Schrittgeschwindigkeit

Guten Tag.

Folgendes Problem stellt sich dar:
Mehrere Bewohner einer Reihenhaussiedlung (Privatstrasse) teilen sich einen gepflasterten, befahrbaren Weg als Zugang zu ihrem Haus.
Diese Weg ist Teil einer verkehrberuhigten Zone (durch Schild gekennzeichnet) in der folglichermaßen Schritttempo gilt.
Leider hält sich eine Wohnpartei nicht an diese Geschwindigkeitsbegrenzung und fährt augenscheinlich schneller.
Diese Wohnpartei zeigt sich uneinsichtig und läßt sich von ihrem Verhalten durch freundliche Worte und Appelle an die Sicherheit nicht abbringen.
Welche Schritte kann man einleiten, um das Schrittempo durchzusetzen?
Sollte man dem Ordnungsamt bescheid geben oder welche Möglichkeiten bieten sich an?

Hallo,

Welche Schritte kann man einleiten, um das Schrittempo durchzusetzen?

jedermann kann eine Ordnungswidrigkeit bei der zuständigen Bußgeldstelle anzeigen. Das bedeutet noch lange nciht, daß auch ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, aber wenn die Ordnungswidrigkeit glaubhaft gemacht werden kann (bspw. durch viele Zeugen) oder gar bewiesen werden kann (Video), dann dürfte da schon was passieren.

Nichtsdestotrotz ist zu bedenken, daß sowas sicherlich den nachbarschaftlichen Frieden stört (auch wenn der vermutlich schon gestört ist) und es außerdem auch immer noch „direktere“ Wege gibt, auf Menschen einzuwirken.

Das muß dann aber alles jeder für sich selbst entscheiden.

Gruß,

Malte

Hallo Malte,

danke dir für deine schnelle Antwort.
Ich stimme dir zu das bei solch einer Maßnahme der Nachbarschaftsfrieden gestört wird bzw. schon wegen dieser Sache gestört ist.
Das direkte Gespräch wurde schon und wird auch nochmal gesucht, um eine friedliche Lösung zu suchen.
Vielen dank dir nochmal.

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Guten Tag.

Hallo

Folgendes Problem stellt sich dar:
Mehrere Bewohner einer Reihenhaussiedlung (Privatstrasse)
teilen sich einen gepflasterten, befahrbaren Weg als Zugang zu
ihrem Haus.

Ist das ein Privatweg oder öffentlicher Grund?
Auf Privatwegen (und auch auf Supermarktparkplätzen) gilt die StVO nicht, auch wenn da steht: Hier gilt die StVO…
Gruß Pp

Hallo!

Ist das ein Privatweg oder öffentlicher Grund?
Auf Privatwegen (und auch auf Supermarktparkplätzen) gilt die
StVO nicht, auch wenn da steht: Hier gilt die StVO…

Blödsinn (sorry). Selbstverständlich gilt die StVO auf Parkplätzen, egal ob privat oder öffentlich. Und natürlich auch für Privatstraßen.

Gruß Jan

Hallo!

Ist das ein Privatweg oder öffentlicher Grund?
Auf Privatwegen (und auch auf Supermarktparkplätzen) gilt die
StVO nicht, auch wenn da steht: Hier gilt die StVO…

Blödsinn (sorry). Selbstverständlich gilt die StVO auf
Parkplätzen, egal ob privat oder öffentlich. Und natürlich
auch für Privatstraßen.

Gruß Jan

Da hat ja mal einer Ahnung, seit wann findet öffentlicher Straßenverkehr auf einem Privatweg statt, der von 3 Anwohnern genutzt wird. Lies mal die ersten Sätze der VwV StVO!
Dann beharr mal auf einem Supermarktparkplatz auf bspw. „Rechts vor Links“. Kannst ja dann berichten…
Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal …

Huhu!

Da hat ja mal einer Ahnung, seit wann findet öffentlicher
Straßenverkehr auf einem Privatweg statt, der von 3 Anwohnern
genutzt wird. Lies mal die ersten Sätze der VwV StVO!

Habe ich gemacht. Da steht, dass öffentlicher Verkehr überall da stattfindet, wo eine tatsächliche allgemeine Benutzung mit Zustimmung oder Duldung stattfindet. Wenn die drei Anwohner ihren Zufahrtsweg sperren, dann dulden sie keinen öffentlichen Verkehr. Lassen sie zu, dass jedermann darauf fahren könnte, liegt eine Duldung wohl vor. Und wenn - wie geschildert - die Privatstraße „Teil einer mit Schild gekennzeichneten verkehrsberuhigten Zone“ ist, wie soll dann ein Autofahrer auf die Idee kommen, dass es keine öffentliche Straße ist, wenn kein gegenteiliges Schild davorsteht?

Dann beharr mal auf einem Supermarktparkplatz auf bspw.
„Rechts vor Links“.

Oh, das mache ich immer. Warum sollte eine derart bewährte Regel auch dort nicht gelten?

Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal …

Der Herr liebt originelle Sprüche. Dann will ich Dir mal ein - angesichts Deines Namens besonders fröhliches - „Komm mal wieder runtger“ zurufen.

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Hallo!

Da hat ja mal einer Ahnung,

Jupp.

seit wann findet öffentlicher
Straßenverkehr auf einem Privatweg statt, der von 3 Anwohnern
genutzt wird. Lies mal die ersten Sätze der VwV StVO!
Dann beharr mal auf einem Supermarktparkplatz auf bspw.
„Rechts vor Links“. Kannst ja dann berichten…

Auch für Dich nochmal die Auflösung dieser Urban Legend: Natürlich gilt auf Parkplätzen nicht"Rechts vor Links", denn die StVO enthält überhaupt keine expliziten Vorfahrtsregeln für Parkplätze , völlig egal ob öffentlicher Parkplatz oder privater Supermarktparkplatz. Die StVO gilt vollumfänglich auf allen zugänglichen Verkehrsflächen.

Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal …

:frowning:

Jan

Blödsinn (sorry). Selbstverständlich gilt die StVO auf
Parkplätzen, egal ob privat oder öffentlich. Und natürlich
auch für Privatstraßen.

Hallo,

Was? Wie?
ich kann auf meinem Privatgrundstück mit einem Auto ohne TÜV und ohne Nummernschild umherfahren.
Auf einem Privatgrundstück gilt eben nicht die StVO.
Mein Schwager ist auf einem privaten Baumarktparkplatz mit jemandem zusammengestoßen weil dieser meinte er käme von „rechts“ und habe Vorfahrt.
Flötepiepen. Jeder mußte seinen Schaden selbst tragen, da die StVO dort nicht gilt.

Gruß:
Manni

Hallo!

Flötepiepen. Jeder mußte seinen Schaden selbst tragen, da die
StVO dort nicht gilt.

Nein, nein, nein. Glaskugel: Jeder musste seinen Schaden selbst tragen, weil beide §1 StVO missachtet haben. Bei einer angepassten Geschwindigkeit, die bei Parkplätzen regelmäßig mit max. 10 km/h angesetzt wird, ist eben jeder schuld, wenn bei dem „Tempo“ was passiert.

Googelt mal ein bisschen!
Z.B: http://www.fahrtipps.de/frage/parkplatz-vorfahrt.php

Gruß Jan

Hermeneutik
Huhu!

Was? Wie?
ich kann auf meinem Privatgrundstück mit einem Auto ohne TÜV
und ohne Nummernschild umherfahren.
Auf einem Privatgrundstück gilt eben nicht die StVO.

Zeig mir mal die Paragraphen der StVO, in denen etwas zu TÜV und Nummernschild steht.

Hallo!
(…)
Auch für Dich nochmal die Auflösung dieser Urban Legend:
Natürlich gilt auf Parkplätzen nicht
„Rechts vor Links“, denn die StVO enthält überhaupt keine
expliziten Vorfahrtsregeln für Parkplätze ,

Nein, aber für „Kreuzungen und Einmündungen“. Wo wohnst du, dass ihr auf Parkplätzen keine „Kreuzungen und Einmündungen“ habt. Wo liest du was über Parkplätze?
(…)

Nein, nein, nein. Glaskugel: Jeder musste
seinen Schaden selbst tragen, weil beide §1
StVO missachtet haben.

Hallo,
im Prinzip natürlich richtig. Der Gegner meines Schwagers meinte aber gegenüber der Polizei, weil er von „rechts“ aus einer Parkgasse kam habe er Vorfahrt, denn mein Schwager kam aus einer Parkgasse von „links“.
Auf diesen Sachverhalt bezog sich mein Hinweis auf StVO: Rechts vor Links.

Gruß:
Mani

Hallo!

„Rechts vor Links“, denn die StVO enthält überhaupt keine
expliziten Vorfahrtsregeln für Parkplätze ,

Nein, aber für „Kreuzungen und Einmündungen“. Wo wohnst du,
dass ihr auf Parkplätzen keine „Kreuzungen und Einmündungen“
habt.

Parkplätze normaler Dimension haben keine Kreuzungen und Einmündungen, weil es diese Begriffe nur im Zusammenhang mit Straßen gibt und als solche gelten die Fahrgassen zwischen den Stellplätzen nicht. Bei Parkplätzen a la IKEA gibt es schon Fahrwege mit Straßencharakter und dann könnte u.U. „Rechts vor Links“ gelten. Entscheidet der Richter im Einzelfall und zwar gemäß StVO.

Hier nochmal eine Link:
http://www.abc-recht.de/ratgeber/auto/faq/parkplatzu…

Jan

Hallo,

Auf diesen Sachverhalt bezog sich mein Hinweis auf StVO:
Rechts vor Links.

nicht auf allen Wegen, auf denen die StVO gilt, gilt „Rechts vor Links“.

Aber (etwa VwV zur StVO zu §1):
„I. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.
II. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.“


PHvL

Genau! Sollte das sachliche Gespräch trotzdem nicht fruchten, was ich übrigens stark vermute (es gibt immer wieder Querköpfe,dei sich freuen, den Nachbarn eins „auszuwischen“), dann wendet Euch an das Ordnungsamt. Die haben veranlaßt, das Schild anzubringen. Und die müssen dafür Sorge tragen, dass es auch beachtet wird!

Gruß Wolfgang

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Nein, nein, nein. Glaskugel: Jeder musste
seinen Schaden selbst tragen, weil beide §1
StVO missachtet haben.

Hallo,
im Prinzip natürlich richtig. Der Gegner meines Schwagers
meinte aber gegenüber der Polizei, weil er von „rechts“ aus
einer Parkgasse kam habe er Vorfahrt, denn mein Schwager kam
aus einer Parkgasse von „links“.
Auf diesen Sachverhalt bezog sich mein Hinweis auf StVO:
Rechts vor Links.

Auf Parkplätzen gelten besondere Rücksichtnahmen, rechts vor links gilt dort nicht. Alles schon höchstrichterlich bestätigt.

Hallo,

es ist öffentlicher Verkehrsbereich, da er - selbst wenn Privatgrund -allgemein zugänglich ist und nicht durch Hilfsmittel (Barrieren, Zaun) vom allgemeinen Verkehrsbereich abgetrennt ist. Insofern gilt auch § 1 StVO. Ich würde das Ordnungsamt oder die Polizei hinzuziehen um eine Lösung zu finden.

Gruss

Iru

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Blödsinn (sorry). Selbstverständlich gilt die StVO auf
Parkplätzen, egal ob privat oder öffentlich. Und natürlich
auch für Privatstraßen.

Hallo,

Was? Wie?
ich kann auf meinem Privatgrundstück mit einem Auto ohne TÜV
und ohne Nummernschild umherfahren.

Können vielleicht, dürfen nur, wenn es nicht öffentlich zugänglich ist. Ist z.B. ein Tor offen und jemand könnte auf das Grundstück fahren, darf er das nicht, unabhängig davon, ob man auf das Grundstück fahren darf oder nicht, allein daß man es kann zählt.

MfG

Auf einem Privatgrundstück gilt eben nicht die StVO.
Mein Schwager ist auf einem privaten Baumarktparkplatz mit
jemandem zusammengestoßen weil dieser meinte er käme von
„rechts“ und habe Vorfahrt.
Flötepiepen. Jeder mußte seinen Schaden selbst tragen, da die
StVO dort nicht gilt.

Gruß:
Manni