email wäre möglich.
nur „öffentlich auf einem netzlaufwerk“ wäre ein nicht nur geringer datenschutzrechtlicher verstoss…
da könnte man die personalakten auch in der kantine lagern …
§ 108 GewO sagt:
Abrechnung des Arbeitsentgelts
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
und hier noch die legaldefinition von textform:
Die Textform ist in § 126b BGB legal definiert. Danach muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Zudem muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschlusserklärung durch Nachbildung der Unterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Im Unterschied zur Schriftform bedarf somit hier keine eigenhändige Unterschrift. Erfasst sind daher Nachrichten per Telefax oder Briefe ohne Unterschrift, E-Mail oder auch SMS.