Die Renovierungsklauseln stehen in nahezu jedem Mietvertrag.
Über diese Klauseln hinaus hat der Vermieter keinen Anspruch…
Er kann nicht erwarten, dass sein Mieter Nichtraucher bleibt…
Oh, guter Ansatzpunkt.
Aber ich denke, dass auch dieser Satz führt zu dieser „unangemessenen Benachteiligung“.
Ein Nichtraucher, der nach 2 Jahren auszieht müsste ja ebenso renovieren.
Gültig wird die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wohl nur dann, wenn sie sich am tatsächlichen Bedarf orientieren.
da ich keinen tabakschaden kenn, der nicht durch
tapezieren, streichen und lackieren behoben werden kann, ist
deine „auslegung“ wohl falsch.
Nur weil es deine Vorstellungskraft übersteigt und du Kondensatablagerungen (Nikotin) oder üblen Geruch als „Tabakschaden“ bezeichnest, kann ich dir versichern, dass es Schäden dieses Ausmaßes gibt, die nur durch Austausch von Kunstoffenstern, Holzvertäfelungen, Bodenbelag bis hin zur Putzsanierung behoben werden können und eben nicht mehr durch Sperrgrund, Neutapezierung und „Übertünchen“ in den Griff zu bekommen sind.
Dass dies hier tatsächlich der Fall ist, habe ich nicht behauptet, sondern auf die grds. Schadensbeseitungspflicht des Mieters hingewiesen.
wo wir im bereich der kernsanierung wären, dieser schaden entsteht aber selbst wenn nicht so schnell, und dann sind wir schon wieder in der normalen abschreibung
Hallo
Die Renovierungsklauseln sind soweit richtig.
quelle? oder wolltest du einfach was sagen?
Aber der Vermieter kann nicht erwarten, dass man Nichtraucher
bleibt.
Das greift in die Persönlichkeitsrechte ein und ist nicht
rechtens…
quelle? oder wolltest du einfach was sagen?
Über diese Klauseln hinaus dürfen solche Forderungen NICHT
gestellt werden!
quelle? oder wolltest du einfach was sagen?
Jedes Gericht wird dem zustimmen!
quelle? oder wolltest du einfach was sagen?
Bedaure - diese Frage läuft auf eine astreine Rechtsberatung hinaus !
Sie sollten sich an einen Fachanwalt für Mietrecht wenden.
MfG USKO
Raucher müssen auch renovieren
Hallo Tiama,
mein Lieblingsthema, hihi
BGH unterscheidet:
VERTRAG mit starren Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen (Renovierungsverpflichtung beim Vermieter) dann
-kann ein Raucher die Wohnung trotzdem ohne Renovierung zurückgeben.
VERTRAG mit gültiger Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
(Renovierungsverpflichtung beim Mieter) dann
-darf der Raucher auch renovieren, da die Tapeten in der Wohnung vergilbt und eingewohnt sind
Wer viel raucht darf dann auch viel renovieren
Tausend Antworten und Zweitausend Meinungen,
jetzt biste och nicht klüger, oder?
der liebe Peter
Tja, musst Du lesen.
Ungültig ist die Klausel bei Mietende, alles Andere aber nicht…
Es ist inzwischen auch das Rauchen ein Problem, in Köln wurde dieser Zeit ein Mieter nach Jahrzehnten aus seiner Mietwohnung geworfen, weil er starker Raucher war.
Die Rechtssprechung begibt sich da auf einen neuen Weg, der wird für Raucher nicht sehr freundlich sein…