Schriftlicher befristeter Mietvertrag mündlich verkürzt. Wer muss Zahlen?

Hallo Leute, wer ist in folgender Situation im Recht, bzw. wer müsste für den Schaden aufkommen?

H (Hauswart), M (Mieter), V (Vermieter), NH (Neuer Hauswart), NV (Neuer Vermieter) & NM (Neuer Mieter)

Es besteht ein schriftlicher Mietvertrag, welcher auf 7 Monate Mietzeit für ein teilmöbliertes Zimmer von H und M unterzeichnet wurde. H hat in Vertretung für V unterzeichnet.
H wurde noch vor Einzug von M , am 01.03. durch NH abgelöst.

NH kommt nach ca. 4 Monaten zu M und sagt Ihm (mündlich) „Du kannst 1 Monat eher ausziehen, ein NM für das Zimmer ist bereits gefunden“. M antwortet NH mit „Ok“.

M sucht sich ein neues Zimmer in einem anderen Haus und bekommt nach 1 Monat suche die mündliche zusage von NV , dass M dort einziehen kann.

M unterrichtet NH von dem neuen Zimmer, aber NH sagt „Das Stimmt nicht, dass ich das gesagt habe, ich sagte vielleicht. Du musst mit den letzten Monat bezahlen, außerdem hast du nichts schriftlich, was deine Behauptung beweist“. NH bietet an, NM zu fragen, ob es möglich wäre früher in das Zimmer zu ziehen und NM bestätigt NH dies.
NH sagt zu M" NM kann schon früher einziehen, M kann früher ausziehen".
1 Woche später sagt NH zu M" NM kann doch nicht früher einziehen, du musst das Zimmer bezahlen"

M hat außer dem Mietvertrag nichts schriftliches von NH.
M hat nie mit NM geredet. Es gab keine Zeugen, die M unterstützen könnten.

Wer ist hier im Recht und warum?Wer muss für den Schaden bezahlen bzw. die Monatsmiete übernehmen?

Was könnte bzw. sollte M tun?

Wann kann/darf M ausziehen? zum 31.08 oder zum 30.09?

Hat NH überhaupt irgendwelche Befugnisse oder Vollmachten des Vermieters?

In der Regel klärt man den Mietvertrag betreffende Dinge doch nicht mit dem Hausmeister…

Hauswart ist nicht Hausmeister.
Meines Wissens nach, ist der Hauswart genau für sowas zuständig, wie ich es beschrieben habe. Ein Hausmeister ist für die Instandhaltung und nicht für die Mieterverwaltung verantwortlich. Jedenfalls meine ich das zu wissen.

Grds. besteht das Mietverhältnis des M mit Zahlungspflicht, bis der Mietvertrag beendet ist. Unbeschadet dessen kann er dort ausziehen, wann immer er will.

Vertragsänderungen wie Kündigung oder Aufhebung können nur V und M als Vertrgspartner schliessen, es sei denn, es lägen Vollmachtsurkunden im Original vor, die eine Bevollmächtigung Dritter belegen, entsprechende Handlungen vorzunehmen. Eine Kündigung bedarf dabei zwingend der Schrfitform, § 568 (1) BGB, um überhaupt wirksam zu sein.

Die Aussagen des NH sind also mangels Vollmachtsurkunde völlig belanglos; M trägt demnach die Doppelmiete, es sei denn, er gestattet dem NM vorzeitigen Einzug und verlangt von ihm seine vorbezahlte Miete anteilig erstattet.

G imager

NH hat in diesm Fall die bevollmächtigung sämtliche Mietverhältnise im Namen des V zu regeln.

NH sowie H zuvor, haben die Vollmacht Mietvertäge zu schließen, zu verkürzen und zu verlänger. Der V in dem Sinne exisitert nicht wirklich, da das Haus einem Verein gehört und der H wie auch sein nachfolger NH gewählte vertetter eben dieses Vereins sind um die pflichten des Vermieters zu regeln.

Ändert dies in irgendeiner weise die Sachlage?

Hauswart ist nicht Hausmeister.
Meines Wissens nach, ist der Hauswart genau für sowas
zuständig, wie ich es beschrieben habe. Ein Hausmeister ist
für die Instandhaltung und nicht für die Mieterverwaltung
verantwortlich. Jedenfalls meine ich das zu wissen.

Und ich meine, dass es sich um zwei Begriffe für ein und dasselbe handelt.

http://www.juraforum.de/lexikon/hausmeister-hauswart

Ob man den Menschen nun Hauswart oder Hausmeister nennt; dass er vom Vermieter bevollmächtigt ist, Mietverträge vorzeitig aufzulösen und neue abzuschließen, wage ich zu bezweifeln.

Nicht wirklich: Kündigungen eines Mietverhätnisses bedürfen zwingend der Schriftform oder sind formunwirksam und einen Aufhebungsvertrag könnt ihr nicht beweisen, wenn es darauf ankäme :frowning: