Schriftwechsel - wer bezahlt Porto Einschreiben

Hallo zusammen!

Nehmen wir mal an, ein Kunde hat Probleme mit einem Dienstleister und ist mit dessen Rechnung nicht einverstanden.
Der Kunde kürzt die Rechnung und informiert den Dienstleister per Einschreiben. Ein zweites Einschreiben des Kunden folgt.
Der Kunde will die Dienstleistung grundsätzlich bezahlen, aber nicht in voller Höhe.
Bislang ist noch kein Mahnverfahren gestartet, man kommuniziert noch „friedlich“.

Darf der Kunde das Porto für die beiden Einschreiben an den Dienstleister abziehen oder muss er das Porto selber tragen?

Gefühlt würde ich annehmen, der Briefwechsel ist erst durch die überhöhte Rechnung und die merkwürdigen Sitten des (Call by Call-) Dienstleisters entstanden, also muss er auch die Einschreiben zahlen.

Aber was ich so denke muss ja nicht mit der Rechtsprechnung übereinstimmen.

Wer weiß was?

Schöne Grüße

heavyfuel

Die Willenserklärung des Kunden (Minderung) muss dem Vertragspartner (Dienstleister) zugehen. Prinzipiell ist dies formfrei, also auch mündlich oder fernmündlich möglich.

Der Kunde wählt für die Übermittlung seiner Willenserklärung die Schriftform mit Einschreiben. (Sicher aus Beweisgründen)

Der Dienstleister muss die dadurch entstehende Kosten nicht tragen.

Schade…
ich hab`s fast befürchtet. Danke für die Antwort.
Gruß
heavyfuel