Da Sie mir ja sowieso nicht glauben werden, hier ein Zitat aus anderer Quelle:
„Ergänzung, weil nicht ganz korrekt: Ein mündlich ausgesprochenes Hausverbot für ein öffentlich betriebenes Geschäft o.Ä. (z.B. ein Freibad) hat eine Wirkungsdauer von 24 Sunden, maximal aber bis zur Erteilung eines schriftlichen Hausverbots. Das Hausverbot muss begründet werden, z.B. wegen einer Straftat oder Nichteinhaltung der Benutzerordung o.Ä… Ein schriftliches Hausverbot hat eine maximale Dauer von einem Jahr! Nicht rechtmäßig ist es, jemandem, der einem nur unsympatisch ist quasi ohne Grund ein Hausverbot zu erteilen oder Bevölkerungsgruppen von der Nutzung/dem Betreten auszuschließen, da dass verfassungswidrig wäre und einer Straftat gleichzusetzen ist. Von daher könnte man theoretisch regelmäßig klagen, wenn einem der Türsteher vor der Disco sagt: „Du komms hier net rein!““
a) wird wohl eindeutig sein: Man darf niemand willkürlich von einem öffentlich betriebene Geschäft aussperrren. Hierzu habe ich selbst etliche Urteile gefunden. Eine Hausverbot mit Begründung, die nicht der Wahrheit entsprechen, ist eine willkürliche Aussperrung.
b) die hier erwähnte maximale dauer von einem Jahr bei einem schriftlichen Hausverbot, habe ich nicht alzu oft recharchieren können. Es mag unter Umständen nicht richtig sein.? Und genau hierzu hätte ich liebend gerne Gesetztestexte, die entweder exakt hierzu passen oder in diesen Kontekt reinspielen. Oder vielleicht kenn jemand konkrete Urteile hierzu?
Danke und Gruß Andreas