Schranke mit Hinderniserkennung Pflicht?

Hallo liebe Wissenden!!!

Ich habe mal eine Frage.
In unserem schönen Rechtstaat Deutschland ist es ja keine
Frage, dass alles irgendwo abgesichert werden muss.
Ein Rolltor muss zum Beispiel sofort anhalten, wenn es auf ein Hindernis fährt.
Wie sieht das ganze eigentlich mit einer Schranke zu einer Toreinfahrt aus ? Muss diese nicht auch sofort stoppen wenn sie auf ein Hindernis trifft oder darf jemanden einfach zu Boden ringen und man kann nichts dagegen machen ?
Für eure Antworten bin ich euch sehr Dankbar.

MfG

Hallo,

für kraftbetätigte Schranken gelten die gleichen Vorschriften wie für Rolltore.

Es gibt auch keinen Bestandsschutz für Altanlagen…

Hallo,

für kraftbetätigte Schranken gelten die gleichen Vorschriften
wie für Rolltore.

Wie heissen die Vorschriften? Link wäre gut.

Gruss

Iru

Hallo Iru,

Zitat Wikipedia (ob das stimmt hab ich nicht recherchiert):

„Rolltore unterliegen der EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG, die durch die Produktnorm DIN EN 13241, die seit 1. Mai 2005 gilt, konkretisiert wird. Kraftbetätigte Rolltore müssen weitere Richtlinien, insbesondere die Maschinenrichtlinie, erfüllen.“
(http://de.wikipedia.org/wiki/Rolltor)

Grüße,
Tinchen

http://www.bghw.de/fabe/sachgebiete/fenster-tueren-t…

Darin:

QUOTE
Im Anwendungsbereich sind auch Schranken an Zu- und Ausfahrten eingeschlossen, jedoch keine Eisenbahnschranken und solche, die ausschließlich für den Fahrzeugverkehr verwendet werden.
UNQUOTE

Gruss HighQ

1 Like

Hallo HIghQ,

Im Anwendungsbereich sind auch Schranken an Zu- und Ausfahrten

eingeschlossen, jedoch keine Eisenbahnschranken und solche,
die ausschließlich für den Fahrzeugverkehr verwendet werden.

danke für den Hinweis. Genau darauf wollte ich hinaus, dass beschrankte Eisenbahnübergänge oder viele andere Schranken eben nicht mit Lichtschranken gesichert sind; die dazu passende Vorschrift wusste ich aber nicht. Also betrifft die Anwendungsvorschrift lediglich Schranken an Ein- und Ausfahrten, die nicht ausschließlich für Fahrzeuge, sondern auch für Fußgänger bestimmt sind.
Eigentlich müsste dann kaum eine Schranke mit Sicherheitseinrichtungen versehen sein, denn reine Fußgängerschranken sind eher selten und eine gelegentliche (zweckwidrige) Benutzung einer beschrankten Ausfahrt von Fußgängern dürfte keine Sicherungspflicht begründen.

Gruss

Iru

Hallo und vielen Dank für die vielen Antworten,

also bedeudet das, dass wenn die Schranke auch zum Beispiel aufs Auto schlägt das ok ist weil der Insasse nicht verletzt wird ?
Ist doch eigentlich totaler Unsinn oder ?
Wer hat sich das wieder ausgedacht.
Lichtschranken bzw. Endabschaltungen müssen nur dort montiert sein, wo die Schranke auch für Fußgänger verwendet wird ?
GlG

Hallo,

nein,das stimmt nicht…

Mit Ausnahme von Eisenbahnschranken gilt für Alle Schranken

die Vorschrift,das sie stoppen müssen…

wende dich einfach einmal an die für den Betrieb zuständige BG

Hallo,

sorry…aber das stimmt nicht…

außer Schrankenanlagen für Eisenbahnen (die nebenbei bemerkt sehr wohl Einrichtungen für Schutz haben) gilt das für alle kraftbetätigten Schrankenanlagen…

Hallo,

wenn es nicht stimt, dann bitte ich um eine Rechtsgrundlage oder ähnliches, die deine Aussage unterlegt. HighQ hat immerhin die Quelle genannt, du bist sie bisher schuldig geblieben.

Gruss

Iru

Hallo,

alles nachzulesen in den Vorschriften der BG`en…

Bei Schranken kann nur dann auf eine Sicherheitsschaltung
verzichtet werden,wenn durch bauliche Maßnahme ausgeschlossen ist,
das Fußgänger diese Schranke passieren können
.

Hallo,

alles nachzulesen in den Vorschriften der BG`en

Wo genau?

Bisher war ich immer nur der Meinung, dass die BGs die Sicherheitsvorschriften für den Arbeitsbereich festlegen und kontrollieren. Bahnschranken fallen dort vermutlich nicht drunter, genausowenig wie die Schranken eines Parkhauses. Die DIN-Vorschrift ist da schon wesentlich weiter anwendbar.

Iru