Schönheitsreparaturklausel unwirksam?

Hallo,

gegeben sei ein Mietvertrag der folgende Klauseln bezüglich Schönheitsreparatur enthalte:

"[…]
2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, der Inntentüren, Fenster und Außentüren von innen in der Farbe Weiß.

  1. Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen.

  2. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. Der Mieter hat die notwendigen Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführen.

[…]"

Was sagt ihr dazu? Würdet ihr daraus ableiten, dass man bei Auszug einem Jahr nach Mietbeginn die Schönheitsreparaturen machen muss? Ich würde dies nach 4) verneinen. Und selbst wenn - eben weil 4) uneindeutig ist, könnte sie nach §307 Abs. 1 BGB unwirksam sein.

Ich bin dankbar für Anregungen.

Gruß,
Olaf

diese klauseln sind unwirksam ,da die wohnräume innerhalb eines jahres nicht so dermassen verwohnt sein können !

Die genannte Klausel ist auch deshalb unwirksam weil nach 3) starre Fristen vorgegeben wurden.
MfG ramses90

Hallo ramses90,

Die genannte Klausel ist auch deshalb unwirksam weil nach 3)
starre Fristen vorgegeben wurden.

die Klausel unter 3) ist völlig in Ordnung, die Formulierung „im Allgemeinen“ stellt keine starre Frist da.

Sicher wäre ich mir bei 4) auch nicht, da dem Mieter nur notwendige Schönheitsreparaturen auferlegt werden. Sollte die Wohnung sich also nach einem Jahr in renovierungsbedürftigen Zustand befinden, so könnte nach meiner Meinung die Klausel durchaus greifen.

Gruß

Joschi

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Hi,

Bei den Staren fristen ging es doch nur um die Formularmietverträge, daher frage ich mich, ob es nicht sinnvoll ist zu erfragen ob es sich um ein solchen Formularmietvertrag handelt.

cu Naseweis

Hi,

ich sehe hier aber keine starre Frist. Der Zusatz „im Allgemeinen“ hebt ja die starre Fristenregelung gerade auf. Demnach dürfte es doch wurscht sein ob es sich um einen Formularmietvertrag handelt oder nicht.

Oder irre ich mich?

Gruß
Tina

Hi,

Bei den Staren fristen ging es doch nur um die
Formularmietverträge, daher frage ich mich, ob es nicht
sinnvoll ist zu erfragen ob es sich um ein solchen
Formularmietvertrag handelt.

Es gibt kein Formularmietvertrag.

Hallo Olaf,

Es gibt kein Formularmietvertrag.

bei solchen Formulierungen halte ich es für ausgeschlossen, dass es sich nicht um einen Formularmietvertrag handelt.

Mal ein Link, wo etwas klarer wird, was denn unter einem Formularmietvertrag zu verstehen ist:

http://www.immowelt.de/Recht/Mietrecht/index.aspx?pa…

Gruß

Joschi

Hallo,

diese Aussage halte ich - mit Verlaub - für Quatsch und auch für gefährlich, weil sie arg pauschalisiert.

Natürlich kann man eine Wohnung innerhalb eines Jahres auch tüchtig „verwohnen“. Stell dir nur mal einen Malanfall der lieben Kleinen mit Filzer, Wassermalfarben und Wachsmalstiften am Sonntagmorgen vor…

Oder Sie und Er sind beide Kettenraucher und haben sich auch noch einen Kaminofen angeschafft, der die Heizung ersetzt und jeden Tag gestocht wird (im Winter). Etc. etc…

Gruß
Nita

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Hi,

die Klausel ist in meinen Augen auch völlig in Ordnung. Und ob gestrichen werden muss, liegt am Zustand der Wohnung. Nehme ich meine Wenigkeit als Beispiel müsste nicht. :smile:

Aber im Ernst: es liegt wie gesagt eine rechtlich einwandfreie Klausel zu Schönheitsreparaturen vor. Wenn die Wohnung normal genutzt wurde und keine sowieso zu behebenden Mängel im Rahmen des Schadensersatzes vorliegen, ist eher nicht mehr zu renovieren.

Gruß
Nita

Hallo Olaf,

Es gibt kein Formularmietvertrag.

bei solchen Formulierungen halte ich es für ausgeschlossen,
dass es sich nicht um einen Formularmietvertrag handelt.

Mal ein Link, wo etwas klarer wird, was denn unter einem
Formularmietvertrag zu verstehen ist:

http://www.immowelt.de/Recht/Mietrecht/index.aspx?pa…

Du hast Recht. Man kann Formularmietvertrag natürlich auch anders interpretieren.

Hallo Nita,

ich mußte gerade lachen als ich das las. Genau das ist mir auch in den Sinn gekommen, kann also nicht so abwegig sein. :smile:

Da dürfte dann zusätzlich zu den wirksam vereinbarten Schönheitsreparaturklauseln eventuell von Schadensersatzansprüchen ausgegangen werden.

Gruß

Joschi