Schonvermögen: Unterschied Rückkauf und Verwertbarkeit

Ein Gedankenspiel:smiley:as SGBII regelt zum Schonvermögen u.a.:

  1. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,

Wird eine fondsgebundene RV, die zwar rückkaufbar wäre, aber erst nach dem 60. Lebensjahr verfügbar ist (sowohl als Rente als auch als einmalige Kapitalabfindung) nun über den Rückkaufwert in das Vermögen hereingerechnet oder ist damit vom Gesetzgeber die „Nichtverwertbarkeit“ gemeint? Ich tue mich schwer damit, beides zu differenzieren!

Hallo,

Wird eine fondsgebundene RV, die zwar rückkaufbar wäre, aber
erst nach dem 60. Lebensjahr verfügbar ist (sowohl als Rente
als auch als einmalige Kapitalabfindung) nun über den
Rückkaufwert in das Vermögen hereingerechnet oder ist damit
vom Gesetzgeber die „Nichtverwertbarkeit“ gemeint? Ich tue
mich schwer damit, beides zu differenzieren!

Dann differenziere nicht, sondern nimm es wie es dort im Gesetzestext steht!:wink:

Der Rückkaufswert (RKW) interessiert erst dann, wenn die Ver. gekündigt werden würde.
Der RKW wäre dann zum Vermögen hinzuzurechnen (Freibetrag 150,-€ pro Lebensjahr).

So lange aber die Ver. besteht, sind 750,-€/Lebensjahr frei in diesem Vertrag.

16BIT