Der Arbeitgeber darf auf Grund seines Weisungs- oder Direktionsrechts den Handygebrauch im Betrieb einschränken, unter Umständen sogar ganz verbieten. Er muss dabei allerdings seine Weisungen „nach billigem Ermessen” erteilen, wie dies in § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgegeben ist. Das bedeutet, dass die Vorgaben des Arbeitgebers nicht willkürlich sein dürfen. Er hat die Interessen des Arbeitnehmers zu beachten, wenn er Anordnungen trifft.
Der Arbeitgeber muß während der von ihm bezahlten Arbeitszeit nicht dulden, daß der Arbeitnehmer private Verrichtungen durchführt. Dies gilt auch für die Nutzung von Handys. Aus diesem Grunde kann der Arbeitgeber generell verlangen, daß Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ihre Handys abschalten und damit weder telefonieren noch angerufen werden. Auch Anrufe von Dritten während der Arbeitszeit stellen eine Störung der Arbeitsleistung dar.
Es gibt kein Recht des Arbeitnehmers auf freien Telefon- und Nachrichtenempfang von Außen während der bezahlten Arbeitszeit.
Sofern Arbeitnehmer trotz eines Verbots des Arbeitgebers, während der Arbeitszeit privat auf dem Handy telefonieren oder mit ihm arbeiten, begehen sie einen sog. “Zeitbetrug”. Dies bedeutet, daß der Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit Vergütung bezahlt, in der rein private Verrichtungen durchgeführt wurden.
Der Arbeitgeber braucht sich einen solchen Zeitbetrug nicht gefallen lassen. Er kann abmahnen und danach bei weiteren Verstößen ggf. auch kündigen. Bei schweren Verstößen, z.B. bei erheblichem Zeitaufwand durch Privatgespräche kann er auch ohne Abmahnung kündigen.
Etwas anderes gilt während der unbezahlten Pausen. Der Arbeitgeber kann im Normalfall nicht verbieten, daß der Arbeitnehmer z.B. während seiner Mittagspause privat auf seinem Handy telefoniert oder angerufen wird.
Für mich deutet alles darauf hin, dass der Arbeitgeber erst ermahnt hat und im Wiederholungsfall abmahnen will. Ob diese Ermahnung unterschrieben wird oder nicht ändert an der Tatsache
Allerdings hat der Arbeitgeber den Fehler gemacht, dass er nur „mündlich“ sagte, dass er dies nicht gern sieht. Mit diese Äusserung hat er nicht eindeutig das Verbot ausgesprochen. Das ist aber nur ein formaler Fehler.
Der Arbeitgeber kann meiner Meinung nach keine Unterschrift erzwingen. Das spielt aber keine Rolle, da in so einem Fall die Ermahnung mit einem Hinweis auf die Weigerung zur Unterschrift trotzdem in die Personalakte kommt und die gleiche Wirksamkeit erlangt. Durch die Weigerung zur Unterschrift verhärten sich also nur die Fronten, ohne das ein Unterschied herhauskommt.
Gruß
Günther