Hallo alle zusammen,
nehmen wir mal an, jemand ersteigert Konzertkarten bei Ebay für einen sehr günstigen Preis. Er schreibt dem verkäufer, das er die Karten gerne persönlich abholen möchte, der Verküfer meldet sich aber nicht.
Also schreibt der jeniege wieder eine email und bekommt wieder keine reaktion.
Da fährt er zu der betreffenden Person hin, um die karten persönlich abzuholen. die Adresse erfährt er durch die Benachrichtigungemail nach Auktionsende.
Der Verkäufer beginnt ihn zu bedrohen, dachdem er gesagt hat, was er möchte. Zur eigenen sicherheit hatte unsere Person einen Zeugen dabei, der die Bedrohungen (Verpiss Dich oder es setzt was usw.) bezeugen könnte.
Meine Fragen hätte die betrefende Person eine rechtliche Handhabe gegen den Verkäufer vorzugehen? (wie zum Beispiel Anzeige wegen Betrugs?)
Das er der rechtmäßige Käufer ist, könnte er ja an Hand der von ebay geschickten Emails beweisen.
Vielen Dank für Eure Hilfe
Hallo alle zusammen,
nehmen wir mal an, jemand ersteigert Konzertkarten bei Ebay
für einen sehr günstigen Preis. Er schreibt dem verkäufer, das
er die Karten gerne persönlich abholen möchte, der Verküfer
meldet sich aber nicht.
Also schreibt der jeniege wieder eine email und bekommt wieder
keine reaktion.
Da fährt er zu der betreffenden Person hin, um die karten
persönlich abzuholen. die Adresse erfährt er durch die
Benachrichtigungemail nach Auktionsende.
Der Verkäufer beginnt ihn zu bedrohen, dachdem er gesagt hat,
was er möchte. Zur eigenen sicherheit hatte unsere Person
einen Zeugen dabei, der die Bedrohungen (Verpiss Dich oder es
setzt was usw.) bezeugen könnte.
Meine Fragen hätte die betrefende Person eine rechtliche
Handhabe gegen den Verkäufer vorzugehen? (wie zum Beispiel
Anzeige wegen Betrugs?)
Betrug ??? Absicht muss von Anfang an bestehen hier ???
Nötigung e.v.
Verklagen bleibt als Ausweg. Teuer Schadenshöhe ???
ansonsten Beschwerde bei Ebay
d.d. Verkäufer d. Abwicklung des Vertrages abgelehnt hat.
Johannes
Das er der rechtmäßige Käufer ist, könnte er ja an Hand der
von ebay geschickten Emails beweisen.
Vielen Dank für Eure Hilfe
Der Käufer hat primär den Anspruch auf Vertragserfüllung aus § 433 I BGB, der in der Tat mit Hilfe der E-Bay Daten einfach zu beweisen ist. Dieser wäre gerichtlich durchsetzbar und anschließend vollstreckbar.
Das Problem besteht aber darin, daß man wohl nicht mehr rechtzeitig für die Veranstaltung diesen Anspruch vollstreckt hat. Daher würde ich zu folgendem raten:
Verweigert der Verkäufer ernsthaft und endgültig die Leistung (was hier ganz offensichtlich gegeben ist), befindet er sich gem. § 286 II Nr. 3 BGB bereits im Verzug. Somit kann der Gläubiger nach §§ 280 I 1, III, 281 I 1 1.HS BGB Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Die Fristsetzung ist auch hier gem. § 281 II BGB wegen der Leistungsverweigerung entbehrlich.
Kauft man sich nun woanders 2 neue Karten für die Veranstaltung, kann man die Differenz des Kaufpreises zu demjenigen der nicht gelieferten günstigeren Karten als Schadenersatz geltend machen.
Auch möglich ist, daß dadurch, daß das Konzert schon stattgefunden hat, Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist (§ 275 BGB). In dem Fall kann man gem. §§ 280 I, III; 283 BGB ebenfalls Schadenersatz verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch ungleich schwieriger, weil man hier die entgangene Genußmöglichkeit der Veranstaltung geltend machen muß.
Gruß,
Dea