im BGH Urteil ZR 378/03 vom 20.10.04 ist nachzlesen, das der Vermieter, sollten Sanierungsarbeiten an der Wohnung ausgeführt werden, die Schönheitsreparatur in einen Ausgleichsanspruch in Geld wandeln.
Dabei sind lediglich die Materialkosten nach mittlerer Art und Güte einzufordern, sollte Vertraglich die Möglichkeit der Eigenleistun nicht ausgeschlossen sein.
So Weit, so Gut.
Gibt es darüber Hinaus eine Ergänzung, das der Vermiter dem Mieter bis z 60% der Kosten für einen Fachbetrieb in Rechnung stellen darf?
Gibt es darüber Hinaus eine Ergänzung, das der Vermiter dem
Mieter bis z 60% der Kosten für einen Fachbetrieb in Rechnung
stellen darf?
Nein. Wenn tatsächlich dieser in dem Urteil angesprochene Spezialfall gegeben ist, dass der Mieter bei Umbauarbeiten nur seinen fiktiven eigenen Aufwand bezahlen muss, dann wird der Vermieter meiner Ansicht nach regelmäßig leer ausgehen.
Denn jeder Mieter wird - schwer zu widerlegen - behaupten, er hätte die Arbeiten an einem langen Wochendende oder am Feierabend vorgenommen, so dass ihm neben dem Material kein Aufwand entstanden wäre. Und bei großen Wohnungen hätte er Freunde gehabt, die für das „Event“ Streichen - allenfalls - eine sichere Versorgung mit gekühltem Bier und belegten Brötchen verlangt hätten.