Schriftform vorgeschrieben bei Aussetzen der Dynamik einer Versicherung - für beide Seiten? Ohne Schriftform gültig von Versicherung?

Hallo,
es gehört nicht ins Versicherungsboard, weil ich hier die Frage nach der rechtlich korrekten Ausführung stelle. Der Vorschrift der Schriftform.

Ein Versicherungsnehmer hat eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen. Wie relativ üblich mit jährlicher Dynamik von x%.
In den AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) steht, dass der VN (Versicherungsnehmer) diese jeweils zum Anpassungstermin aussetzen kann, wenn er das schriftlich beantragt, und dass das Recht auf Erhöhung durch Dynamik erlischt, wenn er das zum dritten Mal in Folge tut. Hier bei wer-weiss-was wird dazu immer wieder Einschreiben ans Herz gelegt.
In einem Paragraphen der AVB steht: Nach Eintritt des Leistungsfalls (aus der BUZ) findet keine dynamische Erhöhung statt.
Die Versicherung schreibt jährlich im Januar, dass sich entsprechend der Dynamik der Beitrag und die Leistung zum 1.4. erhöht, wenn nicht bis 1.5. schriftlich widersprochen wurde. Und gibt die neuesten Daten des Vertrages mit Wirkung ab 1.4. an.
Jetzt der Fall:
Die Versicherung teilt wie immer im Januar mit Wirkung ab 1.4. die Erhöhung durch Dynamik mit.
Am 1.3. eines Jahres tritt der Leistungsfall ein (der irgendwann im Juni rückwirkend zum 1.3. anerkannt wird). Die Versicherung gibt eine Leistungsberechnung ab und setzt die Daten des letzten Jahres ein (vor der Erhöhung ab 1.4. und nicht zum 1.3. die alten Daten und ab 1.4. bis Ende der Leistungspflicht -BU- dann die erhöhten Daten). In dem Schreiben steht nichts über eine Rücknahme der Dynamikerhöhung nach § x aus den AVB oder irgendein Bezug, dass das Schreiben von Januar jetzt nicht mehr gültig ist.
Auf Nachfragen per Telefon und mail kommt nur die Antwort, dass das in § x der AVB so steht und deshalb die letzte Erhöhung ungültig sei.

Ist hier die Versicherung durch den § in den AVB tatsächlich davon befreit, irgendwie in Schriftform die letzte Erhöhung zurückzunehmen, obwohl sie vor dem Eintreten des Leistungsfalls für ein Datum nach Eintritt des Leistungsfalls seitens der Versicherung festgesetzt wurde?
Heisst tatsächlich: „Nach Eintritt des Leistungsfalls (aus der BUZ) findet keine dynamische Erhöhung statt“, dass keine weitere oder dass auch keine bereits angekündigte mehr stattfindet? Für zukünftige ist das ja eindeutig.

Abgesehen von dem schlechten Ton bzw. Umgang mit Kunden, der eine Erklärung nahelegt, ist die rechtliche Einschätzung hier gefragt, vielleicht gibt es sogar schon mal so einen etwas selteneren Fall?
Danke euch,
es grüßt
ynot

Ich kann den Zusammenhang mit der Frage nach Schriftform gar nicht erkennen.

Der beträfe doch Dich als Versicherungsnehmer. Du muss schriftlich widersprechen, wenn nicht dynamisiert werden soll. Das hast du nicht gemacht. Gut so.

Hier geht es darum, ob die Dynamisierung schon eingetreten ist als der Schadensfall eintrat.
Und das ist offenbar nicht der Fall, weil Stichtag 1.4. noch nicht erreicht war.
Du hast dann doch auch die erhöhte Prämie noch nicht gezahlt.

Finde ich ziemlich klar und einsichtig. Oder ich hab was missverstanden ?

Und dynamisiert wird nur der Anspruch im Versicherungsfall. Nicht die Geldleistung wenn einmal gezahlt wird !

MfG
duck313

Hallo duck313,
danke erst einmal.
Menschlich nett und freundlicher Umgang wäre ja ein Schreiben etwa des Inhalts: Da der Leistungfall mit Wirkung zum 1.3. eingetreten ist, betrachten Sie bitte unser Schreiben vom xten Januar gemäß §x unserer AVB als hinfällig. Die zum 1.4 angekündigte Erhöhung tritt wegen des Leistungsfalls nicht in Kraft.

Das ist nicht erfolgt.

Meine Frage nach Schriftform ist, muss ein einmal ergangenes Schreiben, dessen Inhalt man zurückrufen will, schriftlich zurückgenommen werden. Ich als Privatperson muss das, als VN auch, und die Versicherung?
Der VN kann einer Erhöhung widersprechen - schriftlich.
Die Versicherung kann die Erhöhungen beenden - im Leistungsfall.

Muss sie das schriftlich mitteilen,
wenn sie eine Erhöhung, die ab dem Zeitpunkt x (1.4.) in Kraft tritt und die sie ja bereits schriftlich beurkundet hat (mit Wirkung zum 1.4. - ohne den Zusatz, wenn nicht vorher der Leistungsfall eintritt) wegen Eintritt des Leistungsfalls ab 1.3. doch nicht so übernehmen will, wie in dem Schreiben vom Januar geschrieben.
Das ist die Frage. Kann die Versicherung einfach schweigend den vorigen Stand wiedereinsetzen?
Ohne ein Schreiben, z.B. mit Hinweis auf §x
MfG
ynot

Das ist in den AGB geregelt und die kennst nur Du und die Versicherung.
Man muss nicht auf die AGB hinweisen damit die gelten. Das hat man bei Vertragsunterschrift bereits eindeutig so bestätigt.

Ich kann keinen Fehler der VS erkennen.

Sie hat Dir rechtzeitig mitgeteilt, Du hättest eine Kündigungsmöglichkeit der Dynamisierung (und des damit verbundenen höheren Beitrags) musst dann aber bis zum Stichtag schriftlich widersprechen.
Machst Du das nicht tritt sie zum 1.4 in Kraft.

Tritt der Versicherungsfall früher ein, dann wird die Leistung noch nach der vorherigen Dynamisierung berechnet (so wird es in den AGB vereinbart sein)

Auch hier kann ich keinen Fehler erkennen.

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Danke für die Antwort,
bei mir steht übrigens nichts zwischen den Zeilen :wink:
Dass die AGB ohne weitere Zusätze gelten ist mir ebenso klar, wie auch, dass was ich unterschrieben habe erstens gilt und ich zweitens für verantwortlich bin.
Der Teil mit meiner eigenen Kündigungsmöglichkeit habe ich ja zweifelsfrei begriffen. Nicht begriffen habe ich eben, wie das funktioniert, wenn die Versicherung im Januar die Erhöhung mit Wirkung vom 1.4. bekannt macht und dann vor dem 1.4. am 1.3 der Leistungsfall eintritt. Dann sind weitere Erhöhungen ja auf jeden Fall ausgeschlossen. Auch das ist unzweifelhaft. Aber wieso wird der Brief vom Januar als inexistent angesehen, obwohl der Leistungsfall am 1.3. eintritt und warum muss nicht mindestens (schriftlich) darauf hingewiesen werden, dass das Schreiben vom Januar aufgrund späterer Ereignisse hinfällig geworden ist. Ich kenne das so als Privatperson, dass meine Vereinbarungen bindend sind, auch wenn später irgendwas passiert.

Und wenn in den AGB oder AVB steht, dass solange keine Erhöhungen erfolgen, solange wegen Berufsunfähigkeit die Beitragszahlungspflicht entfällt (eben im Leistungsfall), heisst das vielleicht ja verständlicherweise auch in diesem Fall, wenn der Leistungfall am 1.3 vor der Erhöhung am 1.4. eintritt, dass die Erhöhung nicht erfolgt. Oder es könnte genauso heißen, dass die nächsten noch nicht ausgesprochenen (geschriebenen) Erhöhungen ausbleiben. Da entsteht meine Verwirrung. Und ich suche nach der Antwort und will niemanden verunglimpfen oder über den Tisch ziehen oder so. Oder gar mich unrechtmäßig bereichern. Allerdings würde ich gerne verstehen.
Meine Frage bezieht sich auf die Schriftform und ob das nun versehentlich oder schlampig nicht kommunizitert wird, bzw. einfach in meinen Augen kein guter Ton ist.