Hallo,
ich poste erstmals auf diesem Brett, ich hoffe, ich mache das jetzt auch richtig:
Also,
angenommen, jemand erwirbt einen Schrank auf Maß, beispielsweise der
Fa. Cabinett. Dieses Erwerben geschieht über einen Fachhändler, der, ausgestattet mit einem entsprechenden Computerprogramm, die Planung während eines Beratungsgespräches vornimmt. Diese Schränke auf Maß sind ziemlich teuer, aber der Kunde möchte den Vorteil des maßgenauen Schrankes gerne bezahlen.
Der Fachhändler nimmt auch örtlich Maß, der Schrank wird von einem Sub-Schreiner eingebaut.
- Fehler: Der Schrank wäre ca. 10 cm tiefer als gekauft und aufgemessen. Der Fachhändler erklärt sich bereit, die Kosten
für das Umlegen einer Steckdose, beispielsweise, und anschließende Malerarbeiten, zu übernehmen.
2.Fehler: Ein im Schrank zusätzlich eingebautes Einzelmöbel würde sich entpuppen als schon mal gebraucht bzw. der Ausstellung des Fachhändlers entnommen. Zu sehen wäre das beispielsweise an unterschiedlichen Tönungen des Holzes durch Lichteinwirkung (Regalbretter zeichnen sich ab u.a.)
- Fehler: Die Schrankeinteilung wäre optisch nicht ok. Da es aber angeblich keine Gestalungsrichtlinien gibt, müsse der Kunde die mangelhafte Optik aufgrund auch mangelhafter Beratung hinnehmen.
Könnte sich da der Kunde nicht grün ärgern?
LG,
Karin
Hallo.
- Fehler: Der Schrank wäre ca. 10 cm tiefer als gekauft und
aufgemessen. Der Fachhändler erklärt sich bereit, die Kosten
für das Umlegen einer Steckdose, beispielsweise, und
anschließende Malerarbeiten, zu übernehmen.
Das ist, vorausgesetzt, das Aufmaß wurde so vom Auftragnehmer abgezeichnet, ein schwer wiegender Mangel, nämlich Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Da der komplette Schrank ja auf Maß bestellt wurde, lässt sich hierauf m.E. ein Anspruch auf Minderung oder Wandlung recht gut begründen. Ob das „Friedensangebot“ des Fachhändlers Dir reicht, musst Du selbst entscheiden - mir wäre es nicht genug (erst vermurkst der Kerl den Schrank, dann macht er mir noch Schweinerei in die Hütte - zum Schluss muss ich wahrscheinlich noch umziehen, weil er mir eine tragende Wand umschmeißt
.
2.Fehler: Ein im Schrank zusätzlich eingebautes Einzelmöbel
würde sich entpuppen als schon mal gebraucht bzw. der
Ausstellung des Fachhändlers entnommen. Zu sehen wäre das
beispielsweise an unterschiedlichen Tönungen des Holzes durch
Lichteinwirkung (Regalbretter zeichnen sich ab u.a.)
Würde ich als Grund für eine Preisminderung ansehen und so auch reklamieren, da vermutlich ein neuer Schrank bestellt wurde und nicht ein aus Schrott- Teilen zusammengeschusterter.
- Fehler: Die Schrankeinteilung wäre optisch nicht ok. Da es
aber angeblich keine Gestalungsrichtlinien gibt, müsse der
Kunde die mangelhafte Optik aufgrund auch mangelhafter
Beratung hinnehmen.
Wenn die Schrankeinteilung so vereinbart wurde, stimmt das uneingeschränkt. Ansonsten verläuft man sich da in Geschmacksfragen.
Könnte sich da der Kunde nicht grün ärgern?
Oder auch andersfarbig. Entscheidend wäre für mich, dass wesentliche Eigenschaften des Kaufgegenstandes - vor allem Punkt 1 - nicht dem Vertrag entsprechen. Ob nun Wandlung oder erhebliche Minderung eingefordert wird, ist eine andere Kiste. Hinnehmen muss man solchen Murks jedenfalls nicht,
meint kw,
wokeinanwaltist