Schriftlicher Arbeitsvertrag

Hallo,
ist es eigentlich rechtlich in Ordnung wenn sich ein Arbeitgeber nach mehrmaligem fragen und bitten mit Händen und Füssen weigert den Angestellten einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszuhändigen?

Danke.
Viele Grüsse
Colorpainter

Hallo,

ist es eigentlich rechtlich in Ordnung wenn sich ein
Arbeitgeber nach mehrmaligem fragen und bitten mit Händen und
Füssen weigert den Angestellten einen schriftlichen
Arbeitsvertrag auszuhändigen?

Ja, das ist rechtlich gesehen schon in Ordnung. Sollte es ursprünglich ein befristeter Vertrag sein, dann hat der AG eben ein Problem, da befristete Verträge nur schriftlich wirksam sind.

MfG

Hallo,

es ist eben nicht zwingend in Ordnung, dass sich der AG weigert.

Gem Paragraph 2(1) NachwG muss er jedem AN der über einen Monat beschäftigt ist etwas aushändigen.

Natürlich ist der AV trotzdem mündlich abgeschlossen gültig.

Gruss Ivo

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Hallo Ivo,

es ist eben nicht zwingend in Ordnung, dass sich der AG
weigert.

Hab ich was von „zwingend“ geschrieben?

Gem Paragraph 2(1) NachwG muss er jedem AN der über einen
Monat beschäftigt ist etwas aushändigen.

Und mit welcher Sanktion, wenn ers nicht tut?

MfG

Und mit welcher Sanktion, wenn ers nicht tut?

MfG

…daß der AG bei Meinungsverschiedenheiten die Beweispflicht hat, was vereinbart war.

&Tschüß

Wolfgang

Sicher?
Hi!

…daß der AG bei Meinungsverschiedenheiten die Beweispflicht
hat, was vereinbart war.

Da habe ich aber ganz andere Erfahrungen gemacht! Die Beweispflicht lag in den von mir erlebten Prozessen immer auf beiden Seiten eher gleich verteilt.

Nix für ungut!

LG
Guido

guck mal hier rein, Rd.-Nr. 25, ab Satz 7:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…

&Tschüß

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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Danke!
Hi!

Danke - das kannte ich nicht!

Allerdings geht es mit der Ausschlussfrist hier ja um ein recht findiges Detail, zumal ein Tarifvertrag mit im Spiel ist.

Aber grundsätzlich muss ich Dir dann wohl zustimmen :wink:

LG
Guido, der nach Möglichkeit immer auf die Ausstellung eines SCHRIFTLICHEN Vertrags achtet, unabhängig nom Nachweisgesetz