Hallo zusammen,
nach Befragung der FAQ und stöbern im Archiv bin ich leider nicht fündig geworden und benötige eure Hilfe. Folgende Situation:
Ehepaar A wohnt seit August 2005 in einer Mietswohnung und möchte nun kündigen.
Frage: In wieweit tritt das Gesetz ein, dass bei Auszug nicht mehr renoviert werden muss?
Weiterhin sei angenommen, dass ein Übergabeprotokoll nicht mehr vorliegt. Es sei weiterhin angenommen, dass die Wohnung weiß gestrichen und sauber übernommen wurde.
Im Mietvertrag sei folgendes vereinbart:
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§ Schönheitsreparaturen
- Der Mieter übernimmt auf seine Kosten die laufenden - turnusgemäß wiederkehrenden - Schönheitsreparaturen.
- Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren (gegebenenfalls auch Entfernen der alten Tapeten), Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
- Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an bzw. von der letzten fachgerechten Durchführung an, in folgenden Zeitabschnitten fällig:
Wände und Decken in Küchen, Baderäumen und Duschen alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Nebenräumen innerhalb der Wohnung Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Innentüren, Fenster, Außentüren von innen alle 7 Jahre. - Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt für die Schönheitsreparaturen, die aufgrund des Fristenplans noch nicht (wieder) fällig sind, folgende Kostenregelung:
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Küchen Bäder und Duschen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der erforderlichen Kosten gemäß eines vom Vermieter vorgelegten Kostenvoranschlags einer Fachfirma; liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 66% der Kosten.
Wohn- und Schlafräume, Fluren, Dielen und Toiletten:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der erforderlichen Kosten gemäß Kostenvoranschlag; liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 40%, länger als 3 Jahre 60%, und länger als vier Jahre 80% der Kosten.
Nebenräume innerhalb der Wohnung:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 14% der erforderlichen Kosten gemäß Kostenvoranschlag; liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 28%, länger als 3 Jahre 42%, länger als vier Jahre 56%, länger als fünf Jahre 70%, und länger als 6 Jahre 84% der Kosten.
Soweit der Mieter mit dem Kostenvoranschlag nicht einverstanden ist, steht es ihm frei, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang seinerseits einen verbindlichen Kostenvoranschlag eine anderen Fachfirma vorzulegen, der einengeringern Kostenaufwand ausweist. Dieser Voranschlag ist dann Berechnungsgrundlage der anteilig vom mieter zu übernehmenden Kosten.
- Unberührt bleibt das Recht des Mieters, statt der Kostenbeteiligung die noch nciht fälligen Schönheitsreparaturen selbst vollständig und fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen.
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Vielen Dank für alle Leser, die bis hier ausgehalten haben.
Vielen Dank auch schon jetzt, für Antworten.
Gruß,
Maareike