Nach ca. 3,5 Jahren ziehe ich aus meiner 70 m2 Wohnung aus. Im Mietvertrag vom 1. April 2007 steht, dass Schönheitsreparaturen in der Regel alle 3 Jahre in Küche, Bädern und Dusche zu erfolgen haben. Im Februar 2007 wurde die Wohnung inklusive Übergabeprotokoll übergeben. Hier wurden kleine Schäden festgehalten, das Bad war nicht frisch geweißt, die restlichen Räume schon.
Unter "Beendigung des Mietverhältnisses ist aufgeführt, dass der Mieter „die Mieträume in einem sauberen Zustand zu übergeben hat“. Allerdings wurde mir als Reaktion auf meine Kündigung ein Schreiben zugesendet, in dem folgende „Beispiele“ stehen, bei dem Schönheitsreparaturen von Seiten des Mieters notwendig seien:
- Wände und / oder Decken weisen angegrauten, verschmutzten oder nicht deckenden Farbanstrich auf.
- Tapeten sind verschmutzt, unsauber verklebt, beschädigt oder weisen Bilder- oder Möbelränder auf.
- Türen, Fenster, Scheuerleisten, Heizkörper oder Rohre sind vergilbt, der Lack ist abgeplatzt.
- Verflieste Wände weisen unüblich eingefärbte Fugen und Fliesenarbeiten auf. Die Fliesen sind teilweise aufgeplatzt und verschmutzt.
- Der vorhandene Bodenbelag weist Beschädigungen auf.
Meine Wohnung weist natürlich ein paar kleine Gebrauchsspuren, allerdings sind keinerlei „Schäden“ entstanden. Streichen müsste man sicherlich für einen Nachmieter. Das würde ich sicherlich auch fordern, wenn ich neu einziehen würden. Ansonsten ist die Wohnung aus meiner Sicht in sehr gutem Zustand. Meine Frage ist nun, inwieweit ich zu diesen Schönheitsreparaturen verpflichtet bin bzw. zu welchem Umfang Sie mir gegebenenfalls raten würden?
Vielen Dank!