weist du wo ich eine herbekomme??? in unserer bibliothek gibt
es die nicht.
Da Du in Bayern lebst: Hier gilt das BayEUG (Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen).
Die offizielle Regelung bezüglich Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen findest Du in Artikel 86: http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?.. .
Und für die einzelnen Schularten:
Volksschule http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?..
Realschule http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?..
Gymnasium http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?..
Zum Thema „Texte abschreiben lassen“ ein Beitrag aus der Elternzeitschrift des Bayerischen Kultusministeriums (von 2001):
Den Begriff „Strafarbeit“ kennen weder VSO noch BayEUG. Nach Art. 86 Abs. 1 BayEUG können von der Schule zur „Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags … nach dem Gesetz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen“.
Dazu kann auch das Abschreiben eines Textes gehören. Dieser sollte jedoch im Zusammenhang mit der Verfehlung oder dem Fach stehen und beim Umfang sollte die „Verhältnismäßigkeit“ berücksichtigt werden.
Das bloße Abschreiben irgendeines beliebigen Textes ist aus pädagogischen Gründen abzulehnen. Wenn die Lehrkraft Argumenten nicht zugänglich ist, können sich die betroffenen Eltern zusammen mit dem Klassenelternsprecher an den Schulleiter wenden.
http://www.km.bayern.de/imperia/md/content/pdf/els/1… (S 18)
Gruß
Kreszenz