Schönheitsreparaturen im Mietvertrag

Hallo,

Ich habe einen Muster-Mietvertrag im Internet gefunden. Darin befinden sich aber meiner Meinung nach widersprüchliche Angaben zu Schönheitsreparaturen bei Auszug:

§7 Schönheitsreperaturen:
2. Der Mieter hat spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen,…

§15 Rückgabe der Mietsache

  1. Bei Ende des Mietvertrags hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt sowie renoviert und weiß gestrichen zurückzugeben.

Also entweder soll auf jeden Fall renoviert werden (§15)- dann wäre diese Klausel ungültig nach dem Urteil des BGH vom September. Oder soll nur soweit renoviert werden, wie es der Zustand erfordert(§7) - dann müsste ich aber auch nicht alle Wände weiß streichen…

oder wie sieht die Sache hier aus?

dankeschön!
Felix

Ich sage mal: der Mieter muss bei einer solchen Vertragsgestaltung gar keine Schönheitsreparaturen durchführen.

mfG
Hi

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Ich sage mal: der Mieter muss bei einer solchen
Vertragsgestaltung gar keine Schönheitsreparaturen
durchführen.

Sehe ich ebenso
Kostenlose Verträge sind i.d.R. genau das wert, was sie kosten = NIX
Gerade wenn man nicht weiss, auf welche Feinheiten es ankommt ist „Geiz ist geil“ wegen 4,95/6,95 Euro (z.B. für einen H&G Vertrag) absolut fehl am Platz
http://www2.haus-und-grund.com/mietvertrag.html

Dennoch: auch der hier ist ganz o.k. (z.B. SchönhRep = mit „im Allgemeinen“)
siehe aber auch hier „keine Haftung“
http://www.das-rechtsportal.de/NR/rdonlyres/8E822B28…

ok, danke euch beiden.

Noch ein paar weitere Fragen:

Wenn sich wie in diesem Fall zwei Klauseln K1 und K2 widersprechen, sind beide zu ignorieren - man weiß schließlich nicht, woran man sich halten soll. Ist dies auch der Fall, wenn K2 ungültig ist? Nach dem Motto „wenn diese Klausel nicht gilt, dann ist doch auch kein Wiederspruch zu K1 mehr vorhanden“?

Konkret zu dieser Klausel:
§15 Rückgabe der Mietsache

  1. Bei Ende des Mietvertrags hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt sowie renoviert und weiß gestrichen zurückzugeben.

Nach dem Urteil des BGH ist diese Klausel ungültig wegen der starren Renovierungsfrist. Ist damit der gesamte Satz ungültig? Also muss die Wohnung auch nicht vollständig geräumt werden? Oder ist nur der Teil „renoviert und weiß gestrichen“ zu ignorieren?

dankeschön!
Felix

Moin,
Schönheitsreparaturen sind laut BGB Sache des VM. Allerdings kann diese Pflicht auch an den M weitergereicht werden, was ja auch üblicherweise so gemacht wird. Der BGH hat nur eine diese Tatsache regulierende Bestimmung in Formularmietverträgen gekippt und festgestellt, dass in dem zu entscheidenden Fall das BGB anzuwenden (also Schönheitsrep. durch VM)ist. Dies hat aber mit Sachbeschädigungen und Rückgabe der Mietsache nichts zu tun.

mfG
Hi

Hi,

Schönheitsreparaturen sind laut BGB Sache des VM. […]

das ist mir auch klar. Mir ging es jetzt eher um theoretische Sachen (jetzt einmal völlig unabhängig vom Inhalt):

K1: Mieter muss A machen
K2: Mieter muss A nicht machen.
Angenommen, K2 wäre ungültig. Muss Mieter dann A machen?

K3: Mieter muss A und B machen.
Angenommen, A ist ungültig. B muss trotzdem gemacht werden?

War vielleicht nicht so günstig, dass an dem konkreten Beispiel zu demonstrieren…

danke!
Felix

Hi,

Schönheitsreparaturen sind laut BGB Sache des VM. […]

das ist mir auch klar. Mir ging es jetzt eher um theoretische
Sachen (jetzt einmal völlig unabhängig vom Inhalt):

Noch mal:
Angenommen in einem Mietvertrag steht irgendwo eine (Schönheitsreparatur)Klausel die ungültig ist. Dann gilt in Bezug auf die Schönheitsreparaturen das BGB. Ob da noch irgendwo anders im Vertrag eine gültige Übertragungsklausel steht oder nicht ist dann nicht mehr von Belang.
Die anderen Klauseln des Mietvertrages sind trotzdem weiter gültig. Du musst Miete zahlen, du hast bestimmte Kündigungsfristen, du musst die Wohnung geräumt übergeben, du musst für Sachbeschädigungen einstehen usw.

mfG
Hi

Also ist „Klausel“ keineswegs mit „Satz“ gleichzusetzen. Gut, dankeschön!

Also ist „Klausel“ keineswegs mit „Satz“ gleichzusetzen. Gut,
dankeschön!

Ich bin kein Rechtsanwalt. Gebe keine Rechtsauskünfte und äußere hier nur meine persönliche Meinung.

mfG
Hi

Also ist „Klausel“ keineswegs mit „Satz“ gleichzusetzen. Gut,
dankeschön!

Ich bin kein Rechtsanwalt. Gebe keine Rechtsauskünfte und
äußere hier nur meine persönliche Meinung.

das ist klar!

Hallo Felix

Also ist „Klausel“ keineswegs mit „Satz“ gleichzusetzen. Gut,

Womöglich interpretierst du das falsch, weil es für dich besser klingen mag :wink:
Massgeblich ist der Zusammenhang!
I.d.R. hängt zusammen, was in einem Satz steht. Es kann aber durchaus auch ein Zusammenhang zu auf verschiedene Sätze/Absätze verteilten Vertragspunkten bestehen, die dann ebenfalls unwirksam sein könnten bzw. die in der Summe gesehen unwirksam sein könnten, weil sie „den Mieter unangemessen benachteiligen“.

Die Fragestellung lässt sich i.d.R. nicht beantworten, wenn nicht der gesamte in diesem Zusammenhang stehende Wortlaut bekannt ist - und schon gar nicht beispielhaft, da es bgzl. der geänderten, neuen Rechtsauffassung des BGH nun auf jedes einzelne Wort ankommt.

Grundsätzlich ist eine Endrenovierungsklauseln immer problematisch - vgl. Endrenovierung bei Mietzeitdauer kürzer als Regelfristen = übermässige Benachteiligung des Mieters.
Auch eine Endrenovierung plus laufende Renovierung wird i.A. als übermässige Benachteiligung des Mieters angesehen.
Zu beachten ist allerdings, dass die diesbzgl. BGH-Urteile nur für formularvertragliche Vereinbarungen gelten - individuelle Vereinbarungen sind nach wie vor wirksam.

Auch die Historie ist recht interessant, da die Regelfristen aus einem Mustermietvertrag des Bundes aus den 1970ern stammen und eigentlich schon viele Jahre „abgesegnet“ sind. Dass die Schönheitsreparaturen vertraglich auf den Mieter übertragen werden ist schon Jahrzehnte üblich und in den Mietpreisen berücksichtigt - sogar in den Mietpreisspiegeln. Daher hat das OLG Karlsruhe hierzu bereits entschieden, dass ggfs. ein Miet-Zuschlag (gem. II. BV 8,50 Euro je m²/Jahr) über den Mietpreisspiegel hinaus möglich ist, wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen wegen Unwirksamkeit von vertragl. Vereinbarungen zu tragen hat. Die Entscheidung liegt derzeit zur Revision beim BGH. Es bleibt also weiter spannend.

Ggfs. musst du selbst GOOGLEN - z.B. mit „schönheitsreparatur starre frist bgh“ - und versuchen zu interepretieren, denn weiter sind die Richter derzeit auch nicht.

z.B.
http://wscms.unaone.net/dmbzos/index.php?mod=content…
http://www.haus-und-grund-bremen.de/bgh_schoenheitsr…
http://www.rechtsanwalt-friedrichshain.de/Urteile/Mi…

Hi Rudi,

Massgeblich ist der Zusammenhang!
I.d.R. hängt zusammen, was in einem Satz steht. Es kann aber
durchaus auch ein Zusammenhang zu auf verschiedene
Sätze/Absätze verteilten Vertragspunkten bestehen, die dann
ebenfalls unwirksam sein könnten bzw. die in der Summe gesehen
unwirksam sein könnten, weil sie „den Mieter unangemessen
benachteiligen“.

ok, spätestens jetzt weiß ich, warum ich nicht Jura studiert habe!