schönheitsreparaturen werden vom mieter getragen. sie sind auch während des bestehens des mietverhältnisses auszuführen.
spätestens sind diese arbeiten im allgemeinen und unter berücksichtigung der individuellen abnutzungserscheinung entsprechend dem folgenden fristenplan auszuführen: küche und bad alle drei jahre, dielen usw. alle fünf jahre
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endet das mietverhältnis vor eintritt der verpflichtung zur durchführung von schönheitsreparaturen, so ist der mieter verpflichtet, die nateiligen kosten für diese aufgrund des kostenvoranschlags eines vom vermieter auszuwählenden geschäfts an den vermieter nach folgender mapgabe zu zahlen :
a) in küche, bad länger als ein jahr zurück (33% der kosten des kostenvoranschlags), länger als zwei jahre zurück (66% der kosten des KVA)
b) in dielen usw. länger als ein jahr zurück (20% der kosten des KVA), länger als zwei jahre zurück (40% des KVA) …
sieht doch gut aus. Individuelle Abnutzung statt starrer Frist
ist drin, anteilige Übernahme statt Endrenovierung ist drin.
Welche Beschwerden hätte ein Mieter denn gegen diese Klausel?
hallo, manchmal ist es hilfreich, alle klauseln zu lesen:
eine klausel, die die zahlung eines allein vom zeitablauf abhängigen anteils an den kosten für noch nicht fällige schönheitsrep. nach feststehenden prozentsätzen verpflichtet, ist unwirksam.
es werden gerade kosten erhoben, die aufgrund des tatsächlichen erscheinungsbildes der wohnung noch nicht gegeben sein müssen.
(„starre klausel“)
die durchführung des blue-pencil-tests im mietrecht führt zu einer geltungserhaltenden reduktion und ist daher abzulehnen.
-> die übertragung der kosten auf den mieter ist im ganzen (auch die obigen klauseln) unwirksam, § 307 I 1, II nr.1 bgb.
der vermieter hat sämtliche schönheitsrep.-kosten aufzubringen
schon richtig, aber vorher wird ja erwähnt, dass die Schönheitsreparaturen anhand allgemein üblicher Fristen, aber nach dem sich tatsächlich darstellenden Abnutzungsbild durchgeführt werden sollen.
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Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, „die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten zu übernehmen“ und ferner darauf hinweist, dass die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen „im Allgemeinen“ in bestimmten nachfolgend genannten Zeitabständen erforderlich sind, stellt keine unwirksame Bedarfsklausel dar und enthält auch keine - unzulässigen - starren Renovierungsfristen. Soweit durch den Ausdruck „im Allgemeinen“ ein Auslegungsspielraum bleibt, ist dies mit Rücksicht auf die von den Lebensgewohnheiten eines Mieters abhängige Abnutzung einer Wohnung und die Schwierigkeiten einer genaueren Formulierung der Klausel sachgerecht unhinnehmbar (BGH, Urteil v. 28.04.2004, VIII ZR 230/03, WuM 2004, 333).
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Und dann noch
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Der Mieter kann vertraglich nicht nur zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen während der Mietzeit, sondern auch zur anteiligen Zahlung von Renovierungskosten verpflichtet werden für den Fall, dass die Renovierungsfristen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen sind und der Mieter daher zur Durchführung der Malerarbeiten nicht verpflichtet ist.
Dies hat der BGH in einem neuen Urteil nochmals bekräftigt und entschieden, dass auch eine Formularklausel wirksam ist, die dem Mieter ausdrücklich die Wahl zwischen der Zahlung von anteiligen Renovierungskosten und einer fachgerechten Renovierung lässt. Dies gilt auch dann, wenn die Klausel so verstanden werden kann, dass die Zahlung nur insgesamt durch eine fachgerechte Renovierung der vollständigen Wohnung und nicht nur einzelner Räume abgewendet werden kann (BGH, Urteil v. 26.05.2004, VIII ZR 77/03, WuM 2004, 466).
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Also für mich liest sich das Beispiel so, als sei die Vereinbarung gültig, da dem Mieter keine starren Fristen gesetzt werden.
schon richtig, aber vorher wird ja erwähnt, dass die
Schönheitsreparaturen anhand allgemein üblicher Fristen, aber
nach dem sich tatsächlich darstellenden Abnutzungsbild
durchgeführt werden sollen.
du „liest“ nicht richtig. du hast völlig recht, was den ersten teil betrifft bzgl. dem „allgemeinen“, „in der regel“ etc. zwischen 1. und 4. besteht der wesentliche unterschied, dass 1. sich nur auf reparaturen während des mv bezieht, während 4. das ende regelt.
genau hier fehlt eine mit 1. vergleichbare regelung („allgmein“).
durch 4. wird die pflicht von 1. unterlaufen.
sinn und zweck der rechtsprechung ist es, wie du weißt, dass dem mieter nicht die last aufgebürdet werden soll, für reparaturen aufzukommen, die sich nicht auf die konkreten umstände bezieht bzw. nicht erforderlich sind (daher auch „starr“)
aber stellt nicht auf das erscheinungsbild ab, sondern knüpft allein an den zeitablauf an. ob nun 1 jahr oder 2 jahre dazwischenliegen kann aber -wie gesagt- nicht über die tatsächlichen verhältnisse hinweghelfen. die quoten knüpfen daher an die zeitabläufe an, was nicht zulässig ist, weil sie die umstände außer acht lassen
Hier liegt ganz klar ein starrer Fristenplan vor, und ist meiner Meinung nach als ungültig anzusehen. Für die Renovierung der Wohnung ist nach § 535 BGB dann der Vermieter verantwortlich.
Man sollte genau die letzten Urteile des BGH lesen, dann kommt man auch darauf.
Maulwurf
Au,oh,ah,au (der Schmerz kommt vom dauernd vor den Kopf schlagen).
Wie vernagelt kann man eigentlich sein? Dabei weiss ich das doch eigentlich!
Dankeschön, bin jetzt wieder auf dem richtigen Trittbrett. Hatte irgendwo auch noch gelesen, BGH hatte gesagt beide Regelungen bilden eine Einheit, gehören zusammen bla bla. Das hatte meine Wahrnehmung noch weiter eingeschränkt, weil das eine (ohne das andere) ja okay wäre.
Das
hatte meine Wahrnehmung noch weiter eingeschränkt, weil das
eine (ohne das andere) ja okay wäre.
und genau deshalb kommt der blue-pencil-test in betracht (man streicht die untere klausel weg, da die obere problemlos ohne sie bestehen kann.)
aber im mietrecht gilt eben das verbot der geltungserhaltenden reduktion.
1. schönheitsreparaturen werden vom mieter getragen. sie sind auch während des bestehens des mietverhältnisses auszuführen.
Dies würde völlig ausreichen, dem Mieter zur Übernahme zu verpflichten, wenn dieser auszieht, und die Wohnung ist verhunst.
_2. spätestens sind diese arbeiten im allgemeinen und unter berücksichtigung der individuellen abnutzungserscheinung entsprechend dem folgenden fristenplan auszuführen: küche und bad alle drei jahre, dielen usw. alle fünf jahre _
Alles was nicht gut für den Vermieter ist, ist fett markiert
4. endet das mietverhältnis vor eintritt der verpflichtung zur durchführung von schönheitsreparaturen, so ist der mieter verpflichtet, die nateiligen kosten für diese aufgrund des kostenvoranschlags eines vom vermieter auszuwählenden geschäfts an den vermieter nach folgender mapgabe zu zahlen :
a) in küche, bad länger als ein jahr zurück (33% der kosten des kostenvoranschlags), länger als zwei jahre zurück (66% der kosten des KVA)
Wer beurteilt hier, wann etwas wie lange zurück liegt? Doch nur der Vermieter wenn der Fristenplan von drei und fünf Jahren nicht eingehalten worden ist.
Die ganze Klause ist Mist und kann man in die Tonne schmeißen.