Hallo,
bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege.
Hat ein AN einen Monat nach Arbeitsbeginn noch keinen schriflichen Arbeitsvertrag, so gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen. Richtig?
Das gilt auch, wenn im Vorstellungsgespräch über eine Anstellungsdauer von unter drei bzw. über drei Monaten mündlich gesprochen wurde. Richtig?
Nun gibt es einen Betrieb, wo der AG den AN loswerden möchte. Wenn die eben genannten „Thesen“ wahr sind, so hat der AN einen unbefristeten Vertrag. Im Vorstellungsgesräch wurde nichts über eine Probezeit besprochen. Wenn nun ein schriftlicher Vetrag aufgesetzt werden würde und der AG eine Probezeit von zwei Wochen haben will, der AN aber nicht, was würde dann passieren?
Dankbar für Antwort ist Fred
Hi!
bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege.
Aber gerne *diabolischgrins*
Hat ein AN einen Monat nach Arbeitsbeginn noch keinen
schriflichen Arbeitsvertrag, so gilt das Arbeitsverhältnis als
unbefristet geschlossen. Richtig?
Falsch.
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nur dann wirksam befristet, wenn er bereits zu Beginn schriftlich befristet ist.
Extrem: Bereits nach einem Tag ist ein Arbeitsverhältnis unbefristet, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt.
Soweit die Theorie - in der Praxis greift ein Kündigungsschutz nach dem KSchG nun mal erst nach 6 Monaten…
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1.html
Direkt der erste Satz
Nun gibt es einen Betrieb, wo der AG den AN loswerden möchte.
Wenn die eben genannten „Thesen“ wahr sind, so hat der AN
einen unbefristeten Vertrag. Im Vorstellungsgesräch wurde
nichts über eine Probezeit besprochen. Wenn nun ein
schriftlicher Vetrag aufgesetzt werden würde und der AG eine
Probezeit von zwei Wochen haben will, der AN aber nicht, was
würde dann passieren?
Die Kündigungsfrist würde sich um ca. 2 Wochen auf 4 Wochen zum 15 oder Monatsende verlängern.
Im ersten halben Jahr kann auch ohne Probezeit ohne Grund gekündigt werden.
VG
Guido
Hallo Guido,
bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege.
Aber gerne *diabolischgrins*
da freut sich aber einer 
Im Vorstellungsgesräch wurde
nichts über eine Probezeit besprochen. Wenn nun ein
schriftlicher Vetrag aufgesetzt werden würde und der AG eine
Probezeit von zwei Wochen haben will, der AN aber nicht, was
würde dann passieren?
Die Kündigungsfrist würde sich um ca. 2 Wochen auf 4 Wochen
zum 15 oder Monatsende verlängern.
Im ersten halben Jahr kann auch ohne Probezeit ohne Grund
gekündigt werden.
Also würde der AN gleichzeitig den AV und die Kündigung erhalten…
§ 1 Abs. 1 KSchG entspricht somit einer vom Gesetztgeber erwirkten Probezeit mit 4 Wochen Kündigungsfrist. Wenn ich das richtig verstehe.
VG Fred
Hi!
§ 1 Abs. 1 KSchG entspricht somit einer vom Gesetztgeber
erwirkten Probezeit mit 4 Wochen Kündigungsfrist. Wenn ich
das richtig verstehe.
Ich würde das so nicht bezeichnen, aber man kann es durchaus so sehen.
VG
Guido