Schönheitsreparaturen bei Auszug

Hallo,
ein Mietverhältnis endet nach 3 Jahren und 7 Monaten.
Im Mietvertrag gibt es den § „Schönheitsraparaturen bei Auszug“. Dort ist zu lesen, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist, Kosten für Schönheitsreparaturen zu bezahlen (prozentuale Beteiligung, je nachdem wie lange nicht renoviert wurde bzw. wie lang der Mietvertrag besteht).

Weiterhin gibt es den § „Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses“. Hier ist ein Fristenplan zu finden, welcher „in der Regel“ anzuwenden ist. Demnach hätten die ersten Schönheitsreparaturen schon nach 3 Jahren stattfinden müssen (Streichen/Tapezieren in Räumen mit starker Dampfentwicklung --> als Bsp. sind Küchen/Badezimmer angegeben). Es wurde aber noch nichts renoviert. „Starke Dampfentwicklung“ ist auch sicher Auslegungssache, oder? Die Küche/der Herd wurde z. B. selten genutzt --> keine starke Dampfentwicklung?! Die normale Frist (die starke Dampfentwicklung außen vor gelassen) beträgt 5 Jahre.

Was muss beim Auszug jetzt tatsächlich gemacht werden?
Hätte schon renoviert werden müssen (nach 3 Jahren/Räume mit starker Dampfentwicklung)?
Ist der Fristenplan wegen der Formulierung „in der Regel“ rechtens?
Zu finden ist auch, dass eine Verlängerung/Verkürzung der Fristen „nach billigem Ermessen“ möglich ist. Was genau bedeutet „nach billigem Ermessen“?

Vielen Dank für Hinweise/Tipps!

Eine starre Fristenregelung ist rechtswidrig. Sollte es so sein, wie beschrieben, dann wäre gar nichts zu machen.
Gruß TOm

Hallo,

danke für die Antwort! Ich habe mal gelesen, dass Ausdrücke wie „in der Regel“, „im Allgemeinen“ die starre Fristenregelung sozusagen eventuell aufheben könnten (in Ausnahmefällen) und demnach keine wirkliche Fristenregelung besteht und somit renoviert werden muss.

Ist das richtig?

Hallo,

nicht in Ausnahmefällen, sondern ausnahmslos heben Formulierungen wie „im allgemeinen“ etc. die starre Regelung auf.

Wird im Mietvertrag aber zusätzlich zu einer gültigen Regelung zu Schönheitsreparaturen eine Quotenregelung zur Endrenovierung vereinbart und diese enthält keine Auflockerung (im allgemeinen etc.) dann können (und hier gibt es Ausnahmen) beide Klauseln ungültig sein.

Gruß
Nita

Hallo,
wie genau der Paragraph zur Endrenovierung formuliert ist, kann ich erst am Sonntag nachgucken und schreibe das dann nochmal hier rein.

Mmh, kann man Mietverträge/„Schönheitsreparatur-Paragraphen“ irgendwo kostenlos (offiziell) prüfen lassn? Mieterbund oder sowas?

Hätte quasi dann schon nach 3 Jahren renoviert werden müssen („Räume mit starker Dampfentwicklung“)? Oder ist das egal, wenn sich die Wohnung bei Mietende in dem Zustand, den der Vertrag fordert, befindet?

Vielen Dank für die bisherigen und evtl. neuen Antworten!

Hallo,

im § 17 (zur Endrenovierung) findet man keine Formulierungen wie „im allgemeinen“ oder „in der Regel“. Allerdings wird auf § 8 (regelmäßige Schönheitsreparaturen) verwiesen:


§ 17

  1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in § 8 Abs. 1 aufgeführt) aufgrund eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlags eines Malergeschäftes an den Vermieter nach der folgenden Maßgabe zu bezahlen:
    (Es folgen die erwähnten Prozentsätze.)

Weiterhin ist zu lesen:
2. Der Mieter kann seine anteiligen Zahlungsverpflichtungen durch vollständige Vornahme der Schönheitsreparaturen (wie in § 8 Abs. 1 aufgeführt) abwenden; die Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe der Mietsache vornehmen zu lassen oder vorzunehmen.

In § 8 Abs. 1 steht aber, dass erst nach 5 Jahren die ersten Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Solange wohnt der Mieter noch nicht in der Wohnung.
Wenn man jetzt § 17 (Endrenovierung) Absatz 2 „mietergünstig“ auslegt, muss der Mieter doch im Grunde nichts zahlen, da laut § 8 noch keine Schönheitsreparaturen hätten durchgeführt werden müssen, oder?

Würde mich über eine erneute hilfreiche Antwort freuen!!!