schonvermögen und sozialhilfe

Für Onkel und Tante (beide über 85 Jahre, kinderlos) muss ich wegen Pflegebedürftigkeit des Onkels Sozialhilfe beantragen („Hilfe nach Kapitel 5-9 SGB XII“), da dessen Rente (Tante bezieht keine Rente) sowie das Pflegegeld der Pflegekasse nicht reichen. Ein wenig Sparvermögen ist noch vorhanden, neigt sich aber bald dem Ende, so dass Sozialhilfe eingspringen müsste (Haus, Grundstück, Schmuck oder andere Wertsachen sind nicht vorhanden, ebenfalls kein Auto was noch versilbert werden könnte). Meine bisherigen Recherchen haben ergeben, dass in dieser Konstellation das Schonvermögen 3.214 EUR beträgt (2.600 zuzügl. 614 EUR gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
Liebe Experten, liege ich hiermit richtig bzw. wie ist sonst die Rechtslage?. Danke im Voraus, mfG Oberelbmarscher

Hallo, leider bin ich kein Anwalt und kann Ihnen keine Rechtsberatung geben. Wenn keine Vermögenswerte vorhanden sind, ist eine Anspruch auf Hilfe zur Pflege gegeben. Am Besten stellen Sie einen Antrag so schnell wie möglich, da es rückwirkend keine Sozialhilfe gibt.
Die Sozialämter beraten Sie auch telefonisch über das Schonvermögen.
lg
irina

Das passt schon so. Allerdings gibt es Unterschiede bezüglich der Sozialhilfe. Sollte Ihr Onkel daheim gepflegt werden, kann man bei der zuständigen Stadt bzw. beim Landratsamt Hilfe zur Pflege beantragen. Sollte der Onkel in einem Pflegeheim leben, kann man beim zuständigen Bezirk Hilfe zur Pflege im Heim beantragen. Für Ihre Tante müssten dann Grundsicherungsleistungen beantragt werden.
Bei Erhalt von Sozialhilfe - egal welcher Art - kann dann auch die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt werden.
Alles Gute!

Hallo,

den sozialhilferechtlichen Vermögensfreibetrag haben Sie völlig korrekt ermittelt. Für den überwiegend zu unterhaltenden Haushaltsangehörigen (in dem Fall die Ehefrau Ihres Onkels) kann bei vorliegender Schwerbehinderung (bei Pflegestufe III) oder Blindheit auch ein höherer Vermögensfreibetrag berücksichtigt werden. Anzumerken ist noch, dass das Pflegeld welches Ihr Onkel erhält, grundsätzlich nicht zum Einkommen gehört. Es ist eine zur Pflege einzusetzende zweckgebundene Leistung. Falls Sie diesbezüglich noch weitere Fragen haben, schreiben Sie mir einfach.

Danke! Werde Ihr Angebot sicherlich noch gerne in Anspruch nehmen. Sind Sie auch Experte zu Fragen der Pflegestufen-Einschätzung?
MfG
Oberelbmarscher

Hallo,

ich denke schon, dass ich Ihnen hifreiche Hinweise in Sachen Pflegekassenleistungen geben kann. Gerade im Zusammenhang Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und Pflegekassenleistung nach dem SGB XI. Also stellen Sie einfach Ihre Fragen, ich werde auf jeden Fall versuchen Ihnen zu helfen.
MfG