Schönheitsreparaturen, unwirksame Klausel

Hallo,

Da ich mich noch nie wirklich mit dem Thema Mietrecht, insbesondere Schönheitsreparaturen befasst habe, ist das ein Buch mit sieben Siegeln für mich, aber vielleicht kann man mir ja hier mal ein kleines Update verschaffen, damit ich wieder auf dem aktuellen Stand bin, das wär echt super =)

Da das Thema ja wie ich mitbekommen habe sehr komplex ist, knöpf ich mir erstmal den Fragenkatalog vor, ich denke die Beantwortung der Fragen trifft auf die meisten Mietwohnungen zu und dürfte daher recht repräsentativ sein?! Also hier das Beispiel:

1)Seit wann besteht das Mietverhältnis ?
-seit 2002

2)Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert ?

  • der Mieter

3)Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen ?
-nein

4)Welche Vereinbarung - alle 3 Jahre usw. ist getroffen worden ?
-Fristenregelung

5)Wie lautet der genaue Text ?
Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen und hat diese während der Mietzeit ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen.

Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken,…usw.

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,…usw.

Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

Nr. 5 (3)
Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Absatz 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist das Wohnungsunternehmen auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

6)Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die Fristeneinhaltung?
-ja
7)Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?
-Nr. 13(4):
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Nr. 5(2) und (3), so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne der Nr. 5(2) umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.

Der zu zahlende Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Nr. 5 (2) und (3) und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.

Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet (vgl. Nr. 4 (2)). Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.

8)Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart ?
Nr. 13 (3):
Der Mieter hat die nach Nr. 5 (2) und (3) fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses handwerksgerecht auszuführen.

Für den Fall, dass der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt Nr. 5 (4) entsprechend.

Nr. 13 (2)
Hat der Mieter Änderungen an der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wieder herzustellen.

9)Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter erledigt ?
-vor ca. zwei Jahren, vom Fachbetrieb

10)Gibt es beschädigte Tapeten ?
-nein

11)Sind Wände farbig gestrichen ?
-ja

12)Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt ?
ja

Was wäre denn, wenn der Mietvertrag unter z.B. „Sonstige Vereinbarungen“ oder so sich nur auf einige Punkte der AVB bezöge? Z.B. nur auf Punkt Nr. 5 (2) und Nr. 13 (3)? Wären die AVB dann trotzdem im Allgemeinen gültig?

Punkt 5.(2) dürfte ja aufgrund des Satzes „Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.“ unwirksam sein? Nr. 13 (3) bezieht sich ja auf Punkt 5 (2).

Könnte der Mieter dann Punkt 13 (2) („Hat der Mieter Änderungen an der Mietsache vorgenommen, so hat er den ursprünglichen Zustand spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses wieder herzustellen.“) in Anspruch nehmen und einfach seine Tapeten und seinen Bodenbelag entfernen und die Wohnung so übergeben wie sie seinerzeit war?

Ein sehr komplexes, aber auch sehr interessantes Thema, wie ich finde!

Ich würde mich sehr über eine angeregte Diskussion freuen!

Sorry, aber das geht in Richtung Rechtsberatung. Eine Antwort hierauf werden Sie hier wohl nicht bekommen, zumal der Sachverhalt viel zu umfangreich und rechtlich komplex ist, als dass man das hier mal eben so aus der hohlen Hand beantworten könnte. Außerdem ist mir persönlich solch eine komplizierte und ausgefeilte Einzelregelung noch nicht untergekommen. Wer das verfasst hat, scheint sich sehr auszukennen mit der Problematik. Falls man gegen die Wirksamkeit dieser Klausel vorgehen wollte, wünsche ich viel Glück vor Gericht. Denn dort wird das landen, wie ich den Vermieter einmal ferndiagnostisch einschätze.

Die komplizierte und ausgefeilte Einzelregelung ist aus einem Standardmietvertrag einer Wohnungsgesellschaft aus dem Jahr 2002.

Von den Personen, die in den letzten 3-4 Jahren aus dem Haus ausgezogen sind, hat niemand bei Auszug renoviert.

Ich werde mal einen Fachanwalt für Mietrecht mit der Frage betrauen, ich denke nicht, dass das so ungewöhnlich oder uneindeutig ist. Notfalls muss man halt zur Klärung vor Gericht gehen. Kann ich mir anhand des Vertrags und des gebilligten Verhaltens der anderen Mieter aber nicht vorstellen.

Eine starre Fristenregelung, die die Unwirksamkeit nach der BGH-Rechtsprechung seit 2006 nach sich zöge, kann ich hier nicht erblicken, da auf die tatsächliche Abnutzung Bezug genommen wird. Ein Standard-Vertrag ist auch einmal von einem Juristen aufgesetzt worden. Das können sich größere Einheiten leisten. Der Text ist meiner Meinung nach viel zu umfangreich, nicht verständlich und nicht vollständig, als dass man hier darauf näher eingehen könnte. Außerdem heißt das gar nichts, dass andere nicht renovieren mussten. Eine Art Gleichheit im Unrecht vor dem Vermieter gibt es jedenfalls auch nicht. Viel Glück und Vergnügen. Man hätte sich vielleicht vor der Unterschrift überlegen sollen, ob man das versteht, was da geschrieben steht, oder ob man es dann vielleicht nicht doch lieber nicht unterschreibt.

Dass der Vertrag übrigens für mehrere Fälle vorformuliert ist (AGB) und nicht einzeln ausgehandelt, ist übrigens die Voraussetzung dafür, dass man ihn überhaupt nach §§ 307 ff. BGB einer Inhaltskontrolle unterziehen könnte. Vielleicht lesen Sie sich mal die BGH-Rechtsprechung seit 2006 zu Schönheitsreparaturen durch. Vielleicht hilft das ja schon.

EINDEUTIG unwirksame Klausel
Morgen Darkersídejewel,

den Anwalt kann man sich sparen.

Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des

Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart
abzuweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit
ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

Wenn man diese Klausel im Mietvertrag stehen hat, muss man GARANTIERT nicht renovieren und alle anderen Punkte in Bezug auf Schönheitsrep. sind somit automatisch Unwirksam. BGH Urteil Nr. frag mich nicht.

Spart man sich eine Menge Arbeit und Diskussion mit Vermieter,der sicherlich dafür ganz unglücklch ist.

der liebe peter

Hallo Peter,

danke für deine Antwort.

Das von dir angesprochene BGH Urteil ist vom 28.3.2007 unter dem Aktenzeichen: VIII ZR 199/06.

Das habe ich auch ergoogelt.

Da der Mieter aber die von einem Fachmann angebrachten Tapeten farbig gestrichen hat würde er gern die Tapeten bei Auszug einfach entfernen, um so eventuellen Schadensersatzansprüchen seitens des Vermieters vorwegzugreifen.

Die Frage ist da einfach: Darf der Mieter das? Wenn die Tapeten einmal ab sind, sind sie ab. Nicht das der Vermieter eine Gesetzeslücke kennt und eine Neutapezierung in weiss verlangen kann?!

Recht haben und Recht bekommen sind denke/fürchte ich immer noch zwei unterschiedliche Dinge, daher ist das Geld in einen Fachmann vielleicht gar nicht mal falsch investiert.

Ich denke, da an solchen Entscheidungen sicher der eine oder andere ebenfalls Interesse hat, werde ich das Ergebnis nach juristischer Einschätzung mal hier posten.

Danke nochmal! Aber an den Antworten hier sieht man schon, dass in Sachen Mietrecht trotz (oder grade wegen?) vielen Urteilen noch immer viel Unsicherheit herrscht!

Viele Grüße
darkerside-jewel (Ines)

Hallo darkersidejewel,

also wenn man seine Wohnung kündigt, kann man dem Vermieter ja gleich mitteilen, dass keine Renovierungspflicht besteht.

Gleichzeitig um kurzfristigen Termin zur Wohnungsbesichtigung bitten.

Dann wird der Vermieter ja sagen, wie er sich den weiteren Ablauf vorstellt.

Man kann dann bei Unklarheiten immer noch einen Anwalt um Rat fragen.

Nicht den zweiten vor den ersten Schritt machen.

der liebe Peter

Hallo,

der Vermieter ist eine Wohnungsgesellschaft, d.h. es läuft alles automatisiert ab.

Nach dem Kündigungsschreiben erhielt der Mieter nach schriftlicher Aufforderung die Kündigungsbestätigung, in der die Forderungen aufgestellt waren, u.a. die laut Mietvertrag übernommenen Schönheitsreparaturen auszuführen.

Auf die Frage des Mieters, ob er einfach Tapeten und Boden entfernen dürfe erhielt er die Antwort, dass er die laut Mietvertrag übernommenen Schönheitsreparaturen übernehmen und die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand übergeben müsse.

Versucht der Mieter jemanden telefonisch zu erreichen, ist niemand erreichbar, der Auskunft geben kann. Schriftlich kommen, wenn überhaupt, nur allgemein gehaltene Schriftstücke an.

Der Mieter vermutet also, dass der Vermieter die Sache „aussitzen“ will, und will sich nur vergewissern, dass er auch 100% auf der rechtlich sicheren Seite ist, um sich vor späteren Forderungen seitens des Vermieters zu schützen.

Schreiben Sie doch Ihre Adresse und Datum hier rein, damit jemand von uns bei der Wohnungsübergabe dabei sein kann.