Schönheitsreparaturenklausel gültig?

Guten Tag,

Ich wollte fragen, ob mir jemand eine Einschätzung zur Wirksamkeit folgender Klausel bezüglich Schönheitsreparaturen geben kann. Vielen Dank für die Nennung von Urteilen und Präzendenzfällen, die ich anführen kann!

Der Paragraph im Mietvertrag lautet wie folgt:

§7 Der Mieter ist verpflichtet, aus seine Kosten die Schönheitsreparaturen in dem Zimmer fachgerecht auszuführen. Der Renovierungsturnus beträgt im allgemeinen drei Jahre, berechnet vom Beginn des Mietverhältnisses bzw. ab dem Zeitpunkt von danach vom Mieter fachgerecht durchgeführten Schönheitsreparaturen.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Zimmer in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb des obigen Zeitraums, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses, fachgerecht durchgeführt worden sind und befindet sich das Zimmer in einem Zustand normaler Abnutzung, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der für eine Renovierung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung aufzuwenden wäre. Dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung und einem normaler Abnutzung entsprechendem Zustand der obige Zeitraum seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet ist. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchführt.

Wäre diese Klausel unter folgenden (imaginären) Rahmenbedingungen gültig?:

  1. Das Zimmer wird 6 Monate gemietet, wobei dort nur ca. 30 Nächte übernachtet wurden- sprich, es sollte keinen Renovierungsbedarf geben.
  2. Das Auszugsprotokoll listet keinerlei Mängel.
  3. Nach Einspruch gegen die ursprüngliche Forderung des Vermieters, erklärt sich der Mieter mit einer Renovierungspauschale einverstanden. Nach erneuter Betrachtung des Mietvertrags denkt der Mieter, er müsse gar nichts zahlen und erwägt gegen den Vermieter zu klagen.

Vielen Dank nochmals und freundliche Grüße!

Hallo Ethanologe,

m.E. macht dieser Punkt hier alles andere überflüßig:

  1. Nach Einspruch gegen die ursprüngliche Forderung des
    Vermieters, erklärt sich der Mieter mit einer
    Renovierungspauschale einverstanden. Nach erneuter Betrachtung
    des Mietvertrags denkt der Mieter, er müsse gar nichts zahlen
    und erwägt gegen den Vermieter zu klagen.

Mieter und Vermieter haben hier eine Vereinbarung getroffen, die wirksam ist. Wenn der Mieter nun klagen will, frage ich mich, mit welcher Begründung.

Gruß!

Horst

Hi Horst!

Vielen Dank erst mal für Deine Antwort! Der Mieter begründet dies dadurch, dass der Mieter im guten Vertrauen gehandelt hat, dass die Forderung der Renovierungsleistung grundsätzlich rechtens ist. Desweiteren ist in der Vereinbarung festgehalten worden, dass die Kaution zeitnah und problemlos zurückgezahlt wurde- diese aber erst 8 Monate nach Auszug und erst nach Aufforderung des Mieters erfolgt.

Würde eine solche Lage etwas an Deiner Einschätzung ändern?

Viele Grüße,
Daniel

Hallo Daniel,

nein, an meiner Einschätzung ändert das nichts. M.E. ist hier unabhängig vom Mietvertrag ein mündlicher Vertrag entstanden, aus dem sich entsprechende Verpflichtungen ergeben.
Aber vielleicht sieht das ein Anwalt anders. Möglicherweise ist die Vereinbarung noch anfechtbar - etwa, wenn die Pauschale übertrieben hoch wäre.

Die Kautionsgeschichte bringt da aber nichts, zumal sie bereits erledigt ist.

Gruß!

Horst

Hi Horst,

Die Vereinbarung ist dadurch zustande gekommen, dass der Vermieter mit Drohung einer Klage, falschen Aussagen zum Thema Renovierungspflicht und kurzer Antwortfrist dies angeboten hat.

Der Mieter hat ausserdem folgende Gründe dafür, dass die Quotenabgeltungsklausel unwirksam ist:

  1. Verstoss gegen das Transparenzgebot (siehe BGH, Urteil vom 26. 9. 2007, Az VIII ZR 143/06), da aus dem Abschnitt nicht klar deutlich wird, wie der Anteil berechnet wird („so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der für eine Renovierung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung aufzuwenden wäre“).

  2. Die angegebene Frist von „drei Jahr[en]“ ist für ein Einzelzimmer zu Wohnzwecken zu kurz. Dies ist ein Zimmer zu Wohnzwecken, darin befand sich zwar eine (ungenutzte) Kochplatte und ein Kühlschrank, das Zimmer ist jedoch ein Wohn-/Schlafzimmer.

Ich möchte jetzt nicht so rüberkommen wie, ‚hat Dich das endlich überzeugt‘, jedoch bin ich an Deiner, sowie an allen anderen Meinungen hierzu interessiert. Danke schon mal!

Viele Grüße,
Daniel

Sowohl die Schönheitsreparaturklausel (zu kurze Frist von 3 statt 5 Jahren) als auch die Quotenklausel sind unwirksam.

Wenn der Mieter aber nachträglich in Kenntnis dieser Umstände eine Vereinbarung trifft, dürfte diese neue Vereinbarung einzuhalten sein, zumal insoweit eine Einzelvereinbarung vorliegt, für die die Vorschriften der §§ 307 ff BGB (vormals AGB) nicht gelten.

Hi Sebastian,

Vielen Dank für die Antwort!

Der Mieter hat sich von dem Drohbrief des Vermieters einschüchtern lassen und hat daher diese Vereinbarung unterschrieben. Nach weiterem Ärger mit einer falschen Nebenkostenabrechnung hat der Mieter von einem (nicht-juristischen) Kollegen erfahren, dass es wahrscheinlich sei, dass die Schönheitsreparatur- und Quotenklausel ungültig sind und vom Vermieter eine Täuschung vorliegt.

Viele Grüße und danke nochmals!
Daniel