Köhler am Zuge! Aber genau!
Hallo,
In der Tat kommt jetzt dem Bundespräsidenten Köhler eine
entscheidende Rolle zu, denn … aber ich zitiere mal aus eine
Netzseite des Bundeskanzleramtes:
Alle vier Jahre entscheiden die Bürgerinnen und Bürger
Deutschlands neu über ihre Vertretung im Parlament, dem
Deutschen Bundestag. Die Mehrheitsverhältnisse geben bei den
Abstimmungen und Entscheidungen den Ausschlag. Nach dieser
Wahl und zu Beginn einer neuen Amtszeit des Parlaments
(Legislaturperiode) entscheidet der Bundestag darüber, wer an
der Spitze der Bundesregierung stehen soll. Der
Bundespräsident schlägt nach Gesprächen mit den
Bundestagsfraktionen einen Kandidaten für das Amt des
Bundeskanzlers vor.
Es scheint, dass Schröder schon längere Zeit da nicht mehr
reinschaute. Und ins GG wohl auch nicht
_Ablauf der Wahl des Bundeskanzlers
Die Wahl des Bundeskanzlers läuft nach Artikel 63 des
Grundgesetzes (GG) ab. Danach wird der Bundeskanzler auf
Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache
gewählt. Zu einer erfolgreichen Wahl benötigt der
Kanzlerkandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der
Mitglieder des Bundestages: also die Hälfte plus mindestens
eine Stimme. Man spricht auch von der „Kanzlermehrheit“.
Kommt bei dieser Wahl im ersten Durchgang keine absolute
Mehrheit zustande, hat der Bundestag 14 Tage Zeit, einen
Kanzler in beliebig vielen Wahlgängen zu wählen. Auch hierbei
ist die absolute Mehrheit notwendig (Art. 63, 3 GG).
Ist diese zweite Phase ebenfalls nicht erfolgreich, so muss
das Parlament in einer dritten Phase unverzüglich erneut
abstimmen. Gewählt ist dann der Kanzlerkandidat, der die
meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Vereinigt der
Gewählte die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des
Bundestages auf sich, so muss der Bundespräsident ihn binnen
sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte
diese Mehrheit nicht, so muss der Bundespräsident ihn entweder
binnen sieben Tagen ernennen oder den Bundestag auflösen (Art.
63, 4 GG)._
=> http://www.bundeskanzler.de/Navigation/Amt-und-Verfa…
Und im Artikel 63 steht:
_Artikel 63
[Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers]
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten
vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom
Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der
Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr
als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so
findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt
ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte
die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf
sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach
der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht,
so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu
ernennen oder den Bundestag aufzulösen._
Es ist Usus, dass der Bundespräsident den Kanzlerkandidaten
der stärksten Gruppierung im Bundestag zur Kanzlerwahl
vorschlägt. Im Artikel 63 ist weder die Rede von „Partei“ noch
„Fraktion“!
Erst in der Praxis hat sich entwickelt, was der Kommentar zum
Artikel 63 sagt:
Der Bundespräsident schlägt nach Gesprächen mit den
Bundestagsfraktionen einen Kandidaten für das Amt des
Bundeskanzlers vor.
Der Versuch CDU/CSU auseinander zu dividieren ist ein
schleimiger Gag des abtretungsunwilligen Kanzlers Schröder
(die Parallele wurde schon genannt), den man auch im
Willy-B.-Haus nur augenzwinkerd kolportiert.
Das ernst zu nehmen, verbietet sich einem ruhigen und klaren
Wähler, der die Geschichte unserer Republik übreplikt – sorry
– überblickt.
Fritz