OFD Hamburg 13.9.1991, S 7100 - 116/91 - St 23
Leasing
SIS 91 22 23
DB 1991 S. 2363
Zitiert in … / geändert durch …
FG Berlin 15.3.2002, SIS 02 70 95, Verschaffung der Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut: Die …
FG Rheinland-Pfalz 19.12.2001, SIS 02 71 14, Vergütung für Gebrauchtwagengarantie nicht …
FG Berlin 18.3.2003, SIS 03 30 79, Keine Lieferung bei sofortigem Rückerwerb: Eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 …
Umsatzsteuer bei Leasinggeschäften
- Allgemeines
Die Umsatzsteuerrichtlinien geben in Abschn. 25 Abs. 4 den Hinweis, daß die Übergabe eines Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer eine Lieferung ist, wenn der Leasinggegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Auf das BFH-Urteil vom 1.10.1970 (BStBl 1971 II S. 34 = SIS 71 00 20) ist verwiesen.
Die grundlegenden ertragsteuerlichen Regelungen zu Leasingverträgen finden sich in den BMF-Schreiben vom 19.4.1971 (BStBl 1971 I S. 264) für bewegliche Wirtschaftsgüter und vom 21.3.1972 (BStBl 1972 I S. 188) bzw. vom 9.6.1987 (BStBl 1987 I S. 440 = SIS 87 13 14) für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Diese Regelungen sind durch BMF-Schreiben vom 22.12.1975 (Betriebsberater 1976 S. 72; s. Hinweis in OFD-Vfg. vom 17.5.1976, S 2522 - 1/76 - St 21, Tz. III, 4) für Teilamortisationsmodelle ergänzt worden.
Die umsatzsteuerliche Einordnung als Lieferung oder sonstige Leistung der in den BMF-Schreiben beschriebenen Modelle ergibt sich für bewegliche Wirtschaftsgüter aus der nachstehenden Übersicht (Abkürzungen: ND betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, GMZ = (Grundmietzeit).
Vollamortisationsmodell
VertragstypEinordnungalsohne Kauf- oder- GMZ kürzer als 40 % der NDMietverlängerungs-- GMZ länger als 90 % der NDLieferungoption- GMZ zwischen 40 % und 90 % der NDsonst. Leistungmit Kaufoption- GMZ kürzer als 40 % oder länger als 90 % der NDLieferung - (GMZ zwischen 40 % und 90 % der ND und Optionskaufpreis entspricht dem linearen Restbuchwert bzw dem niedrigeren gemeinen Wert sonst. Leistung mit Mietverlängerungs-- GMZ kürzer als 40 % oder länger als 90 % der NDLieferungoption oderFortsetzungs-- GMZ zwischen 40 % und 90 % der ND und vereinbarungAnschlußmiete entspricht dem Wertverzehr des linearen Restbuchwerts bzw. des niedrigeren gemeinen Wertessonst. LeistungLiegt die Miete darunter:Lieferung Teilamortisationsmodellohne Kauf- odermit Andienungsrecht des LeasinggebersMietverlängerungsoptionsonst. LeistungKündbarer Mietvertragmit Anrechnung des Veräußerungserlöses auf dievom Leasingnehmer zu leistende Schlußzahlungsonst. Leistungmit Aufteilungwenn der Leasinggeber zu 25 % oder mehr am des Verkaufs-Überschuß des gesamten Veräußerungspreises erlöses nachüber die Restamortisation beteiligt istsonst. LeistungAblauf derGrundmietzeitwenn der Leasinggeber zu weniger als 25 % beteiligt istLieferung Spezialleasing Unabhängig vom VertragstypLieferung
Beim Leasing unbeweglicher Wirtschaftsgüter liegt in aller Regel eine sonstige Leistung vor; ertragsteuerlich ist das Leasing dieser Wirtschaftsgüter nur vorteilhaft, wenn das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zugerechnet wird (vgl. Gabele/Kroll, Grundlagen des Immobilien-Leasing, DB 1991 S. 241).
- Änderungen der Leasingbedingungen während der Laufzeit des Vertrages
Werden während der Vertragslaufzeit die Laesingbedingungen geändert und ist als Ergebnis der Änderung der Leasinggegenstand anders zuzuordnen, wird aus einer sonstigen Leistung eine Lieferung. Aus einer Lieferung kann eine sonstige Leistung nur werden, wenn die Lieferung rückabgewickelt ist. Dabei ist die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Ziff 3 UStG zu beachten.
- Bemessungsgrundlage
Im Fall einer Lieferung ergibt sich das Entgelt aus der Summe der Leasingraten, bei einer Kaufoption zuzüglich des vereinbarten Kaufpreises, bei einer Mietverlängerungsoption zuzüglich der vereinbarten Leasingverlängerungsraten bis zum Ablauf der voraussichtlichen Nutzungsdauer (BFH vom 1.10.1970 V R 49/70, BStBl 1971 II S. 34 = SIS 71 00 20). Ist die Überlassung des Leasinggegenstandes als sonstige Leistung einzuordnen, bestimmt sich das Entgelt nach der Leasingrate, die für eine Leasingperiode in der Regel einen Monat, vereinbart worden ist.
Erhält der Leasinggeber bei Rückgabe des Gegenstandes zusätzlich eine als Entschädigung für Wertminderung bezeichnete Zahlung, ist diese als Nutzungsentgelt anzusehen, wenn sie auf schlechten Erhaltungszustand des Gegenstandes gestützt wird. Von einem schlechten Erhaltungszustand ist auszugehen, wenn der Leasinggegenstand, weil die Nutzung intensiver als vorgesehen war, den kalkulierten Restwert nicht erreicht.
Die Zahlung ist Schadenersatz, beruht also nicht auf einer steuerbaren Leistung des Leasinggebers, wenn der Leasinggeber an dem Gegenstand einen Schaden (bei einem Fahrzeug z.B. Unfallschaden) beseitigen lassen muß.
- Entstehung der Steuer
Bei einer Lieferung entsteht die Steuer, sobald die Verfügungsmacht am Leasinggegenstand verschafft wird. Bei einer sonstigen Leistung entsteht die Steuer jeweils mit Ablauf des periodischen Voranmeldungszeitraums, für den die Leasingrate zu entrichten ist (Abschn. 177 Abs. 4 UStR).
- Vorsteuerabzugsberechtigung
Ausschluß des Vorsteuerabzugs, wenn der Leasinggegenstand ein Grundstück o.ä. ist und steuerfrei nach § 4 Nr. 12 a und b UStG dem Leasingnehmer überlassen wird: eine steuerfreie Überlassung nach § 4 Nr. 9 a UStG kommt beim Leasing nicht in Betracht (vgl. Kempke, Betriebsberater 1986 S. 641).
Es gelten die allgemeinen Ausschlußgrundsätze.
- Auszahlung von Vorsteuerüberschüssen
Die Leasinggeber refinanzieren sich in der Regel über Banken und treten zur Sicherheit oder im Wege der Forfaitierung den Anspruch auf die Leasingraten an die refinanzierende Bank ab. Vor Auszahlung von Vorsteuerüberschüssen ist zu prüfen, ob der Leasinggeber die Zahlung der Umsatzsteuer aus den künftig anfallenden Leasingraten sichergestellt hat.
- Entstehung der Steuer bei Abtretung der Leasingraten
Überträgt der Leasinggeber seinen Anspruch auf die Leasingraten durch Verkauf (z. B. im Wege der Forfaitierung) an einen Dritten gegen Entgelt, so hat dieser Vorgang keine Bedeutung für die Entstehung der Umsatzsteuer aus der Leasingleistung. Das Entgelt für den Verkauf tritt nicht an die Stelle der Bemessungsgrundlage für den Umsatz aus dem leasingweise überlassenen Gegenstand (vgl. Abschn. 177 Abs. 4 UStR).
- Vorzeitige Beendigung von Leasingverträgen
Bei der Zahlung, die ein Leasingnehmer im Falle vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags an den Leasinggeber zu leisten hat, ist zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen der Kündigung durch den Leasinggeber eine Pflichtverletzung des Leasingnehmers zugrundeliegt und anderen Fällen vorzeitiger Vertragsbeendigung.
Zahlungen, die der Leasingnehmer infolge pflichtwidrigen Handelns zu leisten hat, sind entsprechend der zivilrechtlichen Beurteilung als nicht steuerbarer Schadensersatz anzunehmen (vgl. BGH-Urteil vom 11.2.1987, VIII ZR 27/86, Betriebsberater 1987 S. 1349 = SIS 87 15 28).
In anderen Fällen vorzeitiger Vertragsbeendigung - insbesondere bei einvernehmlicher Aufhebung des Vertrages - stellen Ausgleichszahlungen des Leasingnehmers Gegenleistungen im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustauschs dar; denn sie werden dafür geleistet, daß die andere Vertragspartei in die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses einwilligt (vgl. auch Vfg. vom 9.12.1981, S 7100 - 61/81 - St 34 = SIS 82 01 22 zur vorzeitigen Auflösung von Mietverhältnissen).
- Konkurs des Leasingnehmers
Sowohl der Leasinggeber als auch der Konkursverwalter sind berechtigt, das Leasingverhältnis zu kündigen. Kündigt der Konkursverwalter, dann ist der Leasinggeber berechtigt, Ersatz des ihm durch die Aufhebung des Leasingvertrages entstehenden Schadens zu verlangen. Umsatzsteuerlich ist dieser Fall wie die vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrages zu behandeln; vgl. Ziff 8.
- Konkurs des Leasinggebers
Im Konkurs des Leasinggebers bleibt der Vertrag mit dem Leasingnehmer gem. § 21 Konkursordnung wirksam.
In der Regel gehört der Anspruch auf die Leasingraten nicht mehr zur Konkursmasse. Diesen Anspruch hat der Leasinggeber (im Wege des Factoring oder der Forfaitierung oder auch nur sicherungshalber) regelmäßig an das den Leasinggegenstand finanzierende Institut abgetreten. Das Kreditinstitut hat sich zur Sicherung des Anspruchs auf die Leasingraten außerdem das Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen einräumen lassen. In der Konkursmasse befindet sich daher allenfalls ein Anspruch auf Rückübereignung der Leasinggegenstände nach Erfüllung der Ratenverpflichtungen des Leasingnehmers.
Es kommt vor, daß Konkursverwalter einen Interessenten für die Leasingverträge finden, der die Verpflichtungen aus den Verträgen übernimmt (in der Regel sind darin auch Wartungsverpflichtungen enthalten) und dem die Verträge gegen Zahlung eines Entgelts übertragen werden. Der Interessent übernimmt in aller Regel auch die Rückgewähransprüche des Leasinggebers gegenüber den Kreditinstituten.
Solche Maßnahmen des Konkursverwalters zur Verwertung der Leasingverträge ändern nichts daran, daß der bisherige Leasinggeber bzw sein Konkursverwalter die Leasinggegenstände aufgrund des weiterhin gem. § 21 Konkursordnung wirksamen Vertrages an die Leasingnehmer überläßt. Um seine Leistungspflicht zu erfüllen, bedient sich der Konkursverwalter der Vertragsübernehmer, die ihm gegenüber verpflichtet sind, die Verpflichtungen des Leasinggebers gegenüber dem bisherigen Leasingnehmer zu erfüllen. Es liegt daher je ein Leistungsverhältnis von dem neuen Leasinggeber an den Konkursverwalter und von diesem an die bisherigen Leasingnehmer vor. Eine direkte Leistungsbeziehung zwischen den neuen Leasinggebern und den bisherigen Leasingnehmern wird es regelmäßig nicht geben, da für die Leasingnehmer kein Interesse an der Vertragsübernahme durch einen neuen Leasinggeber besteht und sie daher der Vertragsübernahme nicht zustimmen werden.
Umsatzsteuerlich tritt durch den Konkurs des Leasinggebers keine Änderung der Leistungsbeziehungen ein. Der Konkursverwalter schuldet die Umsatzsteuer aus der Überlassung der Leasinggegenstände zu Lasten der Masse.
Die Leistungsbeziehung zwischen dem neuen Leasinggeber und dem Konkursverwalter ist daneben getrennt zu werten. Entgelt für die Übernahme der Verträge ist nicht nur die an den Konkursverwalter geleistete Zahlung, sondern auch die Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung der Leasinggegenstände.
Verwertet das finanzierende Kreditinstitut die sicherungsübereigneten Leasinggegenstände, entfällt für den Konkursverwalter die Möglichkeit, seiner Verpflichtung zur Überlassung der Leasinggegenstände an die Leasingnehmer weiter nachzukommen. Die Leasingnehmer sind dann auf Schadensersatzansprüche an die Konkursmasse angewiesen. Wenn die Bank, indem sie einen neuen Leasinggeber einschaltet, die Gegenstände neu verleast, werden auch umsatzsteuerrechtlich neue Leistungsbeziehungen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer begründet.
Bei der Verwertung der Leasinggegenstände durch die Bank gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung die OFD-Verfügung vom 19.12.1989, S 7340 - 9/89 - St 23 (SIS 90 12 23). Diese Sachverhaltsgestaltung kommt insbesondere beim Immobilienleasing in Betracht. Denn hierbei ist gem. § 21 Abs. 2 Konkursordnung die Abtretung der Leasingraten für die Zeit nach dem Monat der Konkurseröffnung nicht wirksam. In diesen Fällen steht der Anspruch auf die Leasingraten der Konkursmasse zu. Die Abtretung an ein finanzierendes Kreditinstitut geht ins Leere. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die ihm sicherungsweise übertragenen Leasinggegenstände zu verwerten. Dies geschieht in der Regel in der Weise, daß die Gegenstände vom Konkursverwalter an einen neuen Leasinggeber veräußert werden, der die Leasingverträge mit den bisherigen Leasingnehmern dann fortsetzt. Das Verwertungsgeschäft über die Leasinggegenstände ist nach den üblichen Regeln zu behandeln. Es ist also davon auszugehen, daß ein Umsatz vom bisherigen Leasinggeber (= Konkursmasse) an die finanzierende Bank und von dieser an den neuen Leasinggeber vorliegt. Die Überlassung der Leasinggegenstände vom neuen Leasinggeber an den bisherigen Leasingnehmer ist wie ein Neugeschäft zu beurteilen.
Ich suche das Schreiben der OFD Hamburg vom 13.09.1991. In
diesem Schreiben geht es um die umsatzsteuerliche Behandlung
des Leasing. Als Quellen wurden mir bisher die
Umsatzsteuer-Rundschau (UR 1991, Seite 327) und Der Betrieb
(DB 1991, Seite 2363) genannt. Habe leider beide Zeitschriften
nicht zur Hand. Googeln und Suche auf den Seiten der
Zeitschriften und der OFD Hanburg waren ebenfalls erfolglos.
Wer kann helfen?
BARUL76