Schriftformpflicht bei Telefonakquise?

Hallo,
ich kriege öfters Werbung für Gewinnspiele und allen möglichen anderen Kram.
hierbei ist es ja üblich dass man da anrufen muss und dann Alles Mögliche ausschließlich am Telefon passiert, also auch zum Gewinnspiel ein gratis Probemonat für das Super Lotto XY dazukommt, was nach dem 1. Monat gekündigt werden muss oder man hat ein Abo am Hintern hängen.

Zumindest lief der Kram meines WIsens stets so ab, dass man zum Gewinnspiel immer auch gleich was angedreht bekommen sollte.

Was mich nun interessiert:
in den letzten 2-3 Jahren tat sich ja Gesetzesmässig viel in Richtung Verbraucherschutz, unter Anderem kam das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ heraus.

Ich meine mich erinnern zu können dass im Rahmen irgendsoeiner Gesetzesanpassung auch sowas wie eine Pflicht eingeführt wurde dass ausnahmslos Alles, was telefonisch ausgemacht wurde an Verträgen, auch nochmal dem Kunden in Schriftform zugekommen werden lassen muss.
Damit der halt ggbfls. auch widerrufen, kündigen, etc. kann.

Auch gerade um den berühmten Betrügereien entgegenzuwirken wo sich Telefonmarketer aus aufgenommeem Telefon ein „ja, ich will“ passend zurechtschneiden.

Erinnere ich mich da richtig?
Und greift dies auch bei so lottosachen wo man beim Anruf „ein kostenloses geschenk von Fab…“ kriegt und gleichzeitig man auch ein rechtzeitig zu kündigenden Probemonat für ne Lotterie bekommt, also so oder so ein Fangabo gleich mit verkauft werden soll?
Müssten man zu solchen Sachen dann auch nochmal Alles mit den Bedingungen zusammen schriftlich kriegen?

Weil ich bei einer Sache, die ich da aktuell bekommen habe, nicht abgeneigt wäre, aber fürchte dass die mir am Telefon was anzudrehen versuchen (bzw. in der Vergangenheit hatte ein gewisser Laden, trotz meines Auflegens zischendurch, einfach so gemacht, als hätten wir ein vollständiges gespräch mit Abobestellung gehabt.).
Und hinterher kann ja bekanntlich jeder was zusammenlügen was da angeblich gesagt und vereinbart wurde.

Wenn ich es schwarz auf weiss hingegen bekäme, könnte ich ggbfls. widersprechen und so.

Insofern, gibt es für so Telefonakquise, Telefongewinnspiele und Ähnliches auch diese Pflicht, dass Alles Gesprochene auch nochmal in Schriftform rausgehen muss um gültig zu sein?

Nein. Am Telefon abgeschlossene Verträge sind grundsätzlich wirksam.

Nein. Niemand kann Dich zwingen, irgendwo anzurufen.

Lass es ganz einfach sein, dann tappst Du auch in keine Falle.

Schöne Grüße

MM

5 Like

Moin,

Wenn ich das https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/mobilfunkvertraege-kunden-rechte-101.html richtig verstehe, dann eben nicht mehr, dazu ein Zitat:

Neu ist auch, dass Verträge, die am Telefon abgeschlossen wurden, durch die Verbraucherinnen und Verbraucher in Textform bestätigt werden müssen, wenn ihnen vor Vertragsschluss keine Vertragszusammenfassung bereitgestellt wurde. In dieser Zusammenfassung müssen die Kontaktdaten des Anbieters stehen, die vereinbarten Leistungen müssen beschrieben sein, Aktivierungsgebühren und die Laufzeit sowie Bedingungen für eine Verlängerung und Kündigung. Ohne schriftliche Genehmigung ist der Vertrag nicht wirksam. Der Anbieter hat dann keine Ansprüche gegenüber dem Kunden - auch nicht dann, wenn er gleich nach dem Telefonat auf die neuen Leistungen umgeschaltet hat.

(Hervorhebung durch mich)

Oder was habe ich falsch verstanden?

-Luno

hi

ja die Verpflichtung gibt es mittlerweile - die Anbieter lassen sich deswegen gerne eine formlose eMail mit einem „JA ich WILL!“ zukommen um auf der sicheren Seite zu sein …

Ohne die Unterlagen in Schriftform vorliegen zu haben (incl. dem Kleingedruckten) würde ich überhaupt gar keine Willenserklärung abgeben. Die Chancen sind groß abgezockt zu werden. …

Wenn du dem entgehen willst, kannst du es machen wie ich:

Wenn jemand meint mit Telefonangeboten daher kommen zu wollen, sage ich denen, dass wenn sie meine Telefonnummer haben, sie natürlich auch meine Mailadresse und meine Postanschrift haben, und es dann ein Leichtes ist, mir alles direkt zuzuschicken, damit ich ihr sicher sehr seriöses Angebot in Ruhe studieren kann. :sunglasses: haben sie diese Informationen nicht, erfrage ich mir Anschrift, Auftraggeber etc. und melde alle, die mich unerlaubt und aggressiv mit Werbung kontaktieren hier https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/Aerger/Faelle/UEW/start.html

Sehr cool finde ich übrigens den hier :slight_smile: https://www.youtube.com/watch?v=gNIyPgN1hJ0&list=RDCMUCd3pZPBm2wbMjZj3mG64IOQ&index=1

Gruß h.

2 Like

Servus,

ja, das ist die Regelung aus § 54 TKG, die sich auf Telekommunikationsdienstleistungen bezieht. Das muss natürlich der Vollständigkeit halber auch hier stehen, auch wenn mit der Gewinnspiel-Masche üblicherweise keine Telekommunikationsverträge an den Mann gebracht werden.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Hi

noch eine Ergänzung:

  • Schriftform der Einwilligungserklärung
  • Die wirksame Einwilligung setzt grundsätzlich laut § 4a Abs. 1 BDSG die Schriftform voraus. Aber ausnahmsweise darf auch die einfache elektronische Einwilligung im Bereich Internet und E-Mail verwendet werden. Diese Ausnahme beruht auf das § 13 Abs. 2 TMG.

habe ich aus Kaltakquise – Werbung, Marketing – Telefon, Messenger, SMS (anwalt.de)

Gruß H.

1 Like