in letzter Zeit ist häufig von BGH-Urteilen zum Thema zu hören. Oft geht es darum, dass Schönheitsreparaturen nach neuester Rechtssprechung mit Instandsetzungsarbeiten gleichzusetzen sind, was - unter anderem - zur Folge hat, dass der Vermieter dafür zuständig ist.
an dieser Stelle vielleicht noch ein paar Informationen, wie Schönheitsreparaturen und Instandsetzung zu unterscheiden sind und wie auch ein Teil von Instandsetzungsarbeiten wirksam auf den Mieter umgelegt werden können: