Schönheitsreperaturen bei Auszu- Gilt der Vertrag?

Einmal mehr die Frage…Ich muss in 10 Tagen ausziehen und meine Vermieter haben mir einen Maler-Kostenvoranschlag für 720 Euro für ein Zimmer, welches ich anteiligen zahlen sollte aufs Auge gedrückt.

Da ich selber nicht streichen kann (komplizierte Deckenkonstruktion mit Holzelementen und verwinkelte Dachgeschosswohnung) nun erstmal die Frage, ob der Mietvertrag überhaupt gültig ist und was ich genau machen muss? Brauch dringend Hilfe, denn ich hab das Geld eigentlich nicht!!!

§18 Schönheitsreperaturen bei Auszug

  1. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreperaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, türen und der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von Innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die nachstehnd genannten Fristen im Allgemeinen zur Anwendung kommen:
    a) Liegen die letzten Schönheitsreperaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück; so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%, länger als 5 Jahre 90%, bei Berechnung des Kostenersatzes für das Streichen von Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren, das Entfernen und Anbringen von Raufasertapete sowie das Lasieren von Naturhölzern und -fenstern gelten folgende Prozentsätze: länger als 1 Jahr 15%, länger als 2 Jahre 20%, länger als 3 Jahre 30%, länger als 4 Jahre 40%, länger als 5 Jahre 50%, länger als 6 Jahre 60%, länger als 7 Jahre 70%, länger als 8 Jahre 80%, länger als 9 Jahre 85%, länger als 10 Jahre 90%.
    b) Für Nebenräume innerhalb der Wohnung sind folgende Prozentsätze maßgebend: liegen die letzten Schönheitsreperaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück 14% der Kosten gemäß Voranschlag; länger als 2 Jahre zurück 28%, länger als 3 Jahre zurück 42%, länger als 4 Jahre zurück 56%, länger als 5 Jahre zurück 70% und länger als 6 Jahre zurück 84%.
    c.) Die Regelung nach a) und b) tritt im Allgemeinen in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung.
  2. Der Mieter kann seine anteiligen Zahlungsverpflichtungen gem. Ziffer 1a und b durch vollständige Vornahme der Schönheitsreperaturen (wie in Abs. 1 aufgeführt) abwenden; die Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe der Mietsache vornehmen zu lassen oder vorzunehmen.
  3. Der Vermieter kann im Übrigen bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages durch den Mieter. …

Brauche dringend Hilfe! Ich wohne seit 1.8.2009 dort und falls ich nicht rauskomm, muss ich wohl mein Studium abbrechen zum Arbeiten =(

du musst weder malern noch vom vermieter beauftragte handwerker zahlen. nich komplett und auch nicht anteilig, denn die in deinem MV enthaltene klausel ist durch BGH-rechtsprechung unwirksam geworden. es handelt sich um so. starre schönheitsreparaturenklausel, welche zu folge hat, dass die komplette schönheitsreparaturabrede wie ungeschrieben ist. kehre aus, geben deine schlüssel ab und klage nach 6 monaten deine kaution ein, falls du sie bis dahin nicht bekommst.