Liebe/-r Experte/-in,
in Frankfurt/Main ist das Fahrradfahren in Fußgängerzonen erlaubt - allerdings in „Schrittgeschwindigkeit“. Fußgänger flanieren in diesen Einkaufsstraßen mit einer Geschwindigkeit zwischen 0 - 5 km/h. Geben nun diese Passanten die erlaubte Geschwindigkeit vor, dann dürften sie nicht von Radlern überholt oder umkurvt werden, was allerdings gängige Praxis ist. Es bedarf schon akrobatischer Fähigkeiten des Radlers, den plötzlich stehen bleibenden oder langsam schlendernden Fußgänger da nicht zu überholen. Die StVO gibt unter dem Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ keine km/h-Begrenzung an.
Gibt es amtliche Vorgaben oder Definition des Begriffs?
Besten Dank für klare Auskunft.
Sorry, aber dazu kann ich nichts sagen.
Also in einem Pinkteabbauseminar, ezwa vier Jahre her habe ich gelernt: Schrittgeschwindigkeit heißt 1-7 Kmh.
Das bedeutet das man sein Fahrzeug jerderzeit sofort stoppen muß.
In einer Fußgängerzone ist das Radfahren verboten.
man darf das Rad an der hand fühuren und durch die Zone laufen aber Fahren ist nicht erlaubt.
Somit ist der Fall Klar.
Eine schriftliche, rechtliche Definition habe ich das gefunden:
www.gutefrage.net/frage/verkehrsberuhigte-zone—vie….
einfach mal Googeln Schrittgeschwindigkeit
Ich hab mal was von „Rollen im ersten Gang“ gehört. Bin mir aber nicht sicher. Das dürfte dann so zwischen 3-7km/h sein.
Für mich ist Schrittgeschwindigkeit mit der Geschwindigkeit eines fußgängers gleichzusetzten.Bei einem Schaden wird es wohl auf die Zeugenaussagen ankommen.Wenn die Zeugen sagen,der Radfahrer war deutlich schneller als ein Fußgänger,dann ist er dan,fertig!(meine Meinung,keine fachmänische Aussage)