Ein Freund von mir ist 23… er hat eine Person… mit der er sich sehr gut versteht, die aber erst 15 ist.
Wenn da mehr als Händchenhalten passiert… da sie ihn wohl auch als mehr ansieht, als nur besten Freund… und ihm geht es genauso… hat er dann mit einem Besuch der Staatsanwaltschaft oder Polizei zu rechnen?
Sonst irgendein Straftatbestand dabei?
Ich konnte ihm nicht weiterhelfen und bei Lust und Liebe gab es widersprüchliche Aussagen dazu.
Ich habe gesagt, so lange sie noch nicht 16 ist, kann da was kommen.
Hintergrund ist der, ein Elternteil von ihr wünscht kein erneutes Treffen…
STRAFrechtliches und ZIVILrechtliches Verbot
„Schon im Brett Lu&Li gepostet“ ist ein ausnehmend …er Ausdruck.
Zur Sache:
STRAFrechtlich kann nichts passieren.
a) Wenn die 15jährige mit den sexuellen Handlungen einverstanden ist, scheiden §§ 177ff. StGB (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) aus.
b) Sexueller Mißbrauch von Kindern, § 176 StGB, ist es auch nicht, denn „Kind“ heißt: Unter 14 Jahre alt.
c) Die §§ 174a-174c StGB sind auch nicht einschlägig (Gefangene; Mißbrauch der Amtsstellung; Ausnutzung eines Beratungs- oder Behandlungsverhältnisses).
d) Und eine „Schutzbefohlene“ i.S.d. § 174 StGB (Schülerin dgl. des Mannes) ist die 15jährige auch nicht .
Also „dürfen sie“ - aber …
Eine letztlich auf § 1632 II BGB gestützte ZIVILrechtliche Untersagung geschlechtlicher Kontakte der 15jährigen mit einem erwachsenen Manne ist DENKBAR.
Solange ein Mensch nicht volljährig ist, hat jemand für ihn die elterliche Sorge, § 1626 I 1 BGB. Dazu gehört die Personensorge, § 1626 I 2 BGB. Die Personensorge umfaßt das Recht, den Umgang des Kindes mit Dritten zu gestatten oder zu verbieten, § 1632 II BGB. Dem Kind sexuelle Kontakte zu verbieten und dieses Verbot durch ganz normale Klage durchzusetzen (gegen den DRITTEN, es zu unterlassen, mit dem Kind sexuellen Umgang zu haben) ist möglich; Rspr. dazu existiert eine Menge.
Dieser Jemand, der da etwas verbieten kann, das sind bei verheirateten Eltern beide Elternteile zusammen; bei unehelichen Kindern und gemeinsamem Sorgerecht sind es auch beide zusammen; bei unehelichen Kindern ohne besondere Erklärung ist es die Mutter (alles § 1626a BGB); bei geschiedenen Eltern ist es der Elternteil, dem die elterliche Sorge übertragen wurde.
Du schreibst, „ein Elternteil“ wolle da etwas untersagen. Das geht nur, wenn diese Person Alleininhaberin der elterlichen Sorge für die 15jährige ist. Ansonsten „dürfen sie“ wirklich …
wie siehst Du das als RA eigentlich im Hinblick auf § 180 StGB? THEORETISCH könnten doch sogar die Eltern für die „Vorschub-Leistung“ (weil sie sich ihr Juniorinchen mit dem Ferkel haben treffen lassen) verknackt werden.
Klar, wenn ich auf den - immer noch vorhandenen - Kranzgeldparagraphen (Du weißt schon…) und an die vielen minderjährigen Mütter denke, gehört die deutsche Rechtsprechung gehörig abgestaubt.
„Vorschub leisten“ i.S.d. § 180 StGB ist im Gesetzeswortlaut definiert als „Vermittlung“ oder „Gewähren von Gelegenheit“. Beides kann ich nicht erkennen.
Das „Kranzgeld“ (Merksatz: „Der heilge Geist ist baß verwundert, Maria klagt aus dreizehnhundert“), § 1300 BGB also, ist seit 1.7.1998 aufgehoben.
Das bedeutet, dass sie es ihm nur gerichtlich verbieten könnten…
gesetz dem fall, es passiert was… und die eltern erfahren es im nachhinein, insbesondere die mutter, dann würde bedeuten, dass sie ihn diese sexuelle handlung für die nächsten 3 jahre verbieten können… aber nicht bestrafen können wir das geschehene,… richtig verstanden?
… sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB ?)?
Einer ist ja über 21 und der andere unter 16.
Oder ist der auch out?
Mein Schönfelder ist angeblich aktuell, aber da steht er noch.
Das Antragsverfahren könnte ja gegeben sein, wenn ein Elternteil das mißbilligt.
§ 182 StGB ist der Ersatz für § 175 a.F.
Vor 1994 waren HOMOsexuelle Beziehungen Erwachsener mit Jugendlichen u.U. strafbar. Der jetzige § 182 StGB „ersetzt“ den alten § 175 und erfaßt auch HETEROsexuelle Beziehungen. Die Strafbarkeit wird immer durch ein „Mißbrauchen“ ausgelöst. Worin der Unterschied zum § 177 StGB besteht … ? Auf jeden Fall weiß ich eines: UNBEDINGT FREIWILLIGES Miteinander-ins-Bett-Gehen zweier über 14 Jahre alter Menschen ist straffrei außer in der Situation des „Mißbrauchs“ (mal wieder!) von Schutzbefohlenen, § 174 StGB.
Antwort
Ich unterstelle, die Eltern des Mädchens sind miteinander verheiratet. Dann müssen BEIDE Elternteile gemeisam gegen den Mann klagen (klagt nur einer, geht er baden). Das Gericht versieht den Urteil mit der Androhung eines saftigen Ordnungsgeldes (bis DM 500.000,- bei Unterlassungen). Und dabei bleibt es, bis die Frau 18 wird.
FANGHAKEN dabei: SEXUELLE KONTAKTE werden untersagt, aber nicht JEGLICHER Umgang der 15jährigen mit dem Mann. Damit der Mann Ordnungsgeld bezahlen muß (an den Staat übrigens), müßten die Eltern mit den Beweismitteln des Zivilrechts (Urkunde, Augenschein, Zeuge, Sachverständiger) nachweisen, daß es trotz des Urteils sexuelle Kontakte gab. Wenn keiner die Lampe gehalten hat, dann bleibt nur die Zeugenaussage der 15jährigen. Sagt Sie: Wir haben nur Halma gespielt, gehen die Eltern mit ihrem Bestrafungsantrag zu Wasser.
Von den idyllischen Familienverhältnissen, die sich auf die Tour entwickeln, mal ganz abgesehen.
Fall weiß ich eines: UNBEDINGT FREIWILLIGES
Miteinander-ins-Bett-Gehen zweier über 14 Jahre alter Menschen
ist straffrei außer in der Situation des „Mißbrauchs“ (mal
wieder!) von Schutzbefohlenen, § 174 StGB.
Mich beschleicht ein kaltes Grausen, wenn ich daran denke, wer hier dann Mißbrauch definiert.
Demonstrativtaten des Gesetzgebers
Manche Gesetze der neueren Zeit kommen mir vor, als seien sie nachts zwischen 3 und 4 Uhr geschrieben worden, wo keiner mehr so richtig hinguckte.
Im § 182 StGB stehen einige klare Sachen: „Ausnutzung einer Zwangslage“, „sexuelle Handlungen gegen Entgelt“, „die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen“. Wenn man schreiben würde: „Wer als Erwachsener mit einer Person unter 16 Jahren sexuelle Handlungen gegen Entgelt vornimmt“, wird bestraft, wäre alles eindeutig. Aber nein, irgendwie in fortgerückter Stunde sah irgendwer noch eine Lücke und formulierte: „Wer dadurch mißbraucht, daß er sexuelle Handlungen … gegen Entgelt vornimmt“. Ja Herr im Himmel, gibt es denn eine Situation, wo sich eine 15jährige für Sex bezahlen läßt und das keinen Mißbrauch darstellt? Das Wort „Mißbrauch“ bringt ein zustätzliches Tatbestandsmerkmal hinein, das einerseits viel Gummi enthält (im antiken Griechenland hätte man über manchen „Kindesmißbrauch“ von heute nur milde gelächelt), andererseits aber schlicht überflüssig ist …
Na ja, ich denke, daß Problem des Fragenden ist gelöst, und ich mache Schluß für gestern.