Schüler und Unterhalt

Hallo,
ein 23 jähriger junger Mann wohnt im Haushalt der Mutter und geht wieder zur Schule(macht Fachabi).
Er hat Bafög und Kindergeld beantragt.
Seit vier Wochen ist er ohne Geld.
Der Vater (Eltern geschieden)sagt…warten wir mal ab, wie sich das mit dem Bafög entwickelt.(Dann will er eventuell zahlen.)
Erfahrungsgemäß dauert das 2-3 Monate.
Da die Mutter nur teilzeitbeschäftigt ist, kann sie den Sohn nicht mitfinanzieren.
Woher muss /kann Geld für den Sohn kommen?

Gruß
Kosmokatze

Guten Tag,

grundsätzlich haben Kinder Anspruch auf Unterhalt bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Die Frage ist also, was der junge Mann in den letzten Jahren gemacht hat. Hat er schon eine Ausbildung abgeschlossen und bildet sich jetzt weiter (Fachabi), hat er in der Regel keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Hat er in der Vergangenheit Sachen wie Bundeswehr, Zivildienst usw. gemacht, hat er noch einen Anspruch auf Unterhalt und zwar gegen Mutter (die Kost und Logis bietet) und Vater.

Grüße
larali

Der junge Mann hat keine Ausbildung bisher.

Er hat zwischen Schulende und jetzigem Schulbesuch gearbeitet.

Gruß

Hallo,

dann hat er mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Unterhaltsanspruch verwirkt.

Eltern müssen nicht ewig befürchten, dass sie doch noch zu Unterhalt verpflichtet werden. So sehen das die Gerichte.

Eine Ausbildung muss zügig erfolgen. Gerichte lassen eine gewisse Orientierung zu. Das kann ein Ausbildungswechsel sein oder eine kurze Zeit nach der Schule um sich über den Beruf klar zu werden.

Aber hier ist eine (Unterhalts-)Lücke von ca. 4 bis 5 Jahren. Bis jetzt ist mir kein Urteil bekannt, das hier noch Unterhalt ausgeurteilt hätte.

Der Schüler sollte vielleicht bei den Sozialbehörden um Mittel nachfragen. Eventuell als Vorschuss auf das BAFöG.

Gruß
Ingrid

Guten Tag,

ich sehe das etwas anders, insbesondere deshalb weil der Schüler noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat. Grundsätlich hat ein Kind nach dem BGB seinen Eltern gegenüber einen Anspruch auf eine qualifizierte Ausbildung, dass zunächst eine Arbeitsstelle angenommen wird, steht dem nicht entgegen. Mir ist keine laufende Rechtsprechung bekannt, die die Länge dieses Zeitraumes begrenzt. Bafög ist auf den Unterhalt anzurechnen, ersetzt diesen aber nicht.

Grüße
larali