Hallo Günther,
ich bin neu in diesem Forum und hoffe, ich gehe hier den richtigen Weg.
In Anlehnung an Deine Kurzanleitung, möchte ich wissen, wie es sich mit der Renovierungspflicht meiner Freundin beim Auszug verhält…
Was muss wirklich gemacht werden? Ich habe gehört, es ist unter 2Jahren nur notwendig, Löscher (Bilder) wieder zu verschliessen.
Sollte dem - gemäss Vertrag - nicht so sein, können wir mehrere Kostenvoranschläge verlangen?, sind die 20% netto oder Brotto zu rechnen?
1)Seit wann besteht das Mietverhältnis?
seit dem, 15.07.2006
2)Wer hat bei Einzug die Wohnung renoviert?
die Wohnung wurde - wie das ganze Haus, komplett vor Einnzug rekonstruiert, es wurde durch die Vermittlungsfirma/ Projektbau GmbH also alles neu gestaltet.
3)Waren Türen, Fensterrahmen, Heizkörper bei Einzug gestrichen?
ja, alles neu - (Kunststoff)-fenster, Türen, Heizung, alles
4)Welche Vereinbarung - alle 3 Jahre usw. ist getroffen worden?/ :5)Wie lautet der genaue Text?
Während der Mietdauer übernimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten. Die Schönheitsreparaturen müssen in folgenden Zeitabständen, ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem von dem Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen wurden sind, durchgeführt werden:
- alle fünf Jahre: sämtliche Wohn- Ess- und Schlafräume, Flure,
- alle sieben Jahre; sonstige Nebenräume
- alle drei jahre Küche, Bad, Dusche, Toilette
Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen und Kalken der Wände und Decken, die sachgemässe Pflege der Fussböden, das Streichen der Heizkörper einschliesslich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Aussentüren von innen. Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden.
Kommt der Mieter trotz Aufforderung durch die Vermieterung diesen Verpflichtungen nicht nach, hat der Mieter der Vermieterin die Kosten für die Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Der Mieter hat die Ausführung der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch die Vermieterin oder von Beauftragten der Vermieterin zu dulden.
Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines von der Vermieterin auszuwählenden Malerfachbetriebes an die Vermieterin nach folgenden Grundsätzen zu bezahlen.
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1Jahr zurück zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages; liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40%; länger als drei Jahre, 60% und länger als 4Jahre 80% der Kosten. Der Mieter ist berechtigt, statt der Zahung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht dürchführen zu lassen.
6)Verlangt der Vermieter einen Nachweis über die Fristeneinhaltung?
nein
7)Ist auch eine prozentuale Regel getroffen (Quotenklausel)?
ja, siehe Textauszug
8)Was ist zum Ende des Mietverhältnisses vereinbart?
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und Bessenrein zurück zugeben. Alle Schlüssel, auch die von dem Mieter selbst beschafften, sind der Vermieterin zu übergeben. Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen.
9)Wann wurden zuletzt Schönheitsreparaturen vom Mieter erledigt?
noch nie, da errst seit einem Jahr dort wohnend
10)Gibt es beschädigte Tapeten?
nein, da alles mit einem cremigen „Weiss“ gestrichen war.
11)Sind Wände farbig gestrichen?
eine Wandstelle (ca, 3,00m x 1,50m) sind terracottafarben gestrichen, sonst sind alle Wände im Originalzustand
12)Sind bisherige Schönheitsreparaturen fachgerecht erledigt?
es gab keine
Gruss und Danke im Voraus
Michael Kaiser