Schülerfahrkarte anderes Schulsprengel

Hallo,

mein Sohn besucht eine Realschule, die ca. 50km von unserem Wohnort entfernt ist (er lebt bei uns). Wieso das so ist, und er nicht die eigentlich für ihn zuständige Realschule besucht, spielt erst mal keine Rolle.

Normalerweise gibt es eine Schülerfahrkarte, welche man bei der Schule beantragen kann, wenn der Wohnort mehr als 3km von der Schule entfernt ist. In unserem Fall sagt die Schule, bei dieser großen Entfernung geht das nicht, wir müssen das Ticket privat bezahlen. Im Moment tun wir das auch, unser Sohn hat ein Deutschlandticket, das wir bezahlen.

Die Antwort der Schule auf meine Frage, was man denn in unserem Fall machen könnte (ich dachte zumindest an eine Kostenbeteiligung), wurde beantwortet mit: “Nichts”

Ist das wirklich so?

Danke

Martin

Servus,

das ließe sich beantworten, wenn man den Landkreis wüßte - dieser erlässt auf der Grundlage des einschlägigen Ländergesetzes die Satzung, die hier maßgeblich ist.

Schöne Grüße

MM

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Mal als Beispiel Bayern:

Verordnung über die Schülerbeförderung

(Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV)

§ 2 Umfang der Beförderungspflicht

(1) 1Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule.

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Landkreis Wohnort ist Miesbach

Landkreis Schule ist Starnberg

Das verstehe ich ja, aber wäre dann nicht eine Kostenbeteiligung in Höhe der Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule angemessen?

Servus,

für beide Orte wird die “nächstgelegene Schule” in § 2 SchBefV Bayern definiert - beachte die Absätze 3 und 4:

Schöne Grüße

MM

Die ist ja möglich, wenn

  1. die Schülerinnen und Schüler eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht besuchen oder
  2. ein Schulwechsel nicht zumutbar ist oder
  3. der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt oder
  4. die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen.
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Und, wie immer beim Umgang mit Behörden, ist der mögliche Lösungsweg:

Man stellt einen Antrag.

Und dieser ist am ehesten mit Aussicht auf Erfolg verbunden, wenn man vorab klärt, wo / bei wem man ihn stellt und wie man ihn begründet.

Sonst kommt man leicht auf solche Reaktionen wie

Ah soo? Sie hawwe en Oooodrach schdelle welle? Ei, des heb isch nid gewissd - Hedde Se’s doch gesaachd!

In diesem Sinne

MM

Hallo,

ich sehe allerdings keine Option für eine anteilige Kostenbeteiligung. Das Gesetz scheint nur “ganz oder gar nicht” zu kennen.

&tschüß
Wolfgang

Servus,

die oben angezogene Bay SchBefV formuliert allerdings

Unbeschadet Absatz 3 kann die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise nur übernommen werden, wenn

1.

die Schülerinnen und Schüler eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht besuchen oder

2.

ein Schulwechsel nicht zumutbar ist oder

3.

der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt oder

4.

die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen.

D.h. es gibt dort offenbar einen Weg zur teilweisen Übernahme.

Ich hab ihn allerdings nicht gesucht oder identifiziert, aber ich finde, dass alleine schon die oben verlinkte Definition der „nächstgelegenen Schule“ einige Wege öffnet - oder eben auch nicht, je nach Sachverhalt.

Schöne Grüße

MM