Schönheitsreparaturen - Klausel gültig?

In einem fachblatt für Vermieter wird die Verwendung folgender Formulierung vorgeschlagen:

Der Mieter hat die Kosten kleinerer Instandhaltungen und Reparaturen an den Einrichtungen, die seinem ständigen Zugriff unterliegen (Licht- und Klingelanlagen, Rollläden, Sanitäreinrichtungen, Schlösser, Wasserhähne, Wasch- und Abflussbecken, u.ä.), zu tragen. Das gilt nur, sofern die Reparaturrechnung 80,00 EUR im Einzelfall und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Kostenaufwand 8% der Jahresnettokaltmiete nicht überschreitet. Der Vermieter führt diese Arbeiten aus bzw. lässt diese ausführen“.

Mit dem letzten Satz habe ich gewisse Probleme. ich bin der Meinung, wenn der Mieter die Reparatur bezahlt, dann muss er auch das Recht haben, selbst den Handwerker zu bestimmen.

Generelle 2. Frage. Wenn eine solche Rep. dann mehr als den verenbarten Betrag beträgt, muss dann der Mieter die Kosten anteilig tragen oder muss der Vermieter alles übernehmen (also z. B. in Bezug auf oberen Text: 120 Euro, Wasserhahn, aber weniger als 8% der Kaltmiete)?

  1. gibt es Höchstgrenzen, oder könnte man auch 1000€ und 98% der Kaltmiete reinschreiben?

In einem fachblatt für Vermieter wird die Verwendung folgender
Formulierung vorgeschlagen:

Der Mieter hat die Kosten kleinerer Instandhaltungen und
Reparaturen an den Einrichtungen, die seinem ständigen Zugriff
unterliegen (Licht- und Klingelanlagen, Rollläden,
Sanitäreinrichtungen, Schlösser, Wasserhähne, Wasch- und
Abflussbecken, u.ä.), zu tragen. Das gilt nur, sofern die
Reparaturrechnung 80,00 EUR im Einzelfall und der dem Mieter
dadurch entstehende jährliche Kostenaufwand 8% der
Jahresnettokaltmiete nicht überschreitet. Der Vermieter führt
diese Arbeiten aus bzw. lässt diese ausführen“.

Mit dem letzten Satz habe ich gewisse Probleme. ich bin der
Meinung, wenn der Mieter die Reparatur bezahlt, dann muss er
auch das Recht haben, selbst den Handwerker zu bestimmen.

Bei den Renovierungsklauseln wurde ja kürlich so eine Bindung an Vermieter-Handwerker für unzulässig erklärt. Also sollte man es übertragen können.
Mieter kann ein günstigeres,aber fachgerechtes Gegenangebot machen,schließlich soll er ja selbst die 80 € zahlen.
Und Eigenhilfe ist ja immer drin, man meldet den Schaden einfach nicht an, behebt ihn still und leise selbst. Wenn das technisch möglich ist.

Generelle 2. Frage. Wenn eine solche Rep. dann mehr als den
verenbarten Betrag beträgt, muss dann der Mieter die Kosten
anteilig tragen oder muss der Vermieter alles übernehmen (also
z. B. in Bezug auf oberen Text: 80 Euro, Wasserhahn, aber
weniger als 8% der Kaltmiete)?

Der Betrag ist KEINE Selbstbeteiligung,der immer fällig wäre !
Kostet die Einzelmaßnahme eben 85,30 € ,dann zahlt alles der Vermieter !
Kostete es nur 78,25 €,dann eben alles der Mieter .
Und die Höchstsumme pro Jahr beträgt eben 8% der Miete.

Beides muss man getrennt betrachten. Jede Einzelreparatur muss unter 80 € sein,dann Mieter, ist es mehr dann Vermieter.
Und dann zählt man die Einzelreparaturen zusammen. irgendwann ist dann das Ende der Mieterzahlung erreicht. Weitere Kosten bei neuerlichen Kleinreparaturen trägt dann der Vermieter.

  1. gibt es Höchstgrenzen, oder könnte man auch 1000€ und 98%
    der Kaltmiete reinschreiben?

Ich kenne keine festen Grenzen,aber 1000 € als Einzelfall wäre extrem überhöht, das so garantiert unzulässig und würde vom Gericht abgewiesen.
Die Grenzen liegen so bis max. um die 100 € f. Einzelfall und einigen 100 € fürs Jahr.
Denn generell ist alles Vermietersache. Hier geht’s um kleinere Ausnahmen,Beispiele sind ja genannt.
Problem ist, gibts z.B. Hausmeister, dann wird komischerweise plötzlich alles „nur“ max. 80 € kosten, weil Eigenleistung des Hausmeisters.
Denn ein externer Handwerker kann doch beim besten Willen mit Anfahrt, Material und Lohn kaum eine solche Kleinigkeit richten.

MfG
duck313

Hallo,

Und Eigenhilfe ist ja immer drin, man meldet den Schaden
einfach nicht an, behebt ihn still und leise selbst. Wenn das
technisch möglich ist.

Du vergisst, dass diese Reparatur dann nicht auf den Jahreshöchstbetrag angerechnet wird. Und dass der Mieter sich dann auch nicht auf die Grenze für den Einzelfall berufen kann, wenn es nachträglich plötzlich doch teurer wird.
Gruß
Testare_

um das handelt es sich hier ja :wink:

'N Abend :smile:

Kleinreparaturen: … Der Vermieter führt diese Arbeiten aus bzw. lässt diese ausführen
ich bin der Meinung, wenn der Mieter die Reparatur bezahlt, dann muss er auch das Recht haben, selbst den Handwerker zu bestimmen.

Ich seh das anders.
Der Vermieter darf (sowohl formularvertraglich als auch individualvertraglich) lediglich eine Kostenerstattung von Kleinreparaturen vereinbaren. Eine Vornahmeklausel (Mieter beauftragt und bezahlt direkt) ist unzulässig.
BGH, Urteil vom 06.05.1992 - VIII ZR 129/91 > Der Mieter kann von seinem Vermieter stets verlangen, dass dieser die Reparatur organisiert. Nur die Pflicht zur Kostentragung kann auf den Mieter verlagert werden.

Auch schon nach BGB sind die Pflichten klar verteilt

  • dem Vermieter obliegen Instandhaltung/Reparaturen (Ausführung, Organisation, Beauftragung)
  • dem Mieter die Anzeige etwaiger Mängel/Schäden beim Vermieter

Nee, trotz bekanntermaßen mieterfreundlicher Rechtsprechung würde das nun aber wirklich zu weit führen, wenn der Vermieter 1) prüfen müsste, ob womöglich eine Kleinreparatur vorläge und dann 2) den Mieter fragen müsste, welchen Fachbetrieb er denn nun mit einer Reparatur beauftragen darf.
Und ehrlich gesagt möchte ich mich auch nicht darauf einlassen, dass da irgendwer an meinem Eigentum herumfummelt, dem ich das nicht auch zutraue.

Hier ist das Thema recht ausführlich beschrieben:
http://www.mietrecht.org/kleinreparaturen/

Grüße Rudi

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Der Vermieter führt
diese Arbeiten aus bzw. lässt diese ausführen“.

Mit dem letzten Satz habe ich gewisse Probleme.

Ich nicht. Selbstverständlich darf der VM die fachgerechte Instandhaltung seines Eigentums vorgeben und im Kosteninteresse einen Handwerker für z. B. alle Elektroarbeiten beauftragen (Jahresbonus Auftragswert).

Wenn eine solche Rep. dann mehr als den
verenbarten Betrag beträgt,[…] muss der Vermieter alles übernehmen

Ja, bereits ab 1 Cent über dem Einzelbetrag oder nach Überschreiten der Jahreshöchstgrenze muss er das.

gibt es Höchstgrenzen,

Nein, zumal die von der Ausstattung und dem Wert der dem unmittelbaren Zugriff des M unterleigenden Einrichtung im Einzelfall abhängt (elektrische Markise, Müllschlucker, zentrale Sauganlage,…).

Derzeit sind nach ständiger Rechtsprechung wohl selbst im günstigsten Fall 120 EUR im Einzelfall gerade noch angemessen ausgeurteilt.

G imager761