Schönheitsreparaturen laut Mietvertrag

Hallo zusammen,

nach Befragung der FAQ und stöbern im Archiv bin ich leider nicht fündig geworden und benötige eure Hilfe. Folgende Situation:

Ehepaar A wohnt seit August 2005 in einer Mietswohnung und möchte nun kündigen.
Frage: In wieweit tritt das Gesetz ein, dass bei Auszug nicht mehr renoviert werden muss?
Weiterhin sei angenommen, dass ein Übergabeprotokoll nicht mehr vorliegt. Es sei weiterhin angenommen, dass die Wohnung weiß gestrichen und sauber übernommen wurde.
Im Mietvertrag sei folgendes vereinbart:

***
§ Schönheitsreparaturen

  1. Der Mieter übernimmt auf seine Kosten die laufenden - turnusgemäß wiederkehrenden - Schönheitsreparaturen.
  2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren (gegebenenfalls auch Entfernen der alten Tapeten), Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
  3. Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an bzw. von der letzten fachgerechten Durchführung an, in folgenden Zeitabschnitten fällig:
    Wände und Decken in Küchen, Baderäumen und Duschen alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Nebenräumen innerhalb der Wohnung Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Innentüren, Fenster, Außentüren von innen alle 7 Jahre.
  4. Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt für die Schönheitsreparaturen, die aufgrund des Fristenplans noch nicht (wieder) fällig sind, folgende Kostenregelung:

    Küchen Bäder und Duschen:
    Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der erforderlichen Kosten gemäß eines vom Vermieter vorgelegten Kostenvoranschlags einer Fachfirma; liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 66% der Kosten.
    Wohn- und Schlafräume, Fluren, Dielen und Toiletten:
    Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der erforderlichen Kosten gemäß Kostenvoranschlag; liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 40%, länger als 3 Jahre 60%, und länger als vier Jahre 80% der Kosten.

Nebenräume innerhalb der Wohnung:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 14% der erforderlichen Kosten gemäß Kostenvoranschlag; liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 28%, länger als 3 Jahre 42%, länger als vier Jahre 56%, länger als fünf Jahre 70%, und länger als 6 Jahre 84% der Kosten.

Soweit der Mieter mit dem Kostenvoranschlag nicht einverstanden ist, steht es ihm frei, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang seinerseits einen verbindlichen Kostenvoranschlag eine anderen Fachfirma vorzulegen, der einengeringern Kostenaufwand ausweist. Dieser Voranschlag ist dann Berechnungsgrundlage der anteilig vom mieter zu übernehmenden Kosten.

  1. Unberührt bleibt das Recht des Mieters, statt der Kostenbeteiligung die noch nciht fälligen Schönheitsreparaturen selbst vollständig und fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen.

******

Vielen Dank für alle Leser, die bis hier ausgehalten haben.
Vielen Dank auch schon jetzt, für Antworten.

Gruß,
Maareike

Hallo zusammen,

Hallo alleine,

nach Befragung der FAQ und stöbern im Archiv bin ich leider
nicht fündig geworden und benötige eure Hilfe. Folgende
Situation:

Wundert mich, denn dazu müsste es eigentlich einiges geben. Aber sei es wie es sei.

Ehepaar A wohnt seit August 2005 in einer Mietswohnung und
möchte nun kündigen.
Frage: In wieweit tritt das Gesetz ein, dass bei Auszug nicht
mehr renoviert werden muss?

Es gibt kein Gesetz nachdem bei Auszug nicht mehr renoviert werden muss. Lies dir das BGB (Mietrecht § 535ff) mal durch, da findest du nix davon.

Das Gesetz (BGB Mietrecht) besagt, das der VM für die Instandhaltung und den gebrauchsfähigen Zustand des Mietobjektes zuständig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung darf er diese Pflicht aber auf seinen Mieter abwälzen. Und hier kommen wir jetzt wieder ins Spiel. Denn die Rechtsprechung hat tatsächlich entschieden, dass der Mietvertrag u.U. eine ungültige Formulierung enthält, was diese Pflicht betrifft, und die Klausel damit in ihrer Gesamtheit ungültig wird.

Weiterhin sei angenommen, dass ein Übergabeprotokoll nicht
mehr vorliegt. Es sei weiterhin angenommen, dass die Wohnung
weiß gestrichen und sauber übernommen wurde.
Im Mietvertrag sei folgendes vereinbart:

***
§ Schönheitsreparaturen

  1. Der Mieter übernimmt auf seine Kosten die laufenden -
    turnusgemäß wiederkehrenden - Schönheitsreparaturen.
  2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren
    (gegebenenfalls auch Entfernen der alten Tapeten), Anstreichen
    der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden
    einschließlich Leisten, der Heizkörper und Heizrohre, der
    Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
  3. Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des
    Mietverhältnisses an bzw. von der letzten fachgerechten
    Durchführung an, in folgenden Zeitabschnitten fällig:
    Wände und Decken in Küchen, Baderäumen und Duschen alle 3
    Jahre, Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten
    alle 5 Jahre, in sonstigen Nebenräumen innerhalb der Wohnung
    Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre,
    Innentüren, Fenster, Außentüren von innen alle 7 Jahre.
  4. Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt für die
    Schönheitsreparaturen, die aufgrund des Fristenplans noch
    nicht (wieder) fällig sind, folgende Kostenregelung:

    Küchen Bäder und Duschen:
    Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
    länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der
    erforderlichen Kosten gemäß eines vom Vermieter vorgelegten
    Kostenvoranschlags einer Fachfirma; liegen sie länger als 2
    Jahre zurück, 66% der Kosten.
    Wohn- und Schlafräume, Fluren, Dielen und Toiletten:
    Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
    länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der
    erforderlichen Kosten gemäß Kostenvoranschlag; liegen sie
    länger als 2 Jahre zurück, 40%, länger als 3 Jahre 60%, und
    länger als vier Jahre 80% der Kosten.

Nebenräume innerhalb der Wohnung:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 14% der
erforderlichen Kosten gemäß Kostenvoranschlag; liegen sie
länger als 2 Jahre zurück, 28%, länger als 3 Jahre 42%, länger
als vier Jahre 56%, länger als fünf Jahre 70%, und länger als
6 Jahre 84% der Kosten.

Soweit der Mieter mit dem Kostenvoranschlag nicht
einverstanden ist, steht es ihm frei, innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang seinerseits einen verbindlichen
Kostenvoranschlag eine anderen Fachfirma vorzulegen, der
einengeringern Kostenaufwand ausweist. Dieser Voranschlag ist
dann Berechnungsgrundlage der anteilig vom mieter zu
übernehmenden Kosten.

  1. Unberührt bleibt das Recht des Mieters, statt der
    Kostenbeteiligung die noch nciht fälligen
    Schönheitsreparaturen selbst vollständig und fachgerecht
    durchzuführen oder durchführen zu lassen.

******

Nach meiner Meinung (ich bin kein Anwalt) ist diese Formulierung starr und damit ungültig, da der Mieter nicht nach dem tatsächlich Zustand der Wohnung sondern nach einem unflexiblen Zeitplan zu renovieren „gezwungen“ wäre. Damit wäre die Klausel insgesamt ungültig und der Mieter müsste gar nicht renovieren. Schäden sind davon natürlich ausgenommen, hierfür haftet der Mieter nach wie vor.

Der Mieter sollte sich aber vom Gedanken an Pauschalbefreiungen verabschieden, die gibt es weder für ihn noch für den VM. Wahrscheinlicher ist es, dass man zunächst eine rechtliche Auseinandersetzung provoziert und sich bis zur Klärung womöglich von seiner Kaution verabschieden darf.

Gruß
Nita

Hallo Nita,

vielen Dank für die Antwort. Der Mieter hatte sich noch überhaupt keine Gedanken gemacht, von denen er sich verabschieden müsste.
Deine Antwort hilft weiter.

Gruß,
Maareike