen bei Auszug. Die Wohnung war demnach gerade mal 12 Monate gemietet (01.01 - 31.12.)
Folgende Klausel sind streitig:

  1. Endet das Mietverhältnis so ist der Mieter verpflichtet die Kosten für die Schönheitsreparauren (Tapezieren, Streichen der Wände etc…) aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an der Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen:

— man kann sich doch selber einen Handwerker holen oder? Damit müsste der ganze Paragraph ungültig sein.

a) Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%, länger als 5 Jahre 90%.

—Ist dies nicht eine Quotenregel und ebenfalls nicht zulässig? Ausserdem noch kein Jahr gemietet.

b) Die Regelung nach a) tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung.

----hebelt dies dann wieder die Quotenregel aus und daher wieder zulässig?

Unserere Arbeitsgruppe diskutiert an diesen Klauseln. Wer kann helfen? Besten Dan,
Gruss Marco

http://www.schaefer-lang.de/66-0-Unwirksame-Abgeltun…

G imager

Besten Dank für den Artikel. Allerdings stört uns die folgende Passage:

Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats ist eine Abgeltungsklausel grundsätzlich zulässig, wenn die Kostenvorgaben des Vermieters nicht für verbindlich erklärt werden, wenn sich die Abgeltung an den üblichen Renovierungsfristen ausrichte und es dem Mieter nicht von vornherein untersagt sei, seinen anteiligen Zahlungsverpflichtungen durch die Ausführung der Schönheitsreparaturen entgegenzuwirken.

Insofern sei die Klausel zwar nicht grundsätzlich unwirksam, die Berechnung des Kostenübernahmeanteils aufgrund der starren Frist benachteilige jedoch den Mieter unangemessen:

Durch den folgenden Zusatz im Mietvertrag sind doch keine starren Fristen vereinbart, oder?
Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung. …

Danke und Gruss

Das hst dich nicht zu stören, denn durch den Passus

chönheitsreparauren (Tapezieren, Streichen der

Wände etc…) aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom
Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes

ist diese Klausel zur Ungültigkeit verdammt.

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Es sei denn, der Mieter konnte Abgeltung durch eigene Schönheitstreparaturen verhindern.

Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer, wenn man die mietvertraglichen Bestimmungen sowohl der Renovierungs- wie Abgeltungspflicht eben nicht im Detail kennt.

G imager