Hallo liebe Experten,
erstmal die fiktiven Fakten.
Angenommen ein Mieter hätte Mitte 2003 einen Mietvertrag unterschrieben. Dieser Mietvertrag wäre ein Formular (also kein individueller Vertrag) in dem die entsprechenden Daten eingetragen werden mussten. In dem Mitvertrag würde auf der ersten Seite folgender Vermerk stehen.
„Neufassung nach dem Mietrechtsreformgesetz 2001“
Nun die Fragen des fiktiven Mieters.
In diesem Mietvertrag könnte unter Punkt 4 durch ankreuzen geregelt werden wer die Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Doch bei diesem Punkt wäre weder beim Mieter, noch beim Vermieter ein Kreuz.
Siehe hier http://abload.de/img/as7xzt.jpg
Frage1a) Wäre in diesem Fall automatisch der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig weil diese nicht dem Mieter übertragen wurden, oder wäre das ungewiss, da auch der Vermieter nicht angekreuzt wurde?
Angenommen der Mieter und der Vermieter hätten jeweils einen per Hand ausgefüllten Vertrag (also keine Kopie) erhalten. Nun könnte es ja passiert sein dass in der Ausführung des Vermieters unter Punkt 4 zwar der Mieter angekreuzt wurde, aber dieses Kreuz im Vertrag des Mieters vergessen wurde.
Frage 1b) Sollte sich herausstellen dass der Vertrag vom Mieter nicht manipuliert wurde, könnte der Mieter sich auf seinen Vertrag (ohne Kreuz) berufen, oder könnte der Vermieter sich auf einen Irrtum berufen und auf seinen Vertrag (mit Kreuz) bestehen?
Des Weiteren wäre in Punkt 5 zu den Fristen für die Schönheitsreparaturen folgendes aufgeführt:
Siehe hier http://abload.de/img/bcjsg8.jpg
Besonders wichtig wäre hier das Wort Regelmäßig.
Frage 2) Würden diese Fristen als starre Fristen gelten und wäre damit dieser Punkt ungültig, oder wäre das eine aufgeweichte Bezeichnung in der Art wie z.B. „in der Regel“, so dass dieser Punkt doch als gültig angesehen würde?
Als letztes wäre unter Punkt 23 (Weitere Vereinbarungen) zu den Renovierungspflichten folgendes eingetragen.
Siehe hier http://abload.de/img/cqxsva.jpg
Bei den Fristen unter Punkt 5 (siehe oben) wird zwar für die Schönheitsreparaturen bei Ende der Mietzeit auf die individuellen Umstände (je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung) eingegangen, aber bei den weiteren Vereinbarungen unter Punkt 23 wird dann nicht individuell, sondern generell beim Auszug die Renovierung verlangt.
Frage 3) Müsste der Mieter im Fall des Auszugs dann wegen Punkt 5 renovieren, oder würde diese Verpflichtung wegfallen, da bei Punkt 23 nicht auf die individuellen Umstände eingegangen wird, sondern eine Renovierung in jedem Fall beim Auszug vorgeschrieben wird?
Vielen Dank für das lesen des langen Textes. Besonders dankbar wäre der fiktive Mieter auch, wenn hier nicht von Laien mit Mutmaßungen geantwortet wird, sondern wenn sich tatsächliche Experten zu Wort melden.
Nochmals vielen Dank und Gruß
Klaus