Schönheitsreparaturkosten

Guten Tag,

Hallo liebe User/Experten,

ich hätte zunächst mal eine Vorab-Frage:

Ist es richtig, dass Schönheitsreparaturkosten, welche der Vermieter in Rechnung stellt, nicht generell verboten sind, sondern gerade im Hinblick auf das Streichen von Türrahmen oder das Weiseln von Wänden oder Decken generell erlaubt sind?

Vielen Dank schon mal für Ihre Hilfe.

Viele Grüße

Susann

Hallo,

die Frage ist nicht konkret genug. W a s wird denn vom VM schönheitsrepariert? In der Wohnung eines Mieters, ausserhalb im allgemeinen Bereich (Flur, Keller etc.)?

Und was sagt der fiktive Mietvertrag zu Betriebskosten etc.?

Ohne diese Details kann man nix sagen, ausser: Grundsätzlich obliegen alle Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen dem VM. Es ist jedoch üblich, dass Pflichten der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnungen dem Mieter auferlegt werden. Instandsetzungsarbeiten kann der VM generell nicht dem Mieter auferlegen und auch keinen Kostenanteil von seinen Mietern fordern, es sei denn es sind Modernisierungsmaßnahmen mit einer daraus folgenden Wohnwertverbesserung.

Da gibt es dann natürlich viele Details, Ausnahmen etc. so dass eine Einschränkung der Frage notwendig ist.

Gruß
Nita

Wenn der mieter die ARbeiten nciht selbst fachgerecht ausführt und der Vermieter ein Angebot vorgelegt hat, dann ja.
Gruß Tom