Ein Gedankenspiel:smiley:as SGBII regelt zum Schonvermögen u.a.:
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- geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
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Wird eine fondsgebundene RV, die zwar rückkaufbar wäre, aber erst nach dem 60. Lebensjahr verfügbar ist (sowohl als Rente als auch als einmalige Kapitalabfindung) nun über den Rückkaufwert in das Vermögen hereingerechnet oder ist damit vom Gesetzgeber die „Nichtverwertbarkeit“ gemeint? Ich tue mich schwer damit, beides zu differenzieren!