Hallo liebe Gemeinschaft,
folgende Problematik steht zur Diskussion:
Der Mieter M bezog eine frisch gestrichene Mietwohnung des Vermieters V. Der Vormieter war Raucher und dementsprechend wurde die Wohnung mit einer speziellen Nikotinfarbe gestrichen. Türen, Fenster etc. wurden nicht gestrichen, waren dementsprechend bereits leicht vergilbt.
Während der Mietdauer wurde M jedoch zum Raucher und rauchte auch in der Wohnung (ca. 4 Jahre). In der Mietdauer wurden keine Renovierungsarbeiten von M durchgeführt.
Nun hat M das Mietverhältnis gekündigt.
V besteht auf Renovierung durch M oder beauftragt einen Maler und verlangt die Kosten dafür von M.
Der Mietvertrag enthält zum Thema Schönheitsreparaturen folgenden Passus:
"Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.
Die Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen.
Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung zu laufen. Der Mieter hat die geschuldeten Schönheitsraparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführen"
Es folgt noch ein Hinweis, dass wenn der Mieter die Arbeiten trotz Aufforderung nicht durchführt, der Vermieter diese auf Kosten des Mieters durchführen lassen kann.
Weiterhin folgt eine Quotenregelung zur Abgeltung bei Auszug vor Fristablauf.
Nun die Frage: Nach Ansicht von M ist die Klausel bezüglich der Schönheitsreparaturen ungültig aufgrund der starren Fristen ungültig und die Renovierung Sache des V gem §535 (1) BGB. Dies bestreitet V jedoch.
Des Weiteren stellt nach Ansicht des M das Rauchen einen vertragsgemäßen Gebrauch dar, Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache hat M gem § 538 BGB demnach nicht zu vertreten. Auch dies sieht V nicht so.
Wer ist rechtlich gesehen auf der sicheren Seite?
Vielen Dank für eure Meinungen zu diesem Fall im Voraus.