Schönheitsreparaturen bei Auszug

Hallo,

ist es im Allgemeinen laut neuem Gesetz bezüglich der Schönheitsreparaturen noch rechtlich, vom Mieter beim Auszug die Übernahme eines (Maler-)fachbetriebes (in jenem Fall zu 40%) zu verlangen?
(Auch obwohl dieser die Wohnung schon selbst weiß gestrichen hat, dies aber angeblich nicht fachgerecht erledigt wurde).

Danke für eure Antwort.

Hallo,

Moin,

ist es im Allgemeinen laut neuem Gesetz bezüglich der
Schönheitsreparaturen noch rechtlich, vom Mieter beim Auszug
die Übernahme eines (Maler-)fachbetriebes (in jenem Fall zu
40%) zu verlangen?
(Auch obwohl dieser die Wohnung schon selbst weiß gestrichen
hat, dies aber angeblich nicht fachgerecht erledigt wurde).

Wenn die Arbeiten in diesem fiktiven Fall tatsächlich nicht fachgerecht erledigt worden wären, wären die 40% Regelung oder sonstige Schönheitsreparaturregelungen nicht mehr relevant. Die vom M durchgeführten Tätigkeiten wäre dann Sachbeschädigung deren Beseitigung der M zu 100% zu tragen hätte, da er sie ja auch verursacht hätte.
Ansonsten kämme es auf die angenommene Formulierung im Vertrag an. Kleine Wörtchen wie ‚in der Regel‘ oder ‚im allgemeinen‘ machen aus einer starren Regelung (die nicht zulässig ist) eine zulässige Individualregel.

Danke für eure Antwort.

bitte
vnA