Hallo,
Da ich mich noch nie wirklich mit dem Thema Mietrecht, insbesondere Schönheitsreparaturen befasst habe, ist das ein Buch mit sieben Siegeln für mich, aber vielleicht kann man mir ja hier mal ein kleines Update verschaffen, damit ich wieder auf dem aktuellen Stand bin, das wär echt super =)
Da das Thema ja wie ich mitbekommen habe sehr komplex ist, knöpf ich mir erstmal den Fragenkatalog vor, ich denke die Beantwortung der Fragen trifft auf die meisten Mietwohnungen zu und dürfte daher recht repräsentativ sein?! Also hier das Beispiel:
1)Seit wann besteht das Mietverhältnis ?
-seit 2002
2)Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert ?
- der Mieter
3)Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen ?
-nein
4)Welche Vereinbarung - alle 3 Jahre usw. ist getroffen worden ?
-Fristenregelung
5)Wie lautet der genaue Text ?
Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen und hat diese während der Mietzeit ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen.
Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken,…usw.
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,…usw.
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
Nr. 5 (3)
Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Absatz 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist das Wohnungsunternehmen auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
6)Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die Fristeneinhaltung?
-ja
7)Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?
-Nr. 13(4):
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Nr. 5(2) und (3), so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne der Nr. 5(2) umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.
Der zu zahlende Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Nr. 5 (2) und (3) und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.
Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet (vgl. Nr. 4 (2)). Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.
8)Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart ?
Nr. 13 (3):
Der Mieter hat die nach Nr. 5 (2) und (3) fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses handwerksgerecht auszuführen.
Für den Fall, dass der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt Nr. 5 (4) entsprechend.
Nr. 13 (2)
Hat der Mieter Änderungen an der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wieder herzustellen.
9)Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter erledigt ?
-vor ca. zwei Jahren, vom Fachbetrieb
10)Gibt es beschädigte Tapeten ?
-nein
11)Sind Wände farbig gestrichen ?
-ja
12)Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt ?
ja
Was wäre denn, wenn der Mietvertrag unter z.B. „Sonstige Vereinbarungen“ oder so sich nur auf einige Punkte der AVB bezöge? Z.B. nur auf Punkt Nr. 5 (2) und Nr. 13 (3)? Wären die AVB dann trotzdem im Allgemeinen gültig?
Punkt 5.(2) dürfte ja aufgrund des Satzes „Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.“ unwirksam sein? Nr. 13 (3) bezieht sich ja auf Punkt 5 (2).
Könnte der Mieter dann Punkt 13 (2) („Hat der Mieter Änderungen an der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wieder herzustellen.“) in Anspruch nehmen und einfach seine Tapeten und seinen Bodenbelag entfernen und die Wohnung so übergeben wie sie seinerzeit war?
Ein sehr komplexes, aber auch sehr interessantes Thema, wie ich finde!
Ich würde mich sehr über eine angeregte Diskussion freuen!