Ich habe seit ca. 10 Jahren eine Wohnung bei einer Baugenossenschaft gemietet. Der Quadratmeterpreis meiner Grundmiete liegt deutlich unter dem mir vom Vermieter vorgelegten örtlichen Mietspiegel.
Heute habe ich ein Schreiben meiner Baugenossenschaft bekommen, wonach mir aufgrund einer falschen „Schönheitsreparaturklausel“ (starre Renovierungsfristen) in meinem Mietvertrag eine Nachvereinbarung zum Mietvertrag (mit entsprechender Änderung der Schönheitsreparaturklausel) angeboten wird. Sollte ich dieser neuen Vereinbarung „nicht zustimmen können oder wollen“ würde sich meine derzeitige Grundmiete solange um den gesetzlich zulässen Maximalsatz von 20% erhöhen, bis die Grundmiete innerhalb der Vergleichsmiete liegt.
Ist das überhaupt zulässig? Die Nachvereinbarung würde ich nicht unterschreiben. Aber wie ist das mit der Mieterhöhung, da mein derzeitiger Quadratmeterpreis ja deutlich unter dem gennannten Mietspiegelpreis liegt? Was kann mir passieren, falls ich beides ablehene?
Ich zitiere einen Absatz dieses Schreibens:
„Bei der jeweiligen Festsetzung Ihrer Grundmiete haben wir die Kosten für die Schönheitsreparaturen nicht mit eingerechnet, da diese von Ihnen selbst durchgeführt werden. Bei Abschluß des mit Ihnen bestehenden Mietvertrages bestand ja auch Einigkeit darüber, dass die Schönheitsreparaturen von Ihnen durchzuführen sind. Nachdem nun die Schönheitsreparaturregelung wegen des vom BGH beanstandeten Satzes nicht mehr wirksam ist, wollen wir den ursprünglich vereinbarten Inhalt der neuen rechtlichen Situation anpassen. Denn die Frage, wer letztlich die Schönheitsreparaturen zu tragen hat, beeinflußt -wie gesagt- die Höhe des Mietzinses.“
Die Vertragsänderung soll ich bis 24.09.2010 zurücksenden - sehr knapp gehalten das Ganze.
Kann mir bitte bitte bitte bitte jemand helfen. Ganz lieben DANK im voraus.
Gruß Samira
PS: Ach ja, eine „normale“ Mieterhöhung wurde in dem Schreiben auch noch angekündigt - zugegeben seit Jahren die erste. Die Höhe ist allerdings noch unbekannt.
Das geht doch gar nicht …