Ich habe mal eine Frage.
In unserem schönen Rechtstaat Deutschland ist es ja keine
Frage, dass alles irgendwo abgesichert werden muss.
Ein Rolltor muss zum Beispiel sofort anhalten, wenn es auf ein Hindernis fährt.
Wie sieht das ganze eigentlich mit einer Schranke zu einer Toreinfahrt aus ? Muss diese nicht auch sofort stoppen wenn sie auf ein Hindernis trifft oder darf jemanden einfach zu Boden ringen und man kann nichts dagegen machen ?
Für eure Antworten bin ich euch sehr Dankbar.
Zitat Wikipedia (ob das stimmt hab ich nicht recherchiert):
„Rolltore unterliegen der EG-Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG, die durch die Produktnorm DIN EN 13241, die seit 1. Mai 2005 gilt, konkretisiert wird. Kraftbetätigte Rolltore müssen weitere Richtlinien, insbesondere die Maschinenrichtlinie, erfüllen.“
(http://de.wikipedia.org/wiki/Rolltor)
QUOTE
Im Anwendungsbereich sind auch Schranken an Zu- und Ausfahrten eingeschlossen, jedoch keine Eisenbahnschranken und solche, die ausschließlich für den Fahrzeugverkehr verwendet werden.
UNQUOTE
Im Anwendungsbereich sind auch Schranken an Zu- und Ausfahrten
eingeschlossen, jedoch keine Eisenbahnschranken und solche,
die ausschließlich für den Fahrzeugverkehr verwendet werden.
danke für den Hinweis. Genau darauf wollte ich hinaus, dass beschrankte Eisenbahnübergänge oder viele andere Schranken eben nicht mit Lichtschranken gesichert sind; die dazu passende Vorschrift wusste ich aber nicht. Also betrifft die Anwendungsvorschrift lediglich Schranken an Ein- und Ausfahrten, die nicht ausschließlich für Fahrzeuge, sondern auch für Fußgänger bestimmt sind.
Eigentlich müsste dann kaum eine Schranke mit Sicherheitseinrichtungen versehen sein, denn reine Fußgängerschranken sind eher selten und eine gelegentliche (zweckwidrige) Benutzung einer beschrankten Ausfahrt von Fußgängern dürfte keine Sicherungspflicht begründen.
also bedeudet das, dass wenn die Schranke auch zum Beispiel aufs Auto schlägt das ok ist weil der Insasse nicht verletzt wird ?
Ist doch eigentlich totaler Unsinn oder ?
Wer hat sich das wieder ausgedacht.
Lichtschranken bzw. Endabschaltungen müssen nur dort montiert sein, wo die Schranke auch für Fußgänger verwendet wird ?
GlG
außer Schrankenanlagen für Eisenbahnen (die nebenbei bemerkt sehr wohl Einrichtungen für Schutz haben) gilt das für alle kraftbetätigten Schrankenanlagen…
wenn es nicht stimt, dann bitte ich um eine Rechtsgrundlage oder ähnliches, die deine Aussage unterlegt. HighQ hat immerhin die Quelle genannt, du bist sie bisher schuldig geblieben.
Bei Schranken kann nur dann auf eine Sicherheitsschaltung
verzichtet werden,wenn durch bauliche Maßnahme ausgeschlossen ist,
das Fußgänger diese Schranke passieren können.
Bisher war ich immer nur der Meinung, dass die BGs die Sicherheitsvorschriften für den Arbeitsbereich festlegen und kontrollieren. Bahnschranken fallen dort vermutlich nicht drunter, genausowenig wie die Schranken eines Parkhauses. Die DIN-Vorschrift ist da schon wesentlich weiter anwendbar.