Schönheitsreparaturen nach Auszug aus Wohnung

Nach ca. 3,5 Jahren ziehe ich aus meiner 70 m2 Wohnung aus. Im Mietvertrag vom 1. April 2007 steht, dass Schönheitsreparaturen in der Regel alle 3 Jahre in Küche, Bädern und Dusche zu erfolgen haben. Im Februar 2007 wurde die Wohnung inklusive Übergabeprotokoll übergeben. Hier wurden kleine Schäden festgehalten, das Bad war nicht frisch geweißt, die restlichen Räume schon.

Unter "Beendigung des Mietverhältnisses ist aufgeführt, dass der Mieter „die Mieträume in einem sauberen Zustand zu übergeben hat“. Allerdings wurde mir als Reaktion auf meine Kündigung ein Schreiben zugesendet, in dem folgende „Beispiele“ stehen, bei dem Schönheitsreparaturen von Seiten des Mieters notwendig seien:

  • Wände und / oder Decken weisen angegrauten, verschmutzten oder nicht deckenden Farbanstrich auf.
  • Tapeten sind verschmutzt, unsauber verklebt, beschädigt oder weisen Bilder- oder Möbelränder auf.
  • Türen, Fenster, Scheuerleisten, Heizkörper oder Rohre sind vergilbt, der Lack ist abgeplatzt.
  • Verflieste Wände weisen unüblich eingefärbte Fugen und Fliesenarbeiten auf. Die Fliesen sind teilweise aufgeplatzt und verschmutzt.
  • Der vorhandene Bodenbelag weist Beschädigungen auf.

Meine Wohnung weist natürlich ein paar kleine Gebrauchsspuren, allerdings sind keinerlei „Schäden“ entstanden. Streichen müsste man sicherlich für einen Nachmieter. Das würde ich sicherlich auch fordern, wenn ich neu einziehen würden. Ansonsten ist die Wohnung aus meiner Sicht in sehr gutem Zustand. Meine Frage ist nun, inwieweit ich zu diesen Schönheitsreparaturen verpflichtet bin bzw. zu welchem Umfang Sie mir gegebenenfalls raten würden?

Vielen Dank!

Ich würde sagen, dass du grundsätzlich schon verpflichtet bist, die Wände neu zu streichen.
Beispielsweise, damit man nicht mehr sieht, wo bei dir Bilder gehangen haben etc.
Die Nägel bzw. Schrauben müssen natürlich entsprechend entfernt und die Löcher verschlossen werden.

Dass die Türen und Fenster vergilbt sind, lässt sich normalerweise ja mit einem guten Scheuermittel beheben.
Türen bzw. Fenster zu ersetzen fällt nicht mehr unter normale Schönheitsreparaturen und ist daher Sache des Vermieters.

Die Beschädigungen vom Bodenbelag sind so eine Sache.
Wenn es jetzt sage ich mal Laminat ist, wo ein paar Kratzer drin sind, dann sind das aus meiner Sicht normale Abnutzungsspuren.
Wenn es allerdings richtige Löcher sind, zu viele Kratzer oder sich das Laminat nach oben drückt, dann fällt das schon unter Beschädigung und müsste ersetzt werden.

so in etwa hatte ich das auch eingeschätzt. der boden hat zum glück gar keine neuen schäden. ein maler ist schon bestellt. wollte nur sichergehen. danke anne!

Hallo, die Klausel mit den starren Fristen ist vor ca. 2 Jahren gerichtlich „gekippt“ worden. Man muss in diesem Fall ( alle so und so viel Jahre ) nicht renovieren.
Das wissen auch die Vermieter, versuchen es aber trotzdem.

MfG

Bobrowski

Nachtrag: steht im Mietvertrag wörtlich: in der Regel?

Dann ist das etwas wackelig. Was sagen die Anderen Angeschriebenen?